Prämien steuerfrei umsetzen

Wir informieren Sie umfassend über das Thema steuerfreie Prämien und wie Sie diese bestmöglich in Ihrem Unternehmen umsetzen können!

Aktualisiert: November 2022

Autor: Adrian von Nostitz
CMO & CSO

Verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise. Strategische Mitarbeiterführung ist ihm besonders wichtig. Mit einem ausgeprägten Gespür für Trends und neue Geschäftsfelder hat er z.B. gemeinsam mit einem Beraterteam den Bereich öffentlicher Sektor bei givve® aufgebaut.

Steuerfreie Prämien für Mitarbeiter

Steuerfreie Prämien an Mitarbeiter werden von Arbeitgebern gerne genutzt, um die geleistete Arbeit der Arbeitnehmer zu belohnen. Zudem steigern sie die Motivation der Mitarbeiter und bieten durch ein erhöhtes Nettogehalt einen tatsächlichen Mehrwert für die Angestellten.

Prämien steuerfrei

Prämien werden dabei freiwillig vom Arbeitgeber gewährt und erfolgen zusätzlich zum Gehalt. Eine sehr häufig genutzte Form der Auszahlung von steuerfreien Prämien ist der 50 € Sachbezug. Denn werden die Prämien zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt, unterliegen diese diversen Abzügen, welche den Wert deutlich mindern– beim Sachbezug verhält sich dies anders. Denn darüber bietet das Einkommensteuergesetz eine der vielen Möglichkeiten, Prämien steuerfrei an Arbeitnehmer auszuzahlen.

Sind alle Prämien steuerfrei?

Nein, die sogenannten Einmalprämien sind im vollen Umfang steuerpflichtig. Dazu zählen etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Mitarbeiterboni oder Provisionen. Da das Sozialversicherungsrecht nach dem Steuerrecht ausgelegt ist, fallen sowohl höhere Steuern als auch Sozialabgaben an.

Welche Arten steuerfreier Prämien gibt es?

Um Prämien steuerfrei an den Arbeitnehmer weiterzugeben, hat der Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten. Diese können regelmäßig oder einmalig erfolgen, müssen jedoch korrekt umgesetzt werden, um auch als steuerfrei zu gelten.

Einige steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers im Überblick:

Steuerfreie Prämien für Arbeitnehmer können als Sachbezüge abgewickelt werden. Hier können pro Arbeitnehmenden und pro Monat bis zu 50 Euro Sachbezüge geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass diese nicht in der Form von Bargeld überreicht werden dürfen. Darüber hinaus kann ein verbleibender Restbetrag nicht im Folgemonat an den Arbeitnehmer übertragen werden. Als Sachbezüge können etwa Tankgutscheine, Einkaufsgutscheine oder auch ein Zuschuss zum Fitnessstudio gelten. Angebote wie die givve® Card sind ebenfalls ideal, um den Sachbezug problemlos zu verwalten.

Auch für Sachzuwendungen liegt die monatliche Freigrenze bei 50 Euro pro Person. Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, diese umzusetzen, wie etwa ein Dienstfahrrad. Im Rahmen der Sachzuwendungen greifen außerdem Geschenke zu besonderen Anlässen (bis 60 €) wie der Geburt eines Kindes oder zu einem Dienstjubiläum.

Pro Jahr und Mitarbeiter können bis zu 600 Euro steuerfrei aufgebracht werden, um Maßnahmen zu finanzieren, die zur Verhinderung und Minderung von Krankheitsrisiken dienen. Hier gibt es feste Vorgaben dafür, was in diesen Bereich fällt und was nicht. So ist die Kostenübernahme für das Fitnessstudio etwa nur dann für die betriebliche Gesundheitsförderung anrechenbar, wenn damit zertifizierte Kurse abgedeckt werden. Es können aber auch Kurse zur Stressbewältigung oder zur Rauchentwöhnung im Unternehmen angeboten werden.

Werden durch den Betrieb Fortbildungskosten gedeckt, sind diese zu 100% steuer- und abgabefrei, wenn die geförderten Maßnahmen überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegen. Hier gibt es ein paar Dinge zu berücksichtigen, um eine reibungslose Abrechnung bei der Steuer zu garantieren. So sollten die Rechnungen auf den Arbeitgeber ausgestellt werden. Im Rahmen einer beruflichen Fortbildung können etwa Fachkenntnisse zu verwendeten Computerprogrammen vermittelt werden. Aber auch eine allgemeine Weiterbildung im Bereich Management und Führungsqualitäten ist möglich.

