§ 37b EStG

Paragraf 37b EStG stammt aus dem Einkommenssteuergesetz. Er befasst sich mit der Pauschalierung der Einkommenssteuer bei Sachzuwendungen. Die wichtigsten Infos zum § 37b Einkommensteuergesetz - einfach & verständlich erklärt bei givve®!

Aktualisiert: Januar 2023

Autor: Adrian von Nostitz
CMO & CSO

Verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise. Strategische Mitarbeiterführung ist ihm besonders wichtig. Mit einem ausgeprägten Gespür für Trends und neue Geschäftsfelder hat er z.B. gemeinsam mit einem Beraterteam den Bereich öffentlicher Sektor bei givve® aufgebaut.

Was wird nach 37b EStG versteuert?

Nach § 37b EStG kann ein Arbeitgeber die Einkommenssteuer für Zuwendungen für die Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro über einen pauschalen Steuersatz von 30 % übernehmen. Dies gilt zuzüglich der Sozialabgaben, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags.

Diese Regelung ist nur für Sachbezüge anwendbar. Damit die Bedingung für Sachbezüge gegeben ist, müssen folgende Regelungen eingehalten werden:

  • Bei der Zuwendung handelt es sich nicht um Bargeld.
  • Die Zuwendung wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht.
  • Es besteht keine andere Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 EStG.
  • Die Zuwendung wird nicht durch die Anwendung einer anderen Pauschalierungsvorschrift besteuert.

Insbesondere für Geschenke und Incentives lohnt es sich, den § 37 b EStG anzuwenden. Denn hier kommen schnell hohe Kosten zusammen, die sich etwa über die 50 Euro Sachzuwendung nicht steuerlich vorteilhaft absetzen lassen.

Unternehmer haben auch die Möglichkeit, die Einkommenssteuer für alle Incentives und Geschenke an Geschäftsfreunde und andere Nichtarbeitnehmende (Kunden) innerhalb eines Wirtschaftsjahres einen Pauschalsteuersatz von 30 Prozent zu erheben.

§ 37b EStG

Info: Es werden nur noch Zuwendungen erfasst, die bei den Empfängern zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Dies heißt auch, dass Geschenke und Incentives an nicht steuerpflichtige Ausländer und Privatkunden nicht berücksichtigt werden. Es greift also auch für temporär nach Deutschland geschickte Mitarbeitende, die vor Ort nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Wie wird nach dem § 37b EStG versteuert?

Als Bemessungsgrundlage wird der tatsächliche Aufwand inkl. Umsatzsteuer geltend gemacht. Die Höchstgrenze liegt bei 10.000 Euro jährlich je Zuwendung und Empfänger.

Arbeitgeber können die Einkommenssteuer für Sachbezüge nach § 37b EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % versteuern.

Entscheidet sich ein Unternehmen etwa dazu, seinen Mitarbeitenden aufgrund eines guten Wirtschaftsjahres eine Reise zu spendieren, können die Kosten bis 10.000 Euro über die Regelung versteuert werden. Kostet die Reise pro Person 2.500 Euro, liegt die pauschalisierte Einkommenssteuer bei 750 Euro. Dazu kommen die Kosten für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die jeweils auf die 750 Euro erhoben werden.

Welche Besonderheiten hat das Einkommensteuergesetz Paragraf 37b?

Sogenannte Aufmerksamkeiten sind von der Pauschalsteuer ausgenommen. Darunter fallen Sachgeschenke bis zu einer Höhe von 35 Euro pro Jahr. Die Sachbezugsgrenze kann zusätzlich zur Pauschalversteuerung in Anspruch genommen werden.

Sachbezüge, die überwiegend zum eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden oder die steuerfreie Sachbezüge sind, werden nicht von § 37b EStG erfasst.

Haben Sie Fragen zum § 37b? givve® ist Ihr kompetenter Ansprechpartner!

Sozialversicherungspflicht bei Pauschalversteuerung 37b

  • Bei einem Sachgeschenk an Arbeitnehmer mit Pauschalversteuerung ist der Betrag sozialversicherungspflichtig.
  • Bei einem Sachgeschenk an Dritte mit Pauschalversteuerung ist der Betrag sozialversicherungsfrei.

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Unsere givve® Produkte ermöglichen Geschenke nach § 37b EStG rechtskonform und mit wenig Verwaltungsaufwand. Zudem sind sie flexibel und einfach nutzbar für Arbeitnehmer. Nutzen Sie die vielen Vorteile der givve® Produkte, um die Pauschalversteuerung nach 37b korrekt umzusetzen.

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*Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unserem Produkt, der givve® Card, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unseres Produktes sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.

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