Steuerfreier Sachbezug

Alles wissenswerte zur Umsetzung von steuerfreien Sachbezügen. Wir erklären rechtliche Grundlagen, Details zur Versteuerung, die beliebtesten Formen von Benefits und Ihre Vorteile bei givve.

Aktualisiert: Dezember 2025

Autor: Adrian von Nostitz
Prokurist, CMO & CSO bei givve (Upcoop)

Ist seit 13+ Jahren für das B2B-Wachstum im Benefits/Payment Bereich verantwortlich und besitzt ein ausgeprägtes Gespür für Trends sowie die Erschließung neuer Märkte, wie z.B. des Public Sectors. Fokus: Go-to-Market, Revenue & Pricing, GovTech sowie Produktentwicklung. Adrian verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise für rechtssichere Produkte (§ 8 EStG/§ 18a TVöD). Bei givve treibt er die nachhaltige Produktentwicklung auf Basis innovativer datengetriebener Analysen voran und legt großen Wert auf strategische Mitarbeiterführung in seinem Team. Eine kaufmännische Ausbildung und jahrzehntelange Erfahrung im Vertrieb bilden seinen fachlichen Hintergrund.

Das Wichtigste zum steuerfreien Sachbezug auf einen Blick:

  • Bis zu 50 € pro Monat steuerfrei: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden monatlich Sachbezüge bis zu 50 € zusätzlich zum Gehalt gewähren - komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Einfacher Benefit mit spürbarem Mehrwert: Unternehmen senken Lohnnebenkosten, stärken die Mitarbeiterbindung und bieten einen attraktiven Zusatz zum Gehalt.
  • Direkter Vorteil für Mitarbeitende: Bis zu 600 € netto im Jahr zusätzlich - flexibel einsetzbar, ohne Abzüge und ohne Mehraufwand.

Was sind Sachbezüge?

Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, zum Beispiel Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Gehaltsnebenleistung anbietet, sogenannte Benefits. Hierunter fallen auch geldwerte Vorteile zu Gunsten des Empfängers. 

Einnahmen sind generell alle Güter, die nach § 8 EStG in Geld oder Geldwert bestehen. Der Wert eines Sachbezugs gehört demnach zum steuerpflichtigen Arbeitslohn eines Arbeitnehmers. Bis zu einer Freigrenze von 50 Euro im Monat wird der Sachbezug allerdings nicht zum Arbeitslohn dazu gerechnet.

Beim Sachbezug für Mitarbeiter wird unterscheiden zwischen Sachleistungen die lediglich steuerbegünstigt sind, z.B. ein Dienstwagen und solchen, die komplett steuerfrei sind, sogenannten steuerfreien Sachbezügen.

Beliebteste Formen des steuerfreien Sachbezugs

  • 50 Euro Sachbezug

    Die in Deutschland meist genutzte Form des steuerfreien Sachbezugs sind Warengutscheine und Geldkarten im Rahmen der 50 Euro Freigrenze.

  • Steuerfreie Sachgeschenke

    Auch Steuerfreie Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen werden gerne eingesetzt, hier gilt eine Freigrenze von 60 Euro

Weitere Sachbezüge

Aktuelles zum steuerfreien Sachbezug 2026

Seit dem 01.01.2022 gibt es Änderungen im Bereich der steuerfreien Sachbezüge. Ab dem 01.01.2026 wurden die Sachbezugswerte für Verpflegung angehoben. Der Sachbezugswert für Verpflegung wurde auf 333 € pro Monat angehoben, wobei pro Tag 2,37 € für Frühstück und 4,57 € für Mittag- oder Abendessen zur Verfügung stehen. 

Steuerfreier Sachbezug - 50 Euro Freigrenze

Die 50 Euro Freigrenze ermöglicht es Unternehmen, ihren Mitarbeitern monatlich bis zu 50 Euro als steuerfreienSachbezug zu gewähren. Diese Regelung ersetzt die bisherige 44 Euro Freigrenze und bietet sowohl Unternehmen als auch Mitarbeitern mehr Flexibilität und Vorteile.

Im Folgenden führen wir Ihnen ein Rechenbeispiel auf und verdeutlichen damit die Ersparnisse und Vorteile, die durch den steuerfreien Sachbezug entstehen können:

Steuerfreier Sachbezug - Beispiel

Variante 1: Steuerfreier Sachbezug

  • 50 € pro Monat steuerfrei → 600 € netto pro Jahr für Mitarbeitende
  • Keine Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber
  • Direkt einsetzbar als Sachleistung (z. B. Gutschein, Karte)
Beispiel zum steuerfreien Sachbezug

Variante 2: Gehaltserhöhung (brutto)

  • 600 € Brutto/Jahr → verursacht Ø ca. 21 % Lohnnebenkosten
  • Gesamtkosten Arbeitgeber: 726 €
  • Mitarbeitende erhalten deutlich weniger netto als 600 €