Arbeitgebende können einen steuerfreien Zuschuss für die Kinderbetreuung an die Arbeitnehmenden weiterreichen. Aktuell gibt es dafür keinen Höchstbetrag und noch sind steuerfreie Kindergartenzuschüsse möglich. Allerdings wird bereits darüber diskutiert, hier eine Freigrenze einzuführen.

Welche Vorteile ergeben sich durch steuerfreie Prämien?

Steuerfreie Prämien schaffen einen besonderen Mehrwert sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Arbeitgeber haben durch die Zahlung steuerfreier Prämien die Möglichkeit, Steuern zu sparen. Sie erhöhen den Nettolohn des Mitarbeiters und bieten eine einfache sowie unbürokratische Verwaltung. Sie können zur Steigerung sowie Sicherung des unternehmerischen Erfolgs beitragen. Denn steuerfreie Prämien motivieren, belohnen und fördern den Arbeitnehmer, welcher dadurch ans Unternehmen gebunden wird. Damit sind steuerfreie Prämien ein modernes Tool der Mitarbeiterführung und Mitarbeiterbindung.

Die Umsetzung der Prämienzahlung ist hier relevant.

Wird eine einmalige Prämienzahlung mit dem Entgelt ausgezahlt, fallen hier im vollen Umfang Steuern an und die Zahlung ist sozialversicherungspflichtig. Eine einmalige Zahlung über 600 Euro würde entsprechend zum jeweiligen Steuersatz minimiert.

Bei einer monatlichen Zahlung von 50 Euro über den geldwerten Vorteil fallen für beide Parteien keine Kosten an, und innerhalb eines Jahres kann die Prämienzahlung brutto wie netto an die Angestellten weitergegeben werden.

Wir bieten Ihnen innovative Lösungen für steuerfreie Prämien! Lassen Sie sich jetzt beraten!

Steuerfreie Prämien geknüpft an bestimmte Ergebnisse oder Ereignisse

Häufig werden Prämien an bestimmte Bedingungen geknüpft. Sonderzahlungen, die an Leistungen gebunden sind, können gewährt werden durch z.B.:

  • Das Erreichen von persönlichen und betrieblichen Zielen
  • Bei besonderem Engagement des Arbeitnehmers
  • Beim Erreichen von Projekterfolgen
  • Beim Abschluss von Aufträgen
  • Zum Abschluss von bestimmten Aufgaben

Außerdem gibt es die Möglichkeit, zu einem speziellen Anlass eine Prämie auszuzahlen. Sonderzahlungen, die an einen Anlass gebunden sind, können z.B. bei folgenden Szenarien gewährt werden:

  • Als Geschenk (Jubiläum, Hochzeit, Geburtstag, …)
  • Als Anerkennung für besondere Leistungen
  • Als Dankeschön für ein besonderes Engagement
  • Zur Geburt eines Kindes
  • Zum Abteilungswechsel
  • Zur Beförderung
  • Inflationsprämie - zum Ausgleich der hohen Inflationskosten

Nutzen Sie die givve® Produkte, um die Prämien ohne großen Aufwand zu verwalten und die vielen Vorteile unmittelbar an Ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen weitergeben zu können. Wir offerieren dafür verschiedene Module. Über diese können etwa der Sachbezug monatlich abgerechnet werden oder Sie nutzen ein Modul, um ein Geschenk zum Jubiläum und anderen Anlässen zu überreichen.

Die givve® Card zur Umsetzung steuerfreier Prämien bietet immer die gleichen Vorteile. Sie lässt sich ohne großen Aufwand verwalten, Ihre Angestellten erhalten die Prämien brutto wie netto und Sie haben alle Ausgaben im Überblick.

Genießen Sie die Vorteile von givve®

Eine Karte für alle Möglichkeiten - regional oder deutschlandweit! Setzen Sie auf einen attraktiven Benefit für alle Mitarbeiter. Die Karte ist auch für Mitarbeitende im Homeoffice nutzbar. Die einfache und unkomplizierte Verwaltung erlaubt es Ihnen, ohne relevante Personalkosten Prämien bestmöglich umzusetzen.

Da die Karten von Ihren Angestellten vor Ort verwendet werden, dienen sie auch der Unterstützung des lokalen Einzelhandels und der Gastronomie. Die 50 € Sachbezugsfreigrenze können Sie optimal und rechtskonform nutzen. Offerieren Sie eine sehr große Vielfalt an Einsatzbereichen für die Mitarbeiter dank unzähliger Akzeptanzstellen.

givve Card

Abschließend überzeugt auch unsere tolle, hochwertige Optik der Karte. Die Karte kann auf Wunsch im Firmendesign gestaltet werden.
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*Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unserem Produkt, der givve® Card, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unseres Produktes sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.

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