Sachzuwendungen

Eine Sachzuwendung stellt eine gute Alternative zur Gehaltserhöhung oder zu einmaligen Sonderzahlungen dar. Erfahren Sie mehr über Sachzuwendungen und wie Ihr Unternehmen davon profitieren kann!

Aktualisiert: Januar 2026

Autor: Adrian von Nostitz
Prokurist, CMO & CSO bei givve (Upcoop)

Ist seit 13+ Jahren für das B2B-Wachstum im Benefits/Payment Bereich verantwortlich und besitzt ein ausgeprägtes Gespür für Trends sowie die Erschließung neuer Märkte, wie z.B. des Public Sectors. Fokus: Go-to-Market, Revenue & Pricing, GovTech sowie Produktentwicklung. Adrian verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise für rechtssichere Produkte (§ 8 EStG/§ 18a TVöD). Bei givve treibt er die nachhaltige Produktentwicklung auf Basis innovativer datengetriebener Analysen voran und legt großen Wert auf strategische Mitarbeiterführung in seinem Team. Eine kaufmännische Ausbildung und jahrzehntelange Erfahrung im Vertrieb bilden seinen fachlichen Hintergrund.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Definition und Zweck: Sachzuwendungen sind Leistungen in Sachform, die Arbeitgeber Mitarbeitenden - oder auch Dritten - zusätzlich zum Lohn geben können, zum Beispiel als Gutschein, Ware oder Dienstleistung. Sie dienen der Motivation, Bindung oder Anerkennung und müssen rechtlich klar vom regulären Lohn abgegrenzt werden.
  • Steuerfreiheit und Grenzen 2026: Steuerfreie Sachzuwendungen sind 2026 vor allem innerhalb der 50-Euro-Monatsfreigrenze für Sachbezüge möglich sowie als Aufmerksamkeit bis 60 Euro zu persönlichen Anlässen. Wird eine Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
  • Pauschalversteuerung nach § 37b EStG: Sachzuwendungen, die nicht steuerfrei bleiben, kann der Arbeitgeber über die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG abwickeln. Dabei trägt das Unternehmen die Steuer, solange die Zuwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 Euro nicht überschreiten - und Mitarbeitende erhalten den Vorteil netto.

Sachzuwendungen einfach erklärt und rechtlich eingeordnet

Sachzuwendungen sind Leistungen, die Arbeitgeber oder Unternehmen nicht in Geld, sondern als Ware, Gutschein oder Dienstleistung gewähren - also ein echter Vorteil in Sachform. Rechtlich liegt eine Sachzuwendung immer dann vor, wenn der Empfänger genau diese Sache oder Leistung erhält und keine freie Geldwahl besteht; andernfalls handelt es sich um sogenannten Barlohn.

Sachzuwendungen können sowohl an Arbeitnehmer und Mitarbeitende als auch an Dritte, etwa Kunden oder Geschäftspartner, gewährt werden. Je nach Empfängerkreis gelten dabei unterschiedliche steuerliche Regelungen. Für die steuerliche Einordnung ist entscheidend, ob die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt und ob eine Steuerbefreiung oder eine Pauschalversteuerung genutzt wird.

Im Jahr 2026 lassen sich Sachzuwendungen im Wesentlichen drei Kategorien zuordnen: steuerfreie Sachbezüge innerhalb von Freigrenzensteuerfreie Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen sowie pauschal versteuerte Sachzuwendungen nach § 37b EStG.

Was ist der Unterschied zwischen Sachzuwendungen und Sachbezügen?

Sachzuwendungen sind der Oberbegriff für alle Vorteile in Sachform. Sachbezüge sind dagegen der steuerliche Teilbereich, der innerhalb bestimmter Freigrenzen oder nach festen Bewertungsvorschriften begünstigt behandelt wird. Ein typischer Sachbezug ist zum Beispiel der monatliche Gutschein oder die Sachbezugskarte bis zur 50-Euro-Freigrenze, die auch 2026 als Standardgrenze für viele Sachbezüge gilt.

Sachzuwendungen können jedoch auch über diese Freigrenzen hinausgehen, etwa in Form hochwertiger Geschenke oder Incentives. In diesen Fällen handelt es sich nicht mehr um steuerfreie Sachbezüge. Für solche höheren Sachzuwendungen kann der Arbeitgeber häufig die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nutzen, sodass der Empfänger den Vorteil netto erhält und das Unternehmen die Steuer übernimmt.

Praktisch bedeutet das: Sachbezug steht für steuerfreie oder steuerlich begünstigte Standardvorteile innerhalb klar definierter Grenzen, während Sachzuwendung jede weitere Sachleistung umfasst, die je nach Wert entweder steuerfrei bleibt, individuell zu versteuern ist oder pauschal nach § 37b EStG abgerechnet werden kann.

Was sind Beispiele für Sachzuwendungen?

