In diesem Szenario besteht die Möglichkeit, das Gesamtbudget nach eigenem Belieben auf die beiden Systeme aufzuteilen, ohne eine vorgeschriebene quotale Aufteilung. Der kommunale Arbeitgeber kann frei entscheiden, wie das Budget zwischen dem neuen Leistungsentgelt-System nach § 18a TVöD und dem bestehenden Leistungsorientierten Bezahlungssystem (LOB-System) nach § 18 TVöD aufgeteilt wird. Es können verschiedene Verteilungsmöglichkeiten gewählt werden, wie z. B. ein bestimmter Prozentsatz für Incentives und der Rest für das LOB-System, eine gleichmäßige Aufteilung von 50:50 oder auch die Festlegung fester Summen für jedes System.
Durch diese Flexibilität kann der kommunale Arbeitgeber die Aufteilung des Budgets an die individuellen Bedürfnisse und Ziele der Institution anpassen. Wenn beispielsweise der Fokus auf der Motivation und Bindung der Mitarbeitenden liegt, könnte ein größerer Teil des Budgets für Incentives gemäß § 18a TVöD verwendet werden, während ein kleinerer Teil für das LOB-System vorgesehen ist. Alternativ könnte der Arbeitgeber auch eine gleichmäßige Aufteilung wählen, um sowohl individuelle Leistungsanreize als auch alternative Anreize zu berücksichtigen.
Die genaue Verteilung des Budgets kann im Rahmen der eigenen unternehmerischen Entscheidung getroffen werden, ohne dass eine vorgeschriebene quotale Aufteilung verlangt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass die gewählte Aufteilung des Budgets den Zielen und Bedürfnissen des Arbeitgebers entsprechen sollte und dazu dienen sollte, die Arbeitgeberattraktivität zu verbessern und die Mitarbeitenden zu motivieren und zu binden.