Vergleich der Varianten

  • Arbeitgeber spart rund 126 € pro Jahr (726 € vs. 600 €)
  • Mitarbeitende profitieren vom vollen Netto-Betrag beim Sachbezug
  • Sachbezug ist wirtschaftlich und steuerlich die effizientere Lösung
Steuerfreie Sachgeschenke givve Card

Steuerfreie Sachgeschenke

Steuerfreie Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen nach R 19.6, Abs. 1 LStR sind eine häufig genutzte Form von Sachzuwendungen. Für Sachgeschenke an Mitarbeiter gilt eine Freigrenze von 60 Euro. Darunter fallen z.B. Geburtstage, Hochzeiten oder die Geburt des eigenen Kindes.

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Weitere Beispiele zum steuerbegünstigtem bzw. steuerfreien Sachbezug für Arbeitnehmer

Im folgenden Abschnitt  finden Sie eine Übersicht aller gängigen und beliebten Sachbezüge für Arbeitnehmer. Wir erklären Ihnen, wie diese funktionieren und was es bei der Umsetzung zu beachten gibt. 

Gesundheitsförderung

  • Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG  und § 20 und 20b SGB V zur Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit im Allgemeinen, bis zu 600 € im Jahr. Hierbei können beispielsweise Kurse wie Yoga, Pilates, Rückenschulungen o.ä., die von der Krankenkasse als förderungswürdig eingestuft werden, bezuschusst werden. Auch das Schaffen von gesundheitsfördernden Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz, beispielsweise durch höhenverstellbare Tische und ergonomische Bürostühle, fällt hierunter. Außerdem gehören Maßnahmen wie Bewegungsworkshops, Fachvorträge zur gesunden Ernährung oder Entspannungseinheiten zur steuerbegünstigten Gesundheitsförderung.
  • Erholungsbeihilfe als Zuschuss zu den Erholungskosten mit  25% Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 EStG

Kommunikation & mobile Endgeräte

Verpflegungszuschuss & Ernährung

Fahrtkostenzuschuss & Mobilität

  • Fahrtkostenzuschuss kann für die Fahrt zwischen Arbeitsplatz und Privatwohnung gewährt werden, in der Regel mit 15% Pauschalversteuerung.
  • Ein Jobticket für die Nutzung von öffentlichem Personennahverkehr (für private und berufliche Fahrten) kann komplett steuerfrei gewährt werden. 

Kindergartenzuschuss

  • Ein Kindergartenzuschuss vom Arbeitgeber für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen ist nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei. 

Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter

  • Im Rahmen von Betriebsfeiern, wie zum Beispiel einer Weihnachtsfeier ist es möglich den Mitarbeitern Geschenke im Rahmen des 110 Euro Freibetrags (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG) für Betriebsveranstaltungen zu machen.
  • Hier ist also die Feier selbst die Grundlage für die Kostenübergabe. Dieser Freibetrag über 110 Euro gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr, z.B. Weihnachtsfeier und Sommerfest.
  • Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter zählen nicht zu den steuerfreien Sachgeschenken zu persönlichen Anlässen nach R 19.6, Abs. 1 LStR. 

Unterkunft

  • Die Bereitstellung von Unterkunft oder Zuschüssen zur Miete ist eine attraktive Form des steuerfreien Sachbezugs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und § 3 Nr. 16 EStG.
  • Seit dem 01.01.2025 beträgt der monatliche Sachbezugswert für Unterkunft 282 Euro, kalendertäglich 9,40 Euro. Diese Leistung ist steuerfrei, wenn die Unterkunft beruflich veranlasst ist, beispielsweise bei Versetzungen oder befristeten Arbeitseinsätzen.
  • Die Steuerfreiheit gilt in der Regel für bis zu zwei Jahre. Der Arbeitgeber muss die berufliche Veranlassung und Nutzung nachweisen können, und der geldwerte Vorteil muss im Lohnabrechnungssystem korrekt erfasst werden.
  • Nebenkosten wie Strom und Wasser können ebenfalls steuerfrei sein, sofern sie im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Unterkunft stehen.

Steuerfreie Sachbezüge mit der givve Card

Wie werden Sachbezüge abgerechnet?

Die Abrechnung von Sachbezügen erfolgt nach einem vereinfachten Schema. Hierbei wird der Sachbezug als geldwerter Vorteil zum Bruttolohn hinzuaddiert und erhöht somit das Gesamtbrutto. Von diesem Gesamtbrutto werden die Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abgezogen. Der Sachbezug selbst wird vom Nettogehalt abgezogen, da er nur der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegen soll.

