Steuervorteile
Alle Module der givve Card sind für den Einsatz als Sachbezüge und Sachzuwendungen optimiert.
Urlaubsreif? - Dann ist es Zeit für eine Arbeitspause zu Erholungszwecken. Mit der Erholungsbeihilfe können Arbeitgeber die Kosten bezuschussen. Denn ausgeglichene Mitarbeiter sind produktiver. Hier lesen Sie, wie das funktioniert.
Aktualisiert: Januar 2026
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die dazu genutzt werden kann, den Erholungsurlaub oder Erholungskuren des Arbeitnehmers und seiner Familie zu unterstützen. Ziel dieser Beihilfe ist es, die Erholung zu fördern und somit die Gesundheit der Mitarbeiter zu verbessern.
Für die Erholungsbeihilfe gelten bestimmte Freigrenzen pro Kalenderjahr:
Solange diese Freigrenzen eingehalten werden, kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe mit 25 % pauschal versteuern. Werden die Beträge überschritten, müssen sie voll versteuert werden.
Die Erholungsbeihilfe wird i. d. R. einmal im Jahr als Einmalzahlung gewährt, kann aber auch bis zur Höhe der Freigrenze in Teilzahlungen in Anspruch genommen werden, sofern sie jeweils im zeitlichen Zusammenhang mit einer Erholung liegen. Arbeitnehmer müssen die Belege für die Erholungsmaßnahmen sammeln und beim Arbeitgeber einreichen. Der Betrag wird anschließend über die Lohnabrechnung ausgezahlt.
Reisen und andere Ausflüge zu Erholungszwecken.
Ein Aufenthalt zur Kur oder Rehabilitation.
Wellnessmaßnahmen und -aufenthalte (Massagen, Wellnesshotel etc.).
Eintrittsgelder für Schwimmbad, Freizeitpark und ähnliche Einrichtungen.
Yogakurse, Fitnessstudio, Fahrradverleih, Wanderurlaub oder ähnliche Aktivitäten
Möchten Sie die steuerfreie Erholungsbeihilfe gerne in Ihrem Unternehmen umsetzen? Mit dem Modul E von givve geht das ganz einfach. Sie können unsere givve Card individuell designen und dann dem jeweiligen Mitarbeiter den gewünschten Betrag aufladen. Sie profitieren von geringer Verwaltung und Steuerbegünstigung, Ihre Mitarbeiter von den flexiblen Einsatzmöglichkeiten der givve Card.
Die freiwillige Erholungsbeihilfe beruht auf der gesetzlichen Grundlage nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Für welchen Einsatz Arbeitnehmer die Erholungsbeihilfe verwenden dürfen entscheidet letztendlich das zuständige Finanzamt.
Für die Gewährung einer Erholungsbeihilfe ist in der Regel kein förmlicher Antrag im Sinne eines standardisierten Formulars erforderlich. Entscheidend ist, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zahlung des Zuschusses einig sind und klar ist, für welchen Urlaubszeitraum die Erholungsbeihilfe gewährt werden soll.
In der Praxis reicht es häufig aus, wenn der Mitarbeitende seiner Personal- oder Lohnabteilung mitteilt, wann der Erholungsurlaub stattfindet und dass eine Erholungsbeihilfe genutzt werden soll. Viele Unternehmen dokumentieren diese Abstimmung intern, zum Beispiel per E-Mail oder kurzem Vermerk. Das macht es einfacher, die Zahlung eindeutig dem Urlaub und damit dem Erholungszweck zuzuordnen.
Abhängig von der Unternehmensgröße:
In kleineren Betrieben ist in der Regel ein formloser Antrag auf Erholungsbeihilfe ausreichend, zum Beispiel eine kurze schriftliche Mitteilung oder E-Mail an die Personal- oder Lohnbuchhaltung. In größeren Unternehmen kommt häufig ein standardisiertes Formular zum Einsatz, das über die Personalabteilung oder das Intranet bereitgestellt wird.
Erforderliche Angaben für den Antrag:
Damit die Erholungsbeihilfe korrekt zugeordnet werden kann, sollten mindestens folgende Informationen enthalten sein:
Abwicklung durch den Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber prüft die Angaben, dokumentiert die Auszahlung und nimmt die Pauschalversteuerung mit 25 % gemäß § 40 Abs. 2 EStG vor. Die Zahlung muss zeitnah zum Urlaub erfolgen, damit sie steuerlich anerkannt wird. Außerdem muss die Zweckbindung „Erholung“ erkennbar und im Zweifel durch geeignete Belege (z. B. Rechnungen oder Buchungsbestätigungen passender Aktivitäten) nachweisbar bleiben.
Grundsätzlich darf die Erholungsbeihilfe pro Arbeitsverhältnis einmal jährlich gezahlt werden. Hat eine Person mehrere Arbeitgeber, zum Beispiel eine Hauptbeschäftigung und zusätzlich einen Minijob, kann jeder Arbeitgeber separat eine Erholungsbeihilfe gewähren. Entscheidend ist, dass die jeweilige Zahlung die gesetzlichen Höchstbeträge von 156 € für den Arbeitnehmer, 104 € für den Ehepartner und 52 € pro Kind nicht überschreitet – diese Grenzen gelten je Arbeitgeber eigenständig.
