§ 18a TVöD VKA

Der § 18a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurde eingeführt, um einen Anreiz für Mitarbeitende im öffentlichen Dienst zu schaffen. Er zielt darauf ab, die Arbeitgeberattraktivität zu steigern und die Mitarbeiterbindung zu erhöhen.

Aktualisiert: Juni 2023

Autor: Adrian von Nostitz
CMO & CSO

Verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise. Strategische Mitarbeiterführung ist ihm besonders wichtig. Mit einem ausgeprägten Gespür für Trends und neue Geschäftsfelder hat er z.B. gemeinsam mit einem Beraterteam den Bereich öffentlicher Sektor bei givve® aufgebaut.

§ 18a TVöD

Was ist der § 18a TVöD?

Der § 18a TVöD bezieht sich auf eine Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 und betrifft den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in verschiedenen Branchen. Konkret handelt es sich um den § 18a TVöD VKA, der sich auf ein alternatives Entgelt- bzw. Anreizsystem bezieht. Mit dieser Regelung erhalten Arbeitgeber die Möglichkeit, Budgets aus dem ursprünglichen Leistungsentgeltsystem nach § 18 TVöD für alternative Anreizsysteme einzusetzen.

Die Bereitstellung von Benefits und Anreizen soll den öffentlichen Dienst als Arbeitgeber attraktiv machen und die Mitarbeiterbindung erhöhen. Durch die Schaffung einer positiven Arbeitsumgebung und die Anerkennung der Leistungen der Beschäftigten wird angestrebt, dass diese motiviert bleiben und eine langfristige Bindung an ihren Arbeitgeber entwickeln. Der § 18a TVöD umfasst verschiedene Regelungen und Leistungen, die den Mitarbeitenden zugutekommen sollen, wie zum Beispiel flexible Arbeitszeitmodelle, Weiterbildungsmöglichkeiten, Zusatzurlaub und betriebliche Altersvorsorge.

Der § 18a TVöD ist wirksam für Mitarbeitende im öffentlichen Dienst und wurde in verschiedenen durchgeschriebenen Fassungen aufgenommen. Diese Fassungen beziehen sich auf spezifische Bereiche und Branchen des öffentlichen Dienstes, darunter:

  • TVöD-V: Verwaltung
  • TVöD-K: Krankenhäuser
  • TVöD-B: Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen
  • TVöD-F: Flughäfen
  • TVöD-E: Entsorgung

Durch den § 18a TVöD wird also in den genannten Branchen die Möglichkeit geschaffen, alternative Anreizsysteme einzuführen und das bisherige Leistungsentgeltsystem flexibler zu gestalten.

Das alte vs. das neue Leistungsentgelt

Hier sind die Unterschiede zwischen dem alten Leistungsentgelt-System nach § 18 TVöD und dem neuen Leistungsentgelt-System gemäß § 18a TVöD:

Altes Leistungsentgelt-System nach § 18 TVöD

Neues Leistungsentgelt-System nach § 18 a TVöD

Mit dem neuen Leistungsentgelt-System nach § 18a TVöD wird also von einem direkten Leistungsbezug abgewichen und stattdessen ein Anreizsystem geschaffen, um Mitarbeiter zu motivieren und zu binden. Anstatt individueller Leistungsprämien liegt der Fokus auf alternativen Incentives und Anreizen, die aus dem festgelegten Budget genutzt werden können.

Wie kann das neue Leistungsentgelt-System nach § 18a TVöD genutzt werden?

Das neue Leistungsentgelt-System nach § 18a TVöD bietet kommunalen Arbeitgebern verschiedene Möglichkeiten, das Budget zur Verbesserung der Arbeitgeberattraktivität zu nutzen. Hier sind drei mögliche Szenarien, wie das neue System angewendet werden kann:

Keine neue/veränderte Betriebs- oder Dienstvereinbarung und Beibehalten des bestehenden LOB-Systems nach § 18 TVöD:

In diesem Szenario entscheidet sich der kommunale Arbeitgeber dafür, keine neue oder veränderte Betriebs- oder Dienstvereinbarung einzuführen und das bestehende leistungsorientierte Bezahlungssystem (LOB-System) gemäß § 18 TVöD beizubehalten. Das bedeutet, dass die bestehenden Leistungsprämien oder Erfolgsprämien weiterhin an die individuelle Leistung der Mitarbeitenden geknüpft sind. Das Budget wird also vollständig für das LOB-System verwendet und es gibt keine direkte Anwendung des neuen Leistungsentgelt-Systems nach § 18a TVöD.