  • Bruttolohn/ Bruttogehalt
  • + Sachbezug (geldwerter Vorteil)
  • = Gesamtbrutto
  • - Lohnsteuer
  • - Kirchensteuer
  • - Solidaritätszuschlag
  • - AN- Anteil zur Sozialversicherung
  • = Nettolohn/ Nettogehalt
  • - Sachbezug (geldwerter Vorteil)
  • = Auszahlungsbetrag

Rechtliche Voraussetzungen steuerfreier Sachbezug

Wann ist ein Sachbezug steuerfrei? Hier lesen Sie alles zu den rechtlichen Grundlagen für die Auszahlung von steuerfreien Sachbezügen an Arbeitnehmer. Erfahren Sie, was Sie bei der Versteuerung von Sachbezügen beachten müssen. 

Was muss beachtet werden?

  • Der Sachbezug kann für alle Mitarbeiter eines Unternehmens eingesetzt werden, das gilt auch für Teilzeitkräfte, Auszubildende und Minijobber.
  • Um den Grundsatz des Sachbezugs zu gewährleisten, muss ein Bargeldbezug ausgeschlossen sein.
  • Der steuerfreie Sachbezug kann nur zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Seit 2020 ist keine Gehaltsumwandlung mehr möglich.
  • Wenn die rechtliche Freigrenze (50 Euro pro Monat) überschritten wird, muss der gesamte Betrag versteuert werden.
  • Seit 2022 liegt die Freigrenze bei 50 Euro pro Monat.
  • Gutscheine und Sachbezugskarten gelten nur noch als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen UND den Regelungen von § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) oder b) vom ZAG entsprechen.
  • Es gilt das Zuflussprinzip, demnach muss nachgewiesen werden können, wann der Sachbezug geleistet wurde. Die 50 Euro müssen immer in dem Monat ausgezahlt werden für den sie bestimmt sind. Es ist nicht möglich Beträge zu sammeln und einmal im Jahr an die Mitarbeiter auszuzahlen.
  • Nach Auszahlung durch den Arbeitgeber kann der Sachbezug vom Arbeitnehmer angespart werden und muss nicht sofort ausgegeben werden.

Versteuerung von Sachbezügen

  • Wie funktioniert die Entgeltabrechnung, wenn Arbeitnehmer Sachbezüge erhalten?
  • Steuerfreie Sachbezüge für Arbeitnehmer müssen immer in der Lohnabrechnung festgehalten werden, selbst wenn die 50 Euro Freigrenze eingehalten wird.
  • Dabei müssen die Höhe der gezahlten Leistung sowie der Tag der Ausgabe dokumentiert werden.
  • Gutscheine und Karten dürfen nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen dienen.
  • Darüber hinaus greifen die Kriterien nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) und § 2 Abs. 1 Nr. 10 b) des ZAG.

Umsetzungspflichten und Dokumentation beim steuerfreien Sachbezug

Damit ein steuerfreier Sachbezug auch tatsächlich steuerfrei bleibt, müssen Arbeitgeber einige formale Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend ist, dass der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und die monatliche Freigrenze von 50 Euro nicht überschritten wird. Wird dieser Betrag auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Gewährung muss monatlich erfolgen - ein Ansparen (seitens des Arbeitgebers) oder Nachholen in späteren Monaten ist nicht zulässig. Ebenso darf der Sachbezug nicht in bar ausgezahlt oder nachträglich erstattet werden. Der Vorteil muss dem Mitarbeitenden im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich zufließen, zum Beispiel durch eine Gutschein- oder Prepaidkarte.

Für die Lohnabrechnung empfiehlt sich eine klare Dokumentation aller gewährten Sachbezüge. Arbeitgeber sollten den gewährten Betrag und den jeweiligen Monat nachvollziehbar festhalten, um bei einer Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung abgesichert zu sein. Eine ordnungsgemäße Verbuchung über die Lohnbuchhaltung stellt sicher, dass die steuerfreie Behandlung nicht gefährdet wird.

Kombination mit anderen Leistungen und Grenzen und Risiken

Der steuerfreie Sachbezug kann mit anderen steuerfreien Arbeitgeberleistungen kombiniert werden - solange jede Leistung ihre eigenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Beispiele sind Geschenke zu persönlichen Anlässen (bis 60 Euro steuerfrei), AufmerksamkeitenGesundheitsförderung oder Fahrtkostenzuschüsse. Jede dieser Leistungen unterliegt jedoch einer eigenständigen Freigrenze oder Freibetragsregelung.

Wichtig ist: Die monatliche 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge darf nicht überschritten werden. Wird sie auch nur minimal überzogen, verliert der gesamte Betrag seine Steuerfreiheit und wird voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine nachträgliche Korrektur oder Teilversteuerung ist nicht möglich.

