Sicher mit givve®

Für givve® steht Sicherheit an erster Stelle, um unseren Geschäftskunden und allen Nutzern unserer Produkte eine sichere Anwendung zu gewährleisten. Dafür arbeiten wir mit ausgewählten Partnern zusammen und nutzen fortschrittliche Technologien.

✓ Sicher und rechtskonform
✓ Fortschrittliche Technologien
✓ Steueroptimiert

Bild der givve Card mit einem Schloss als Sicherheitssymbol

Starke Partnerschaften

Die givve® Card wird vom „Issuer“ DiPocket herausgegeben. Die Karte nutzt das Zahlungsnetzwerk von Mastercard®, jedoch nicht das gesamte Akzeptanznetzwerk - sie kann im Rahmen der jeweiligen Produkteinstellungen eingesetzt werden. Das Netzwerk ist je Produkt technisch eingeschränkt, um den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen. DiPocket nutzt als technischen Dienstleister die Thredd Group Limited, ein für Mastercard® akkreditierter Prozessor mit einer weltweiten Expertise für PrePaid-Produkte. Thredd sorgt zuverlässig dafür, dass mit den givve® Karten jederzeit im Mastercard Netzwerk bzw. der entsprechenden Kategorie gezahlt werden kann.

givve Logo grau
Mastercard Partnerlogo
Partnerlogo VR Bank
Exceet Partnerlogo

givve® (PL Gutscheinsysteme GmbH)

Wir (die PL Gutscheinsysteme GmbH) vertreiben die givve® Card im Namen eines E-Geld Emittenten und sind damit E-Geld Agent nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG. Wir führen keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten aus.

Mastercard Incorporated

Mastercard ist eine der weltweit größten Gesellschaften für Zahlungskarten. Mastercard stellt das Netzwerk für den Zahlungsverkehr zur Verfügung.

DiPocket UAB

DiPocket UAB ist ein E-Geld Institut, welches in dieser Funktion E-Geld emittiert (ausgibt). DiPocket UAB steht unter Aufsicht der Bank of Lithuania als Finanzaufsichtsbehörde der Republik Litauen. Die Bank of Lithuania ist das Pendant zur BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) in Deutschland. Sowohl die Bank of Lithuania als auch die BaFin übernehmen grundsätzlich die Leitlinien der EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und setzen diese auf nationaler Ebene um. Somit gelten für DiPocket UAB alle EU-weiten Standards und Richtlinien.

Thredd

Die Thredd Group Limited ist ein für Mastercard® akkreditierter Prozessor mit einer weltweiten Expertise für PrePaid-Produkte. Ihre ausfallsichere Plattform steuert für Mastercard® alle Abläufe und Zahlungsprozesse sowie deren Kontrolle.

VR Bank Passau eG

Die VR-Bank Passau eG ist eine deutsche Genossenschaftsbank und die Hausbank von givve. Hier laufen alle finanziellen Transaktionen zusammen, egal ob Sie direkt an givve® gehen oder von givve® ausgehen.

Exceet Card Group AG

Sicherheit und Qualität in der Produktion. Die in Deutschland ansässige Exceet Card Group AG ist Kartenproduzent für die givve® Card. Exceet ist ein auf Elektronik und Sicherheitssysteme spezialisiertes Technologieunternehmen. Exceet hat die offizielle Lizenz Kreditkarten, unter anderem die Mastercard, zu produzieren und macht das im Auftrag von givve® bzw. unserem Karten Emittenten. Diese Lizenz garantiert Ihnen, dass Ihre Karten unter strengsten Sicherheitsbestimmungen und –auflagen produziert werden.

Interesse geweckt? Kontaktieren Sie uns!

Allgemeine Sicherheitsaspekte

Gemäß der Electronic Money Directive (EMD) werden die Kundengelder auf Sicherungskonten verwahrt und sind somit vor Ansprüchen Dritter abgeschirmt. Alle Informationen dazu finden Sie hier:

Unsere Tätigkeit als E-Geld Agent im Auftrag unseres Karten Emittenten wurde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch die Bank of Lithuania (BOL) angezeigt.

givve® agiert im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union. Dazu gehören zum Beispiel das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“, kurz auch GwG (Geldwäschegesetz) genannt. 

Alle Mitarbeiter von givve® werden bezüglich der geltenden Richtlinien und Grundsätze des Finanzdienstleistungssektors geschult und regelmäßig fortgebildet.

Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Hierfür arbeiten wir mit einem externen Datenschutzbeauftragten zusammen. Genauere Informationen sowie die Datenschutzerklärung: für Besucher der Website finden Sie unter folgendem Link:

Anrufungsauskunft

Damit Sie größtmögliche Sicherheit bekommen, empfehlen wir bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Anrufungsauskunft zu stellen. Ein Muster für den Antrag auf Anrufungsauskunft für die givve® Card stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mehr dazu lesen Sie hier. 

Karten-Vereinbarung

Der givve® Kunde überlässt die Karte zur Nutzung seinen Kartenhaltern. Der Kartenhalter ist dabei der wirtschaftlich Verfügungsberechtigte. Das Unternehmen lädt die Karte in eigener Verantwortung auf. Eine nachträgliche Kostenerstattung erfolgt nicht, denn der Kartennutzer kann nur über das vorhandene Guthaben verfügen. Die Kartennutzer verpflichten sich im Rahmen der Nutzungsbedingungen, bei einem Umtausch von Waren kein Bargeld vom jeweiligen Händler zu akzeptieren.

