Aufmerksamkeiten

Als Unternehmern ist es möglich, kleine Aufmerksamkeiten an Angestellte zu überreichen. Aber was genau zählt als Aufmerksamkeit? Und sind diese kleinen Aufmerksamkeiten für die Angestellten und das Unternehmen steuerfrei?

Aktualisiert: Januar 2023

Autorin: Nicola Weiß
Communications Manager

Langjährige Erfahrung im Benefit Bereich. Expertin für Mitarbeitermotivation und -bindung sowie New Work Themen wie Home Office und flexible Arbeitsgestaltung.

Was sind Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter?

Kleine Aufmerksamkeiten sind eine schöne Geste der Wertschätzung, die gern gesehen ist. Wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern zeigen, dass ihre Arbeit wichtig ist, sorgt das für ein positives Arbeitsklima. Aber was lässt sich wie und zu welchen Anlässen an Mitarbeitende übergeben? Und wann sind Aufmerksamkeiten steuerfrei? Wir klären für Sie alle wichtigen Fragen zum Thema.

Unabhängig von der Größe eines Unternehmens oder der Branche, in der es tätig ist, kann es einen großen finanziellen Unterschied machen, welche Aufmerksamkeiten an Mitarbeitende ausgegeben werden. Der Begriff Aufmerksamkeiten wird lohnsteuerrechtlich durch den Gesetzgeber genau definiert. Doch welche Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer gibt es?

Hier gibt es zwei verschiedene Varianten, die Aufmerksamkeiten zu definieren. Beide eignen sich jeweils für unterschiedliche Bereiche.

Mitarbeiter-Geschenke

Sachleistungen als Aufmerksamkeiten

Aufmerksamkeiten in Form von Sachleistungen sind bis zu einem Wert von 60 € steuerfrei. Diese Sachgeschenke an Mitarbeiter können zum Beispiel Bücher, Blumen oder Stiftsets sein. Sie müssen durch den Arbeitgeber zu einem persönlichen Ereignis an den Angestellten übergeben werden. Es ist also nicht möglich, die Aufmerksamkeiten einfach als kleine Geste zwischendurch zu überreichen.

Die persönlichen Ereignisse können unter anderem Folgende sein:

  • Geburtstag
  • Hochzeit
  • Geburt
  • Jubiläum

Nutzen Sie die givve® Card mit dem Modul 60 dazu, um Aufmerksamkeiten in Form von Sachgeschenken flexibel auszuzahlen und einfach zu verwalten. Erfahren Sie mehr zum Modul 60 und überraschen Sie Ihre Angestellten zu besonderen Anlässen.

Getränke und Genussmittel als Aufmerksamkeiten

Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich oder teilentgeltlich zum Verzehr im Unternehmen zur Verfügung stellt, werden auch Aufmerksamkeiten genannt. 

Obstkorb

Hier gibt es viele Möglichkeiten, was Sie den Mitarbeitenden anbieten können. Darunter fallen unter anderem:

  • Obst
  • Kaffee
  • Tee
  • Kakao
  • Mineralwasser
  • Kekse

Wichtig: Die Getränke und Genussmittel dürfen nur am Arbeitsplatz und nicht in einer Kantine oder zu Hause eingenommen werden. Ein Obstkorb im Pausenraum ist also eine Möglichkeit, diese Aufmerksamkeit umzusetzen. Wird kostenloses Obst zum Kantinenessen verteilt, fällt es jedoch nicht mehr in den Bereich der Aufmerksamkeiten.

Arbeitsessen

Arbeitsessen bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz

Bei einem längeren Arbeitseinsatz (Überstunden) oder einer betrieblichen Besprechung kann der Arbeitgeber Mahlzeiten und Getränke kostenlos bzw. vergünstigt zur Verfügung stellen. Bis zu einem Wert von 60 € pro Arbeitnehmer ist ein solches Arbeitsessen steuerfrei und wird nicht als Teil des Arbeitslohn gezählt.

Diese Regelung bezieht sich vor allem auf Arbeitsessen im Betrieb selbst. Arbeitsessen, welche außerhalb des Betriebs stattfinden sind nur dann steuerfrei, wenn sie für die Gestaltung des Arbeitsablaufes erforderlich sind (z.B. keine geeigneten Räume im Betrieb o.ä.). 

Eine Bewirtung nach Beendigung des Arbeitseinsatzes z.B. ein gemeinsames Abendessen nach Feierabend im Restaurant, ist hingegen steuerpflichtig (Teil des Arbeitslohnes). Möglich ist hierbei jedoch eine Pauschalbesteuerung von 30 %.

Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter in der Form von Geld

Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Form von Geld sind sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Demnach kann dem Arbeitnehmer nicht einfach ein steuerfreies Geldgeschenk gemacht werden. Je nach Steuerklasse kann es sogar sein, dass ein Geldgeschenk den Nettoertrag senken würde!

