Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind eine optimale Möglichkeit, Mitarbeitenden Wertschätzung auszudrücken und gleichzeitig Benefits anzubieten.

Aktualisiert: Mai 2026

Autor: Adrian von Nostitz
Prokurist, CMO & CSO von givve by Upcoop

Zählt zu den prägenden Führungskräften der deutschen Benefits- und Payment-Branche. Seit über 18 Jahren verantwortet er den Aufbau sowie die Skalierung von Wachstums- und Vertriebsstrukturen in den Bereichen Payments, Employee Benefits und GovTech. Bei givve treibt er seit 2015 als Prokurist sowie Chief Marketing & Sales Officer die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens voran, von Go-to-Market und Revenue-Strategien bis hin zur Erschließung neuer Geschäftsfelder im öffentlichen Sektor. Unter seiner Mitverantwortung entwickelte sich givve von einem klassischen B2C-Anbieter zu einer etablierten B2B- und Public-Sector-Plattform. Sein Fokus liegt auf skalierbaren Geschäftsmodellen, datengetriebener Produktstrategie, Pricing, Marktpositionierung sowie dem Aufbau leistungsstarker Teams und Organisationen. Besonders im regulatorisch anspruchsvollen Umfeld von Payments, Sachbezug und digitalen Benefitlösungen verfügt Adrian über tiefgehende Markt- und Umsetzungsexpertise. Sein Hintergrund verbindet operative Vertriebsstärke mit strategischer Unternehmensentwicklung und moderner Führungskultur.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Maximales Netto: Durch die geschickte Kombination verschiedener Bausteine können Arbeitgeber ihren Teams monatlich weit über 100 Euro zusätzlich zukommen lassen - und das komplett abgabenfrei.
  • Steuervorteil 2026: Nutzen Sie die aktuellen Freigrenzen, wie den monatlichen 50-Euro-Sachbezug oder den täglichen Essenszuschuss von 7,67 Euro, um Lohnkosten effizient zu optimieren.
  • Einfache Umsetzung: Moderne Benefit-Plattformen wie givve automatisieren die Verwaltung und Belegprüfung, sodass die Steuerfreiheit ohne bürokratischen Mehraufwand für die HR-Abteilung gesichert bleibt.
Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Was sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen?

Ganz allgemein handelt es sich um alle Leistungen an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sowohl steuerfrei als auch sozialversicherungsfrei sind. Diese Leistungen gelten für alle Mitarbeiter – auch für Minijobber oder Praktikanten.

Es gibt eine Reihe von Optionen, um steuerfreie Leistungen als Arbeitgeber an die Angestellten weiterzugeben. Wichtig ist, dass die jeweiligen Regelungen dafür eingehalten werden. Daher lohnt es sich nicht, nur die steuerfreien Arbeitgeberleistungen genau zu kennen, sondern diese auch mit der Hilfe von passenden Lösungen den Mitarbeitenden zukommen zu lassen.

Sie stellen eine interessante Alternative zur Gehaltserhöhung dar. Denn so können Unternehmen die Lohnkosten wie Sozialversicherungskosten optimieren bzw. reduzieren. Sind die freiwilligen Leistungen der Arbeitgeber steuerfrei, profitieren dabei beide Parteien. Denn nicht nur finanzielle Vorteile lassen sich darauf ziehen.

So profitieren Unternehmen und Beschäftigte von steuerfreien Leistungen

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen haben vor allem einen Vorteil: Sie bieten eine steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Entlastung für Arbeitgebende und Arbeitnehmende.

Wird etwa über steuerfreie Arbeitgeberleistungen ein Kindergartenzuschuss in der Höhe von 100 Euro im Monat gewährt, zählt dieser nicht als Teil des Bruttolohns und es kommt entsprechend nicht zu weiteren Abzügen. Dies bedeutet, dass die 100 Euro brutto wie netto beim Arbeitnehmer ankommen und im vollen Umfang für die Kostenentlastung beim Kindergartenplatz genutzt werden können.

Je nach der Art der steuerfreien Leistung gibt es verschiedene Wege, den Betrag an die Mitarbeitenden zu übergeben. Eine direkte Überweisung mit dem Bruttogehalt ist dabei nicht immer möglich – denn dann verliert die Transaktion ihren Status als steuerfreie Leistung.