Sicherer Karteneinsatz

  • Wir bieten maximal flexible und sichere Produktlösungen an. Die Akzeptanzstellen der Karte richten sich nach dem jeweils eingestellten Kartenprodukt.
  • Eine Verwendung der Karte durch Dritte ist technisch ausgeschlossen, da beim Zahlungsvorgang eine PIN abgefragt wird.
  • Login Benachrichtigung givve® App: Loggt sich der Karteninhaber erstmals mit einem neuen Endgerät in der givve® Card App ein, erhält er eine automatische Login Benachrichtigung an seine registrierte E-Mail Adresse mit dem Hinweis zum Login. Sollte es nicht der Karteninhaber sein, der sich eingeloggt hat, kann er sofort reagieren und den Login melden.

Produktspezifische Sicherheitsaspekte

Sachbezug

  • Die gesetzliche Grundlage für den Sachbezug ist § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.*
  • Seit 2022 müssen Sachbezugskarten die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erfüllen. Hierfür bieten wir eine innovative Produktlösung, die sowohl Sicherheit als auch maximale Flexibilität bietet. Die Sachbezugskarte verfügt über keine eigene IBAN und ist technisch eingeschränkt („controlled loop“):
    • Keine Abhebung von Bargeld bei Geldautomaten oder Supermärkten
    • Keine Überweisung
    • Keine eigene Karten IBAN
    • Kann nicht als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden (keine technische Anbindung an Zahlungsnetzwerke mit denen z.B. am SEPA Zahlungsverkehr teilgenommen werden kann)
    • Kein Erwerb von Fremdwährungen, Münzen und anderen Finanzprodukten
    • Blockierte Kategorien von Akzeptanzstellen: 6010 (manual cash disbursements), 6011 (automated cash disbursements), 7995 (gambling), 6534 (money transfer)
    • Zahlungen nur an Akzeptanzstellen innerhalb des begrenzten Netzwerkes des jeweiligen Setups möglich
  • Ein Muster für einen zusätzlichen Antrag auf Anrufungsauskunft ist beim zuständigen Finanzamt erhältlich. 

Essenszuschuss

  • Für die Nutzung der givve® Card Essenszuschuss, müssen Ihre Mitarbeiter eine sog. Ergänzungsvereinbarung zeichnen. Ein Musterdokument finden Sie zum Download im givve® Card Business Portal.
  • Gesetzliche Grundlagen:
    • R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der (LStR): Bewertung der Kantinenmahlzeiten und Essenmarken als Sachbezug.
    • § 8 Abs. 2 S. 6 EStG: Bewertung von Einnahmen, die nicht in Geld bestehen.
    • § 17 Abs.1 S. 1 Nr. 4 SGB IV: Bewertung von Einnahmen, die steuerfrei sind und nicht als Arbeitsentgelt gelten.
    • § 2 Abs. 1, 2 SvEV:  Fest- und Zusammensetzung der als Sachbezugswert geltenden Verpflegung.
  • BMF Schreiben vom 18. Januar 2019: Arbeitgeber können elektronische Verfahren zur Belegprüfung anwenden.
  • Ein Muster für einen zusätzlichen Antrag auf Anrufungsauskunft ist beim zuständigen Finanzamt erhältlich. 

Sachgeschenke

  • Die gesetzliche Grundlage für Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Anlass ist R 19.6, Abs. 1 LStR.*
  • Kleine Aufmerksamkeiten oder auch sogenannte Sachzuwendungen, wie klassischerweise Blumen oder Bücher, können Sie Ihren Mitarbeitern bis zu einem Freibetrag von 60 Euro brutto (inklusive Umsatzsteuer) steuerfrei schenken.

Sachbezug nach § 18 a TVöD

  • Der § 18a TVöD VKA bezieht sich auf eine Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 und betrifft den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in verschiedenen Branchen.
  • Mit dieser Regelung erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, Budgets aus dem ursprünglichen Leistungsentgeltsystem nach § 18 TVöD für das alternative Entgeltanreiz-System einzusetzen. Es gibt keinen Bezug zu individuellen Leistungen der Mitarbeitenden.

Stadtmarketing

  • Die Kartenguthaben auf der givve® Card sind vor Ansprüchen Dritter insolvenzgeschützt und sicher verwahrt. Im Gegensatz zu Anbietern von Gutscheinen, bei denen die Gutscheine im Falle einer Insolvenz ihren Wert verlierenund nicht mehr eingelöst werden können.

Bezahlkarte

  • Bezahlkarten und Kartenguthaben (Leistungszahlungen) verbleiben im Eigentum der Behörde.
  • Datenschutz:
    • Keine Einsicht in den Guthabenstand
    • Keine pauschale Einschränkung auf PLZ-Gebiete
    • Nutzungsgebiet wird von der Behörde festgelegt
    • Trennung der Datensätze und Mandanten
    • Kein behördenübergreifender Datenabgleich
    • Kein Zugriff von givve® auf Ausländerzentralregisternr.
    • Zugriff auf Buchungsdaten nur nach gesetzl. Vorgaben

Bitte beachten Sie: *Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.

Mitarbeiter des givve Teams stehen gemeinsam auf einer Treppe

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