Geldgeschenke als Aufmerksamkeit für Mitarbeiter

Die givve® Card bietet eine optimale Lösung, um Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter weiterzugeben. Denn über die givve® Card wird der Geldwert brutto wie netto beim Mitarbeiter ankommen. Hier können verschiedene Zuschüsse steueroptimiert verwaltet werdenohne einen nennenswerten Mehraufwand für das Unternehmen.

Möchten Sie mehr erfahren wie Sie Aufmerksamkeiten für Ihre Mitarbeiter umsetzen können?

Sind Aufmerksamkeiten steuerfrei?

Um die Aufmerksamkeiten steuerrechtlich optimiert einsetzen zu können, gilt es, ein paar Dinge zu beachten. Werden die Vorgaben nicht beachtet, kann es schnell dazu kommen, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und das Unternehmen Zusatzkosten entstehen. Ausschlaggebend ist hierbei die Unterscheidung zwischen Sachleistungen und Getränken & Genussmitteln:

Die Sachleistungen sind dann steuerfrei, wenn es sich um Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen handelt, die einen Wert von 60 € nicht überschreiten. Die Obergrenze darf dabei nicht einmal mit 1 Cent überschritten werden. Sonst fällt für den gesamten Betrag die volle Steuerlast an.

Für Getränke und Genussmittel gilt: Sie sind steuerfrei in unbeschränkter Höhe, solange Sie am Arbeitsplatz konsumiert werden und nicht zu Hause. Die Kantine ist nicht als Teil des Arbeitsplatzes zu verstehen. Mitarbeitende im Außendienst können die Genussmittel auch unterwegs genießen, allerdings nur dann, wenn sie durch den Arbeitgeber gestellt werden. Eine komplette Mahlzeit kann nicht geltend gemacht werden, diese wäre steuerpflichtig. Hierfür gibt es eine separate Lösung – den Verpflegungszuschuss, zum Beispiel mit der givve® Lunch App.

Lohnsteuerpauschalisierung nach § 37b EStG für Aufmerksamkeiten

Nach der Lohnsteuerpauschalisierung nach § 37b EStG für Aufmerksamkeiten gilt Folgendes: Für größere Geschenke an Arbeitnehmer, Kunden und Geschäftsfreunde kann über die Lohnsteuerpauschalisierung nach § 37b Abs 1. EStG für alle Aufwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres eine pauschale Versteuerung mit einem Steuersatz von 30 % vorgenommen werden. Dies gilt auch für betriebliche Sachzuwendungen an Mitarbeitenden durch den Arbeitgeber (§ 37b Abs. 2 EStG).

Die vielen Vorteile von Aufmerksamkeiten

Warum sind Aufmerksamkeiten für Arbeitnehmer wichtig? Es gibt viele Dinge, die dafür sprechen Mitarbeitern eine zusätzliche Wertschätzung zu zeigen. Hier lesen Sie mehr zu den Vorteilen.

Spare Spare symbol

Steuern sparen

Werden die Aufmerksamkeiten richtig verwaltet und ausgegeben, sind sie für alle Seiten steuerfrei. Somit sind sie eine gute Alternative zu einer klassischen Gehaltserhöhung, die voll besteuert wird. 

Personalized Personalized symbol

Mitarbeitermotivation

Den Mitarbeitern kann mit wenig Aufwand viel Freude und damit Motivation gegeben werden. Dies macht sich in der Leistung von einzelnen Mitarbeitenden und ganzen Abteilungen sichtbar. 

Valuable Valuable symbol

Employer Branding

Auch die Stärkung der Arbeitgebermarke (Employer Branding) ist ein direktes Resultat dieser Praxis. Dies wiederum ist relevant für Bereiche wie die Fachkraftgewinnung und die Firmenreputation.

Somit stellt die Vergabe der Aufmerksamkeiten eine gute Möglichkeit der Mitarbeiterbindung dar. Dank der passenden Tools, wie der givve® Card, kann alles mit einem geringen Arbeitsaufwand verwaltet werden.

Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter umsetzen mit givve®

Mit dem givve® Modul Geschenk können sich Ihre Mitarbeitenden ihre Aufmerksamkeit einfach selbst aussuchen. Sie verbuchen den Geldwert der Aufmerksamkeit bis zu 60 Euro pro Anlass ganz einfach auf der givve® Card und diese kann flexibel als Zahlungsmittel zum Einsatz kommen, je nach gewähltem Einsatzbereich.

Durch unser hochwertiges Produkt profitieren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Nutzen Sie diese tolle Möglichkeit, den Mitarbeitern Ihre Wertschätzung auszudrücken, ohne einen unnötig hohen Verwaltungsaufwand zu haben.

Kontaktieren Sie uns jetzt und lassen Sie sich unverbindlich von unseren Experten beraten – wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

givve Card

Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unseren Produkten, givve® Card und givve® Lunch, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unserer Produkte sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.

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