Anteilige Verwendung des Gesamtbudgets, z. B. 25 % Incentives nach § 18a TVöD und 75 % LOB-Budget nach § 18 TVöD:

In diesem Szenario besteht die Möglichkeit, das Gesamtbudget nach eigenem Belieben auf die beiden Systeme aufzuteilen, ohne eine vorgeschriebene quotale Aufteilung. Der kommunale Arbeitgeber kann frei entscheiden, wie das Budget zwischen dem neuen Leistungsentgelt-System nach § 18a TVöD und dem bestehenden Leistungsorientierten Bezahlungssystem (LOB-System) nach § 18 TVöD aufgeteilt wird. Es können verschiedene Verteilungsmöglichkeiten gewählt werden, wie z. B. ein bestimmter Prozentsatz für Incentives und der Rest für das LOB-System, eine gleichmäßige Aufteilung von 50:50 oder auch die Festlegung fester Summen für jedes System.

Durch diese Flexibilität kann der kommunale Arbeitgeber die Aufteilung des Budgets an die individuellen Bedürfnisse und Ziele der Institution anpassen. Wenn beispielsweise der Fokus auf der Motivation und Bindung der Mitarbeitenden liegt, könnte ein größerer Teil des Budgets für Incentives gemäß § 18a TVöD verwendet werden, während ein kleinerer Teil für das LOB-System vorgesehen ist. Alternativ könnte der Arbeitgeber auch eine gleichmäßige Aufteilung wählen, um sowohl individuelle Leistungsanreize als auch alternative Anreize zu berücksichtigen.

Die genaue Verteilung des Budgets kann im Rahmen der eigenen unternehmerischen Entscheidung getroffen werden, ohne dass eine vorgeschriebene quotale Aufteilung verlangt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass die gewählte Aufteilung des Budgets den Zielen und Bedürfnissen des Arbeitgebers entsprechen sollte und dazu dienen sollte, die Arbeitgeberattraktivität zu verbessern und die Mitarbeitenden zu motivieren und zu binden.

Vollständige Umwidmung in bestimmte Incentives nach § 18a TVöD (100 %):

In diesem Szenario entscheidet sich der kommunale Arbeitgeber dafür, das gesamte Budget vollständig für Incentives gemäß § 18a TVöD zu verwenden. Das bedeutet, dass das bestehende LOB-System nach § 18 TVöD nicht mehr angewendet wird und das gesamte Budget für alternative Anreizsysteme genutzt wird. Der Arbeitgeber kann verschiedene Incentives einführen, um die Arbeitgeberattraktivität zu steigern und die Mitarbeitermotivation zu erhöhen. Beispiele für solche Incentives könnten zusätzliche Urlaubstage, betriebliche Gesundheitsförderung, Weiterbildungsmöglichkeiten, flexible Arbeitszeitmodelle oder finanzielle Bonuszahlungen sein.

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Wie bzw. wofür kann der § 18a TVöD genutzt werden?

Der § 18a TVöD bietet kommunalen Arbeitgebern eine immense Flexibilität bei der Nutzung des Budgets im Rahmen des neuen Leistungsentgelt-Systems. Es gibt keine konkreten Vorgaben, wie das Budget verwendet werden soll, was den Arbeitgebern die Möglichkeit gibt, ihre Mitarbeitenden auf vielfältige Weise zu incentivieren und zu belohnen. Das Budget kann für verschiedene Maßnahmen eingesetzt werden, die die Arbeitgeberattraktivität, Gesundheitsförderung oder Nachhaltigkeit positiv beeinflussen.