Aber die Vorteile der steuerfreien Leistungen von Arbeitgebern gehen weit über den direkten, finanziellen Vorteil hinaus. Unternehmen können so die Motivation der Arbeitnehmenden steigern. Denn die Wertschätzung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch das Unternehmen sichert eine bessere Unternehmensbindung – was vor allem in Zeiten vom Fachkräftemangel zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Platzieren Sie Ihr Unternehmen durch die Benefits auch als attraktiver Arbeitgeber am Markt und heben Sie sich direkt von der Konkurrenz ab. So können Sie die Besten Ihrer Branche auf sich aufmerksam machen.

Bei einem Steuersatz von ca. 20 % bleiben bei einer Gehaltserhöhung lediglich 80 Euro übrig. Es kann sogar sein, dass man durch die Erhöhung in eine höhere Besteuerung rutscht und es noch weniger wird.

Beispiele für steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Infografik mit Beispielen steuerfreier Arbeitgeberleistungen wie Jobticket und Essenszuschuss.

Das Angebot für mögliche steuerfreie Arbeitgeberleistungen ist umfangreich. Dies erlaubt es Ihnen, für die Mitarbeitenden individuelle Lösungen zu finden und ein maßgeschneidertes Benefit-Paket zu schnüren. Wir haben eine Reihe von Optionen für Sie in der Übersicht.

Nicht alle aufgelisteten Leistungen sind dabei komplett steuerfrei; sie sind teilweise steuerbegünstigt bzw. pauschal versteuert. Hier bieten wir Ihnen zu den einzelnen Bereichen detaillierte Artikel in unserer Infothek.

Leistungen mit Steuerfreiheit oder Steuervergünstigung

Zuerst möchten wir Ihnen die Leistungen unterbreiten, die mit einer Steuerfreiheit oder Steuervergünstigung verbunden sind:

Doppelte Haushaltsführung

Arbeitnehmende mit einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz außerhalb ihres Hauptwohnsitzes können steuerlich profitieren, wenn das Pendeln zum Arbeitsplatz unzumutbar wäre. In diesen Fällen können Arbeitgeber Unterkunfts- und Fahrtkosten steuerfrei erstatten. Für Unterkunftskosten sind dabei bis zu 1.000 € monatlich steuerfrei möglich.

Fahrtkostenzuschuss / Entfernungspauschale / Jobticket

Zuschüsse zum Arbeitsweg können steuerfrei gewährt werden, wenn sie zweckgebunden für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt werden. Diese Zuschüsse werden auf die Entfernungspauschale angerechnet. Dies gilt sowohl für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Jobtickets als auch für individuelle Lösungen.

Dienstwagen / Dienstfahrrad

Ein Dienstwagen wird in der Regel über die 1 %-Regelung oder ein Fahrtenbuch abgerechnet und ist meist steuerpflichtig. Dienstfahrräder hingegen sind häufig steuerfrei, selbst bei privater Nutzung – vorausgesetzt, sie werden zusätzlich zum Gehalt bereitgestellt.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden bis zu 600 € jährlich steuerfrei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung gewähren. Dies gilt ausschließlich für zertifizierte Maßnahmen, wie z. B. Rückenschulungen oder Stressbewältigungsseminare. Nicht zertifizierte Angebote können gegebenenfalls unter die allgemeine 50 €-Freigrenze fallen.

Kindergartenzuschuss

Ein Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung kann unbegrenzt steuerfrei gezahlt werden, sofern er ausschließlich für die Unterbringung verwendet wird. Ausgaben für Verpflegung, Spielzeug oder Freizeitangebote sind davon ausgeschlossen. Für die Steuerfreiheit sind entsprechende Nachweise erforderlich.

Sachbezug / Gutscheine (z. B. givve Card)

Arbeitgeber können bis zu 50 € monatlich steuerfrei als Sachbezug gewähren – z. B. in Form von Gutscheinen oder Prepaid-Karten wie der givve Card. Eine Barauszahlung ist nicht erlaubt, und der Gutschein muss die gesetzlichen Anforderungen an Sachbezüge erfüllen.

Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu 110 € pro Person und Veranstaltung steuerfrei. Dabei sind maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr begünstigt. In die Berechnung fließen sämtliche Kosten ein – z. B. Anfahrt, Verpflegung und Raummiete.

Diensthandy / Laptop

Vom Arbeitgeber überlassene rein geschäftlich genutzte Geräte wie Handys oder Laptops sind steuerfrei. Die private Nutzung ist erlaubt, solange das Eigentum beim Arbeitgeber verbleibt. Ein geldwerter Vorteil entsteht dadurch nicht.

Personalrabatte

Rabatte auf unternehmenseigene Produkte oder Dienstleistungen sind bis zu 1.410 € jährlich steuerfrei, sofern diese marktüblich sind. Die Steuerfreiheit gilt ausschließlich für Vergünstigungen auf das eigene Angebot des Arbeitgebers.

Essenszuschüsse / digitale Essensmarken

Essenszuschüsse können bis zu einem Betrag von ca. 7,67 € täglich steuerbegünstigt gewährt werden. Diese können z. B. in Restaurants, Supermärkten oder Kantinen genutzt werden. Voraussetzung ist die Umsetzung über anerkannte Systeme, wie etwa die givve Card Essenszuschuss.

Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen

Zu besonderen persönlichen Anlässen, wie Geburtstagen oder Hochzeiten, können Sachgeschenke bis 60 € steuerfrei übergeben werden. Diese Zuwendungen dürfen nicht in bar erfolgen. Zusätzlich lassen sich solche Geschenke mit der 50 €-Freigrenze für regelmäßige Sachbezüge kombinieren.

Leistungen mit eingeschränkter oder keiner Steuerfreiheit

Und im Anschluss kommen hier noch die Leistungen, die mit einer eingeschränkten oder mit keiner Steuerfreiheit verbunden sind.

Gehaltserhöhungen, Boni, Prämien

Monetäre Zusatzleistungen wie Gehaltserhöhungen, einmalige Boni oder Prämien sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. In diesen Fällen ist kein steuerfreier Vorteil möglich, da sie direkt als Teil des Bruttoeinkommens behandelt werden.

Barzuwendungen

Barleistungen – auch in geringem Umfang – sind immer steuerpflichtig. Sie gelten nicht als Sachbezug und fallen daher nicht unter die Steuervergünstigungen, die beispielsweise für Gutscheine oder Sachleistungen gelten.

Überschreiten von Freibeträgen

Werden gesetzliche Freibeträge – wie die 50 €-Freigrenze bei Sachbezügen – überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Eine Teilfreistellung ist nicht möglich, selbst wenn der übersteigende Betrag nur geringfügig ist.

Urlaubsabgeltung / zusätzliche Urlaubstage

Die Auszahlung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen ist steuerpflichtig. Während die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage an sich keinen steuerlichen Vorteil bietet, stellt die monetäre Abgeltung einen geldwerten Vorteil dar, der versteuert werden muss.

Verpflegung ohne Nachweis / nicht zweckgebunden

Verpflegungszuschüsse sind nur steuerfrei, wenn sie korrekt abgewickelt werden, z. B. über digitale Essensmarken. Barzuschüsse oder pauschale Zahlungen ohne Zweckbindung verlieren ihren steuerfreien Status.

Gutscheine mit Rücktauschmöglichkeit

Gutscheine, die sich bar auszahlen oder umtauschen lassen, gelten nicht als Sachbezug und erfüllen somit nicht die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit. Die steuerliche Begünstigung entfällt, wenn der Gutschein diesen Kriterien nicht genügt.

Erfahren Sie alles rund um steuerfreie Leistungen vom Arbeitgeber.

Steuerfreie Leistungen im steuerlichen Kontext

Neben den direkten Benefits gibt es spezifische gesetzliche Regelungen, die besonders bei hoher Mobilität oder berufsbedingten Veränderungen enorme finanzielle Spielräume eröffnen. Diese Leistungen dienen primär dazu, Mehraufwendungen auszugleichen, die dem Arbeitnehmenden durch seine Tätigkeit entstehen, ohne dabei das Nettogehalt durch Steuern zu mindern. Im Jahr 2026 ist die steuerfreie Erstattung von Werbungskosten ein strategisches Tool, um Fachkräften attraktive Konditionen für flexibles und mobiles Arbeiten zu bieten.