Unternehmen sollten daher prüfen, ob sich mehrere Benefits im selben Monat summieren könnten und diese ggf. über getrennte steuerfreie Tatbestände (z. B. § 3 Nr. 15, Nr. 34 EStG) abbilden.
Eine saubere Dokumentation und Abstimmung mit der Lohnbuchhaltung schützt vor Nachforderungen und hilft, die Vorteile optimal zu nutzen, ohne steuerliche Risiken einzugehen.

Übersicht Ihrer Vorteile: Steuerfreie Sachbezüge mit givve

  • Steuervorteile

    Alle Module der givve Card sind für den Einsatz als Sachbezüge und Sachzuwendungen optimiert.

  • Fortschrittlich

    Alle Prozesse von der Implementierung bis zur Nutzung sind durchgehend digitalisiert und automatisiert.

  • Flexibel

    Die Module sind frei wählbar und können kombiniert werden, passend für den jeweiligen Einsatzbereich.

  • Individualität

    Personalisierbare Karte, mit der Möglichkeit das eigene Logo oder ein vollflächiges Kartendesign einzubringen.

Nachhaltigkeit und Employer Branding durch steuerfreie Sachbezüge stärken

Moderne Arbeitgeber nutzen steuerfreie Sachbezüge nicht nur, um steuerliche Vorteile auszuschöpfen, sondern auch, um Werte wie Nachhaltigkeit und Wertschätzung im Unternehmen zu verankern.

Mit einer digitalen und ressourcenschonenden Lösung wie der givve Card lassen sich steuerfreie Benefits umweltbewusst gestalten - ohne Papiergutscheine, Versandaufwand oder Einmalnutzung.

Darüber hinaus stärken Sachbezüge das Employer Branding: Wer seinen Mitarbeitenden regelmäßig steuerfreie Extras bietet, steigert Motivation, Loyalität und die Attraktivität als Arbeitgeber. Besonders in Zeiten des Fachkräftemangels sind solche Benefits ein sichtbares Zeichen für eine moderne, verantwortungsbewusste Unternehmenskultur.

Unternehmen, die ökologische und soziale Aspekte mit steuerlichen Vorteilen kombinieren, positionieren sich langfristig als zukunftsorientierte Arbeitgebermarke - ein Gewinn für Mitarbeitende, Umwelt und Image gleichermaßen.

Lassen Sie Ihre Mitarbeiter von einem Gehaltsextra profitieren und Sie von den Vorteilen des Sachbezugs für Arbeitgeber

  • Mit dem steuerfreien Sachbezug sparen Sie Lohnnebenkosten.
  • Ihre Arbeitnehmer profitieren von einer gesteigerten Kaufkraft.
  • Durch die Ausgabe von Sachbezügen können Sie als Unternehmen aktives Employer Branding betreiben und so die Attraktivität Ihrer Arbeitgebermarke verbessern.
  • Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter durch regelmäßige Gehaltsextras und binden Sie sie ans Unternehmen. Auch neue Arbeitnehmer können Sie so anlocken. Dadurch wird die allgemeine Arbeitsleistung verbessert.

Häufige Fragen zu steuerfreien Sachbezügen

Wird die monatliche Freigrenze von 50 Euro überschritten, verliert der gesamte Betrag seine Steuerfreiheit. In diesem Fall wird der komplette Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Anteil. Eine Teilversteuerung oder nachträgliche Korrektur ist gesetzlich nicht möglich.

Nein, der steuerfreie Sachbezug darf nicht rückwirkend ausgezahlt oder nachgeholt werden. Er muss im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich zufließen, zum Beispiel durch eine Gutschein- oder Prepaidkarte. Eine nachträgliche Gewährung führt zur vollen Steuer- und Beitragspflicht.

Erlaubt sind nur Gutscheine und Karten mit begrenztem Netzwerk oder eingeschränkter Produktpalette gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG. Das bedeutet: Die Karte darf nur bei bestimmten Händlern oder für klar definierte Waren und Dienstleistungen einlösbar sein. Universell einsetzbare Gutscheine oder Online-Marktplätze gelten nicht als steuerfreie Sachbezüge.

Nein, er muss nicht im Arbeitsvertrag geregelt sein. Wichtig ist lediglich, dass er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Ja, Minijobber können ebenfalls Sachbezüge bis 50 € monatlich erhalten - ohne Auswirkungen auf die 538 €-Grenze bzw. 603 € ab 2026, solange alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Ja, der Sachbezug muss auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden, um die steuerliche Behandlung korrekt zu dokumentieren.

Ja, auch gemeinnützige Vereine können steuerfreie Sachbezüge gewähren - sofern ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

In der Regel nicht. Während das Arbeitsverhältnis ruht, darf grundsätzlich kein steuerfreier Sachbezug gewährt werden. Bestehende Sachbezüge, wie ein Firmenwagen, können hier Ausnahmen darstellen und weiter gewährt werden.

*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.

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