Urlaubszuschuss für Arbeitnehmer

Der Urlaubszuschuss im Rahmen der Erholungsbeihilfe bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Ihre Mitarbeiter steuerfrei zu unterstützen. Wie das funktioniert und was zu beachten ist, haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

Aktualisiert: Mai 2025

Autor: Adrian von Nostitz
Prokurist, CMO & CSO bei givve (Upcoop)

Ist seit 13+ Jahren für das B2B-Wachstum im Benefits/Payment Bereich verantwortlich und besitzt ein ausgeprägtes Gespür für Trends sowie die Erschließung neuer Märkte, wie z.B. des Public Sectors. Fokus: Go-to-Market, Revenue & Pricing, GovTech sowie Produktentwicklung. Adrian verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise für rechtssichere Produkte (§ 8 EStG/§ 18a TVöD). Bei givve treibt er die nachhaltige Produktentwicklung auf Basis innovativer datengetriebener Analysen voran und legt großen Wert auf strategische Mitarbeiterführung in seinem Team. Eine kaufmännische Ausbildung und jahrzehntelange Erfahrung im Vertrieb bilden seinen fachlichen Hintergrund.

Was ist der Urlaubszuschuss?

Urlaubszuschuss

Der Urlaubszuschuss, bekannt als Erholungsbeihilfe, dient dazu, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zu Erholungszwecken eine finanzielle Unterstützung bieten kann. Der Zuschuss ist für den Arbeitnehmer steuerfrei. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, der Mitarbeiter hat also keinen Rechtsanspruch auf eine Unterstützung dieser Art. Der Zuschuss kann neben dem klassischen Urlaubsgeld gezahlt werden. Das normale Urlaubsgeld muss voll versteuert werden – daher entscheiden sich immer mehr Unternehmen dazu, einen Urlaubszuschuss zu zahlen. 

Wie viel Urlaubszuschuss ist möglich?

Die steuerliche Freigrenze für Unternehmen ist für jeden Mitarbeiter mit 156 Euro pro Jahr festgelegt. Verheiratete Mitarbeiter können darüber hinaus für den Partner 104 Euro erhalten und für jedes Kind eine weitere Pauschale von 52 Euro pro Jahr. Eine Familie mit zwei Kindern hat also die Möglichkeit, im Rahmen der Erholungsbeihilfe einen Urlaubszuschuss von 364 Euro im Jahr zu erhalten. Für den Mitarbeiter ist der Zuschuss im Rahmen der Freigrenze absolut steuerfrei und sozialabgabenfrei.

Urlaubszuschuss - das sollte beachtet werden:

  • Der Urlaubszuschuss als Erholungsbeihilfe für Mitarbeiter ist pauschal mit 25% zu versteuern, diese Versteuerung wird vom Arbeitgeber übernommen.
  • Die Freigrenze des Urlaubszuschusses ist auf den Centbetrag genau einzuhalten. Wird das jährliche Kontingent überschritten, wird umgehend die volle Steuerlast für den gesamten Betrag fällig. Daher ist es wichtig, hier ein sicheres System für die Verwaltung zu nutzen.
  • Die bezuschusste Reise oder Erholung muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung des Geldes stattfinden.
  • Pro Haushalt und Jahr kann der Freibetrag nur ein Mal (vollständig oder in Teilzahlungen) ausgezahlt werden – dies ist zu beachten, wenn mehrere Personen aus dem gleichen Haushalt bei einer Firma angestellt sind.
  • Der Urlaubszuschuss kann sowohl für einen Tagesausflug als auch für eine Erholungsreise gezahlt werden.

Wofür kann der Urlaubszuschuss eingesetzt werden?

Der Urlaubszuschuss in Form der Erholungsbeihilfe muss an eine Erholung geknüpft sein. Denn es steht voll und ganz die Erholung der Mitarbeiter im Fokus. 

Urlaubszuschuss

Zu möglichen Erholungsformen zählen zum Beispiel:

  • Wellnessreisen
  • Pauschalreisen
  • Kreuzfahrten
  • Individuelle Reisen
  • Ausflüge

So steigern Sie die Leistungsfähigkeit ihrer Mitarbeiter nachhaltig!

Welche Vorteile hat der Urlaubszuschuss?

Die Zahlung des Urlaubszuschusses im Rahmen der Erholumgsbeihilfe ist nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber mit vielen Vorteilen verbunden. Die wichtigsten davon haben wir hier für Sie zusammengefasst. 

Sparen Sparen Symbol

Steuern sparen

Für den Arbeitnehmer ist die Zahlung komplett steuerfrei. Im Rahmen einer Reise kann es außerdem frei verwendet werden. Es ist nicht nachzuweisen, in welcher Form das Geld konkret für die eigene Erholung genutzt wurde.

Personalisiert Personalisiert Symbol

Mitarbeitermotivation

Arbeitgeber können die Zahlung nutzen, um ihren Mitarbeitern Wertschätzung zu zeigen und Danke zu sagen. Eine solche Geste wird von Angestellten als positiv wahrgenommen und es hilft, ein starkes Employer Branding aufzubauen. Dies wiederum ist ein wichtiger Teil für den Aufbau und Erhalt eines motivierten Mitarbeiterteams.

Lernkurve Lernkurve Symbol

Leistungssteigerung

Natürlich dient der Zuschuss auch seinem Zweck, die Erholung der Mitarbeiter zu unterstützen. Ausgeruhte Mitarbeiter haben mehr Energie und bringen eine bessere Leistung. Gleichzeitig ist es ein wichtiger Teil des persönlichen Gesundheitsmanagements, was unter anderem dazu beitragen kann, dass sich die Krankenausfälle unter den Angestellten reduzieren.

givve Card

Urlaubszuschuss ganz einfach mit givve®

Sie sind daran interessiert, Ihren Mitarbeiter einen Urlaubszuschuss auszuzahlen? Dann bietet die givve® Card Ihnen dafür eine einfache Möglichkeit. Es handelt sich um eine Prepaidkarte, die für die Umsetzung von Sachbezügen und Sachzuwendungen oder Prämien und Bonuszahlungen zum Einsatz kommt. Sie können auch betriebliche Loyalty Programme realisieren oder Zuzahlungen, wie den Urlaubszuschuss, managen.

Vorteile & Handhabung der givve® Card

Die Karte lässt sich einfach verwalten und ist absolut sicher. Arbeitgeber laden den gewünschten Betrag auf die Karte und Arbeitnehmer können das Guthaben flexibel verwenden, je nach gewähltem Einsatzbereich. 

Informieren Sie sich jetzt über das umfassende Angebot der givve® Card und überzeugen sich sich selbst von diesem modernen Tool des Betriebsmanagements.

*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.

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