Durch den gezielten Einsatz dieser steuerlichen Besonderheiten können Unternehmen individuelle Gehaltspakete schnüren, die exakt auf die Lebensrealität der Belegschaft zugeschnitten sind. Die rechtssichere Abwicklung dieser Leistungen sorgt für eine Win-Win-Situation, bei der sowohl Lohnnebenkosten gespart als auch die Netto-Kaufkraft nachhaltig gestärkt werden.

Besonderheiten: Doppelte Haushaltsführung und Entfernungspauschale

Eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass ermöglicht es Arbeitgebern, die Kosten für eine Zweitwohnung bis zu einem Betrag von 1.000 Euro monatlich steuerfrei zu übernehmen. Zusätzlich können wöchentliche Familienheimfahrten sowie die Kosten für den Umzug und die erste Einrichtung der Zweitwohnung ohne steuerliche Abzüge erstattet werden. Im Rahmen der Entfernungspauschale bietet der Arbeitgeberersatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine attraktive Möglichkeit der Lohnkostenoptimierung. Diese Erstattungen kommen nahezu 1:1 netto beim Mitarbeitenden an und sind im Vergleich zu einer klassischen Gehaltserhöhung für das Unternehmen deutlich kosteneffizienter. Durch die Verknüpfung mit modernen Verwaltungstools wie givve lassen sich diese Erstattungen transparent dokumentieren und revisionssicher in die Lohnabrechnung integrieren.

Steuererklärung: Was Arbeitnehmer bei der Angabe beachten müssen

Die meisten steuerfreien Arbeitgeberleistungen müssen in der privaten Steuererklärung (z. B. via Elster) nicht gesondert versteuert werden, da sie bereits auf der Lohnsteuerbescheinigung korrekt ausgewiesen sind. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bestimmte Erstattungen, wie etwa Fahrtkosten, die abziehbaren Werbungskosten in der Anlage N mindern können. Ein transparenter Ausweis der Leistungen durch das Unternehmen sorgt dafür, dass das Finanzamt die Steuerfreiheit ohne langwierige Rückfragen oder Belegprüfungen anerkennt. Arbeitnehmende profitieren von einer vereinfachten Erklärung, wenn der Arbeitgeber die steuerfreien Bausteine bereits digital und fehlerfrei an die Finanzbehörden übermittelt hat. Die klare Kommunikation über den steuerlichen Status der Benefits stärkt das Vertrauen der Belegschaft und unterstreicht die Professionalität des Arbeitgebers in Finanzfragen.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit – das müssen Arbeitgeber beachten

Um die passenden steuerfreien Leistungen zu nutzen, sollten Sie mit einer durchdachten Planung beginnen: Welche Incentives passen zu Ihrem Unternehmen und was motiviert Ihre Mitarbeitenden?

Zudem gibt es einige Voraussetzungen, die steuerfreie Arbeitgeberleistungen erfüllen müssen.

Die Leistungen werden zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt. Dies bedeutet, das Gehalt darf nicht entsprechend gesenkt werden. Die Zuwendung muss vor der Fälligkeit der Lohnzahlung vereinbart worden sein und sie muss arbeitsrechtlich zulässig sein.

Die Arbeitnehmerleistung muss außerdem langfristig wirksam sein und es bedarf einer detaillierten Dokumentation. Sie müssen etwa die Ausgaben auflisten für die Betriebsprüfung. Entsprechend sind auch die Belege zu sammeln. Sie dienen als Nachweis, dass beispielsweise Gutscheine nicht in Bargeld umgetauscht werden.

Die Leistung darf nicht an eine Rückfallklausel gekoppelt sein. Diese könnte etwa besagen, “Wenn die Leistung wegfällt, erhält der Mitarbeiter mehr Bruttolohn”.