Hier sind einige Beispiele für Benefits, die kommunale Arbeitgeber im Kontext des § 18a TVöD ihren Mitarbeitenden anbieten können:

  • Fahrtkostenzuschuss
  • Bereitstellung von Jobtickets oder Jobrädern
  • Gutscheine für verschiedene Dienstleistungen oder Einkaufsmöglichkeiten
  • Betriebliche Gesundheitsförderung, z.B. Fitnessprogramme oder Gesundheitskurse
  • Sonderzahlungen oder Bonuszahlungen
  • Zuschüsse zu Versicherungen oder Altersvorsorge
  • Kostenübernahme für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio
  • Einführung eines Cafeteria-Systems, das Mitarbeitenden die Auswahl zwischen verschiedenen Benefits ermöglicht
  • Nutzung des Essenszuschusses für Kantinen oder Restaurants
  • Bereitstellung von (steuerfreien-) Sachbezügen wie zum Beispiel Gutscheinen oder Sachleistungen

Die Flexibilität, die der § 18a TVöD bietet, bringt eine Vielzahl von Vorteilen sowohl für kommunale Arbeitgeber als auch für deren Mitarbeitende mit sich. Erstens stärkt die Möglichkeit, individuelle und attraktive Benefits anzubieten, die Mitarbeiterbindung. Mitarbeitende fühlen sich durch die maßgeschneiderten Anreize und Belohnungen wertgeschätzt und sind dadurch eher geneigt, dem Arbeitgeber treu zu bleiben. Zweitens steigert die Flexibilität des Systems die Mitarbeitermotivation, da sie durch die Vielfalt der möglichen Benefits zusätzlich motiviert werden können. Drittens trägt die Möglichkeit, attraktive Zusatzleistungen anzubieten, zur Mitarbeiterwertschätzung bei und fördert ein positives Arbeitsklima. Nicht zuletzt kann das gezielte Angebot von Benefits im Rahmen des § 18a TVöD die Attraktivität des Arbeitgebers als Marke (Employer Branding) erhöhen und potenzielle neue Mitarbeitende ansprechen.

Wie unterstützt givve® Sie bei der Nutzung des § 18a TVöD?

givve® bietet Unterstützung bei der Nutzung des § 18a TVöD, indem es dabei hilft, die Lohnsteuernebenkosten zu senken und Steuervorteile zu erzielen. Eine der Lösungen ist die givve® Card.

Die givve® Card ist eine Prepaid-Karte, die für den Sachbezug genutzt werden kann. Sie ermöglicht es kommunalen Arbeitgebern, ihren Mitarbeitenden Sachleistungen anzubieten, die im Rahmen des § 18aTVöD vorgesehen sind. Der Sachbezug ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die Mitarbeitenden können die givve® Card zum Beispiel für Einkäufe, den Restaurantbesuch, Tanken oder andere Dienstleistungen verwenden.

givve Card

Durch die Nutzung der givve® Card können die Lohnsteuernebenkosten reduziert werden, da Sachbezüge unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 50 € steuerfrei sind. Dies führt zu Steuervorteilen sowohl für die Mitarbeitenden als auch für den Arbeitgeber.

Im öffentlichen Sektor bietet givve® dafür spezifische Lösungen für den § 18a TVöD an.

Durch die Kooperation mit givve® und der Nutzung der givve® Card können kommunale Arbeitgeber die Vorteile des § 18a TVöD optimal nutzen und ihren Mitarbeitenden attraktive Sachleistungen bieten.

Nutzen Sie § 18a TVöD und werden Sie zum attraktiven Arbeitgeber mit givve®

Der Einsatz des § 18a TVöD in Verbindung mit den Lösungen von givve® ermöglicht es öffentlichen Arbeitgebern, zu attraktiven Arbeitgebern zu werden:

  • Angemessene Belohnung von Mitarbeitenden
  • Steigerung der Arbeitgeberattraktivität
  • Mitarbeiterbindung und –motivation
  • Flexibles Instrument zur positiven Beeinflussung der Arbeitsplatzattraktivität
  • Gesundheitsförderung und Nachhaltigkeit

Springen Sie auf den Zug der modernen Arbeitgeberwelt auf – wir beraten Sie umfassend und unverbindlich!

Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unseren Produkten, givve® Card und givve® Lunch, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unserer Produkte sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.

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