Sachzuwendungen sind unentgeltlich überlassene Arbeitsmittel zur beruflichen Nutzung. Im Folgenden sind einige Beispiele aufgeführt, welche Arten von Sachzuwendungen möglich sind:

  1. Hat der Betriebsarzt bei einem Mitarbeiter die Notwendigkeit einer Sehhilfe bestätigt? In diesem Falle wird eine für die Bildschirmarbeit angepasste Sehhilfe übergeben.
  2. Aber auch Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung sind möglich. Dabei ist auf die Höhe der aktuell gültigen Sachbezugswerte zu achten.
  3. Auch Geschenke an Mitarbeiter sind eine Möglichkeit. Möchten Sie diese Art Sachzuwendungen an Arbeitnehmer übergeben, kann das beispielsweise in Form von Gutscheinen für bestimmte Waren, Tankgutscheinen oder Tickets für Veranstaltungen erfolgen.
  4. Übergeben Sie Aufmerksamkeiten für persönliche Anlässe. Das kann zum Beispiel ein Jubiläum, ein Geburtstag, eine Eheschließung oder die Geburt eines Kindes sein.
  5. Des Weiteren können Sie Mitarbeiterrabatte für hauseigene Produkte oder einen Firmenwagen anbieten.

Was muss bei Sachzuwendungen beachtet werden?

Möchten Sie Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun und Sachzuwendungen übergeben, gilt es dabei einiges zu beachten. Je nach steuerlicher Regelung müssen Sie verschiedene Dinge berücksichtigen:

  • Allgemein: Bei Sachzuwendungen muss es sich immer um eine „Sache“ handeln bzw. sichergestellt werden, dass nur Waren- und Dienstleistungen damit erworben werden können. Übergeben Sie anstatt einer Sachzuwendung eine Leistung in Form von Bargeld, handelt es sich um keine reine Sachzuwendung mehr.
     
  • 50 € Freigrenze: Hierbei ist es wichtig die Grenze von 50 € nicht zu überschreiten, damit Sachzuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Überschreiten Sie den Wert einer Sachzuwendung im Rahmen der  50 € Freigrenze pro Monat und Mitarbeiter, ist sie nicht steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Differenz kann nicht auf den Folgemonat übertragen werden und ist in diesem Fall vollständig zu versteuern.
     
  • 60 € für steuerfreie Sachgeschenke: Steht ein besonderer Anlass an? In diesem Falle haben Sie die Möglichkeit, eine Sachzuwendung als besondere Aufmerksamkeit in Form eines Sachgeschenks für Mitarbeiter zu überreichen. Bis zu einer Höhe von 60 € (inkl. MwSt.) handelt es sich um steuerfreie Sachzuwendungen. Zu besonderen Anlässen zählen beispielsweise Beförderungen, Pensionierungen und Geburtstage.

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Welchen Vorteil haben Sachzuwendungen?

Sachzuwendungen für Arbeitnehmer bringen einige Vorteile mit sich. Im Folgenden gehen wir darauf ein:

Steuervorteile

Sachzuwendungen an Mitarbeiter können immer als Betriebsausgaben abgerechnet werden. Anders als bei Sonderzahlungen sind Sachzuwendungen für beide Parteien steuer- und sozialversicherungsfrei. Dadurch ergeben sich für sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber finanzielle Steuervorteile.

Motivation

Bei Mitarbeitern sorgen Sachzuwendungen für Motivation. Dadurch steigern sie ihre Arbeitsleistung und erhalten den Anreiz, sich bei zukünftigen Arbeiten zusätzliche Anerkennung zu verdienen.

Arbeitgeberattraktivität

Gleichzeitig steigern Sie die Identifikation der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen (Employer Branding). Auf dem Arbeitsmarkt werden Sie als attraktiver Arbeitgeber angesehen, was sich auf späteres Recruiting positiv auswirken kann.

Wertschätzung

Gegenüber Ihren Mitarbeitern drücken Sie Ihre Wertschätzung aus. Langfristig gesehen wirken sich Sachzuwendungen positiv auf Ihre Mitarbeiterbindung und Mitarbeiterführung aus.

Welche Arbeitnehmer können von Sachzuwendungen profitieren?

Grundsätzlich können alle Beschäftigten mit Arbeitsverhältnis von Sachzuwendungen profitieren. Steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben sie, wenn die jeweiligen Regelungen eingehalten werden - insbesondere, wenn die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wird.

Gleiches gilt für:

  • Vollzeitbeschäftigte
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Minijobber
  • Aushilfen
  • Praktikanten
  • Auszubildende
  • Werkstudenten

Wichtig: Freigrenzen gelten pro Person und sind grundsätzlich unabhängig von der Arbeitszeit. Damit kann jeder Mitarbeitende von steuerfreien Sachzuwendungen profitieren, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

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Wann sind Sachzuwendungen steuerfrei und welche Grenzen gelten?