Sind Sie sich unsicher, wie Sie Arbeitgeberleistungen steuerfrei umsetzen können? Wir beraten Sie gerne unverbindlich!

Nutzen Sie Arbeitgeberleistungen steuerfrei mit givve!

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind ein attraktiver Benefit für die Arbeitnehmer. Auch das Personal im Homeoffice kann davon profitieren.

Nutzen Sie mit givve eine einfache und rechtskonforme Verwaltung für Arbeitgeber. Außerdem bieten wir individuelle Lösungen für alle relevanten Bereiche.

Ihre Mitarbeitenden können die Benefits durch die große Vielfalt der Akzeptanzpartner nach den eigenen Wünschen nutzen.

givve Card - flexible Prepaidkarte

Laden Sie die Prepaidkarte monatlich mit den jeweiligen Benefits für Ihre Mitarbeitenden auf. Dank Anbindung an das Mastercard Netzwerk können sie dann an einer Vielzahl von Akzeptanzstellen mit der Karte einzukaufen. Durch das digitale System lassen sich die Buchungen leicht durchführen und verwalten – dies minimiert die Fehleranfälligkeit. Denn sobald Freigrenzen überschritten werden, fallen Lohnsteuern und Sozialabgaben an!

Die praktischen Karten können im Firmendesign gestaltet werden und sie lassen sich auf neue Mitarbeitende übertragen.

givve Card - digitale Essensmarke

Beliebte steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind die Essenszuschüsse. Diese können über die givve Card Essenszuschuss ganz einfach verwaltet werden. Ihre Mitarbeitenden genießen im Restaurant, im Imbiss oder auch vom Lieferservice im Büro ihre Mahlzeit und zahlen ganz bequem mit der Karte. Auch Mitarbeiter im Homeoffice können die Karte etwa für Einkäufe in Lebensmittelgeschäften nutzen.

Häufige Fragen zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen

Für das Jahr 2026 gelten folgende zentrale Freigrenzen und Freibeträge, die Unternehmen zur Lohnoptimierung nutzen können:

  • 50-Euro-Sachbezug: Monatliche Freigrenze für Gutscheine oder Prepaid-Karten (z. B. givve Card).
  • 7,67 Euro Essenszuschuss: Täglicher Höchstwert für digitale Essensmarken (kombiniert aus Sachbezugswert und steuerfreiem Zuschuss).
  • 60 Euro Aufmerksamkeiten: Steuerfreie Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag oder Hochzeit.
  • 600 Euro Gesundheitsförderung: Jährlicher Freibetrag pro Mitarbeiter für zertifizierte Präventionskurse.
  • Kindergartenzuschuss: In voller Höhe steuerfrei für die Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder.

Das kommt auf die Art der Leistung an. Während klassische Sachbezüge innerhalb der 50-Euro-Freigrenze in der Regel nicht auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung auftauchen, müssen Leistungen, die sich auf die Entfernungspauschale auswirken (wie Jobtickets oder Fahrtkostenzuschüsse), zwingend ausgewiesen werden. Dies ist notwendig, damit das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers prüfen kann, ob Werbungskosten bereits durch den Arbeitgeber abgegolten wurden.

Arbeitnehmer geben steuerfreie Erstattungen, die auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, meist in der Anlage N ihrer Steuererklärung (z. B. via Elster) an. Da diese Zahlungen den abziehbaren Betrag der eigenen Werbungskosten mindern, ist eine korrekte Übertragung der Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung essenziell. Reine Sachzuwendungen, die unter die 50-Euro-Freigrenze fallen, müssen vom Arbeitnehmer hingegen in der Regel überhaupt nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden.

Dieser Unterschied ist für die steuerliche Sicherheit entscheidend:

  • Freibetrag: Hier bleibt der Betrag bis zur Grenze (z. B. 110 € bei Betriebsfeiern) immer steuerfrei; nur der Teil, der darüber liegt, muss versteuert werden.
  • Freigrenze: Das ist ein “Alles-oder-nichts-Prinzip”. Wird die Grenze (z. B. 50 € beim Sachbezug) auch nur um einen Cent überschritten, wird der gesamte Betrag ab dem ersten Cent steuerpflichtig.

*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.

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