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Beihilfe tatsächlich für Erholungszwecke gewährt wird und die Pauschalversteuerung mit 25 % korrekt vorgenommen wird. Eine Doppelversteuerung oder Zusammenrechnung der Erholungsbeihilfe zwischen mehreren Arbeitgebern findet in der Regel nicht statt, solange die Arbeitsverhältnisse rechtlich getrennt sind. Sinnvoll ist es dennoch, wenn der Arbeitnehmer beide Arbeitgeber informiert, um Missverständnisse oder ungewollte doppelte Zahlungen zu vermeiden.
Prinzipiell kann der Zuschuss zu Erholungskosten allen Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt werden, egal ob Minijobber, Teilzeit- oder Festangestellter. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit auch für Ehepartner und Kinder des Mitarbeiter Erholungsbeihilfe zu leisten. Die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber ist freiwillig, dieser entscheidet also wem der Zuschuss gewährt wird.
Sind beide Ehepartner bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, kann jede Person separat eine eigene Erholungsbeihilfe erhalten. Die Höchstbeträge gelten je Arbeitnehmer, also jeweils bis zu 156 € pro Person im Kalenderjahr. Zusätzlich kann ein Zuschuss für gemeinsame Kinder gezahlt werden – 52 € je Kind –, dieser darf jedoch nur einmal pro Kind gewährt werden und muss eindeutig zugeordnet sein.
Wichtig ist, dass alle Beihilfen individuell abgerechnet und dokumentiert werden, um steuerliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Bei gemeinsamem Urlaub kann der Arbeitgeber die Zahlungen zwar zeitlich bündeln, die Zweckbindung „Erholung“ muss dabei aber klar erkennbar bleiben. Eine doppelte Anrechnung für denselben Ehepartner ist nicht zulässig, denn jede Erholungsbeihilfe muss eindeutig einer konkreten Person zugeordnet werden.
In bestimmten Fällen gibt es auch noch andere Möglichkeiten die Erholung der Mitarbeiter steuerfrei zu bezuschussen. Lesen Sie mehr zur Förderung der Gesundheit sowie zu Maßnahmen, um die Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen.
Alle Module der givve Card sind für den Einsatz als Sachbezüge und Sachzuwendungen optimiert.
Alle Prozesse von der Implementierung bis zur Nutzung sind durchgehend digitalisiert und automatisiert.
Die Module sind frei wählbar und können kombiniert werden, passend für den jeweiligen Einsatzbereich.
Personalisierbare Karte, mit der Möglichkeit das eigene Logo oder ein vollflächiges Kartendesign einzubringen.
Sind Ihre Mitarbeiter oft gestresst und häufiger krank? Dann sorgen Sie für Ausgleich und bezuschussen Sie den Urlaub zu Erholungszwecken. So fördern Sie das Wohlergehen Ihrer Arbeitnehmer und steigern nachhaltig deren Motivation sowie Produktivität. Ganz einfach mit dem Modul E von givve.
Mit dem Modul E von givve können Sie die Erholungsbeihilfe einfach und steuerlich vorteilhaft umsetzen. Die Beihilfe wird als freiwillige Leistung gewährt und bietet sowohl steuerliche Vorteile für Arbeitgeber als auch einen direkten Zuschuss für den Mitarbeiter. Über die givve Card können die Mittel flexibel genutzt und digital verwaltet werden, was den Verwaltungsaufwand minimiert und die Mitarbeiter bei ihrer Erholung unterstützt.
Arbeitgeber können jährlich 156 € für Mitarbeitende, 104 € für den Ehe- oder Lebenspartner und 52 € pro Kind steuerbegünstigt auszahlen. Diese Beträge werden vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert, sodass sie für Beschäftigte vollständig steuerfrei bleiben.
Die Erholungsbeihilfe kann einmal pro Kalenderjahr pro Mitarbeitendem gewährt werden. Sie dient ausschließlich als Zuschuss zum jährlichen Erholungsurlaub und ersetzt keine laufenden Gehaltsbestandteile.
Die Auszahlung muss zeitnah zum Urlaub erfolgen – spätestens drei Monate vor oder nach dem Urlaubszeitraum. Nur in diesem Zeitraum erkennt das Finanzamt die steuerliche Begünstigung an.
Ja – aber nicht durch die Mitarbeitenden.
Der Arbeitgeber übernimmt die pauschale Versteuerung mit 25 %, wodurch die Beihilfe für Arbeitnehmende vollständig steuerfrei bleibt.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Beihilfe tatsächlich der Erholung dient. Als Nachweis eignen sich z. B. Hotelrechnungen, Reisebelege, Eintrittskarten für Freizeitaktivitäten oder vergleichbare Unterlagen.
Ja. Die Erholungsbeihilfe kann auch Minijobbern und Teilzeitkräften gewährt werden. Die Höchstbeträge gelten unabhängig vom Beschäftigungsumfang, sofern ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht.
Nein. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche, meist tarifliche oder freiwillige Zahlung und wird wie reguläres Gehalt versteuert.
Die Erholungsbeihilfe hingegen ist zweckgebunden, wird vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert und bleibt für Mitarbeitende steuerfrei.
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.