Steuerfreiheit ist 2026 vor allem dann möglich, wenn Sachzuwendungen als Sachbezug zusätzlich zum Lohn gewährt werden und innerhalb der gesetzlichen Freigrenzen bleiben. Entscheidend sind dabei die 50-Euro-Monatsfreigrenze für Sachbezüge sowie die 60-Euro-Grenze für Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen. Liegen Sachzuwendungen über den Steuerfreigrenzen, kommt häufig die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG mit 30 Prozent in Betracht, solange die 10.000-Euro-Grenze je Empfänger und Wirtschaftsjahr eingehalten wird.

Steuerfreie Sachzuwendungen im Arbeitsverhältnis

Steuerfreie Sachzuwendungen sind 2026 möglich, wenn es sich um echte Sachleistungen oder zweckgebundene Gutscheine und Karten handelt, die ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen nutzbar und nicht auszahlbar sind. Die monatliche Sachbezugsfreigrenze liegt 2026 weiterhin bei 50 Euro pro Arbeitnehmer und Monat. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Wert steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Zusätzlich können Arbeitgeber 2026 Aufmerksamkeiten bis 60 Euro inklusive Umsatzsteuer zu persönlichen Anlässen steuerfrei gewähren, zum Beispiel zum Geburtstag, zur Hochzeit oder zur Geburt eines Kindes. Wichtig ist dabei immer, dass steuerfreie Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Verzicht auf Gehalt schließen die Steuerbegünstigung aus.

Für die Praxis ist eine saubere Dokumentation entscheidend: Anlass, Datum, Art der Zuwendung, Wert und die Zuordnung zum jeweiligen Monat oder Anlass sollten nachvollziehbar festgehalten werden.

Sachzuwendungen nach § 37b EStG und 10.000-Euro-Grenze

Sachzuwendungen nach § 37b EStG sind 2026 Sachgeschenke oder Vorteile an Arbeitnehmer oder Dritte, die nicht steuerfrei bleiben, aber pauschal versteuert werden können. Der Arbeitgeber kann hierfür eine Pauschalsteuer von 30 Prozent übernehmen, sodass der Empfänger den Vorteil nicht mehr individuell versteuern muss.

Die Pauschalversteuerung ist nur anwendbar, wenn die Bemessungsgrundlage je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht übersteigt. Überschreitet eine einzelne Zuwendung oder die Summe der Zuwendungen diese Grenze, ist § 37b EStG insoweit nicht mehr nutzbar und der Vorteil muss regulär versteuert werden.

Auch hier gilt: Der Empfänger ist über die Steuerübernahme zu informieren, und die Zuwendungen müssen klar abgegrenzt und sauber dokumentiert werden, damit eine einheitliche Pauschalierung im Wirtschaftsjahr möglich ist.

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Sie möchten Sachzuwendungen an Mitarbeiter übergeben und sie belohnen? Hierfür eignet sich unsere givve Card für Sachbezüge und Sachzuwendungen wie z.B. für den Essenszuschuss hervorragend.

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Bei der givve Card handelt es sich um eine Prepaid-Karte, die für Sachzuwendungen verwendet werden kann und die folgenden Vorteile bietet:

  • Flexible Aufladung mit gewünschtem Betrag. Hierüber kann der Mitarbeiter frei verfügen. Je nach gewähltem Einsatzbereich kann an den entsprechenden Akzeptanzstellen bargeldlos gezahlt werden.
  • Je nach Bedarf sind verschiedene Module anwendbar, um Sachbezüge und Sachzuwendungen zu optimieren.
  • Alle Schritte von Einrichtung bis Nutzung sind vollständig digitalisiert und automatisiert.
  • Die Karte ist beliebig personalisierbar und designbar.
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Häufig gestellte Fragen zu Sachzuwendungen

Sachzuwendungen sind Vorteile in Sachform, zum Beispiel Gutscheine, Waren oder Dienstleistungen, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Steuerlich gelten sie nur dann als Sachlohn, wenn keine Barauszahlung möglich ist.

Steuerfrei sind Sachzuwendungen 2026 vor allem innerhalb der 50-Euro-Monatsfreigrenze für Sachbezüge. Zusätzlich sind Aufmerksamkeiten bis 60 Euro je persönlichem Anlass steuerfrei, etwa zum Geburtstag oder zur Hochzeit.

Wird die 50-Euro-Freigrenze in einem Monat überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig. Ein Übertrag nicht genutzter Beträge in Folgemonate ist nicht möglich.

Nach § 37b EStG kann der Arbeitgeber Sachzuwendungen pauschal mit 30 Prozent versteuern, sodass der Empfänger den Vorteil netto erhält. Diese Pauschalierung ist nur bis 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr anwendbar.

Typische Sachzuwendungen sind Sachbezugsgutscheine oder Karten bis 50 Euro monatlich sowie Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen bis 60 Euro. Höherwertige Geschenke oder Incentives können über § 37b EStG pauschal versteuert werden, wenn die Grenzen eingehalten werden.

*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.

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