Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind eine optimale Möglichkeit, Mitarbeitenden Wertschätzung auszudrücken und gleichzeitig Benefits anzubieten.

Aktualisiert: Mai 2025

Autor: Adrian von Nostitz
CMO & CSO

Verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise. Strategische Mitarbeiterführung ist ihm besonders wichtig. Mit einem ausgeprägten Gespür für Trends und neue Geschäftsfelder hat er z.B. gemeinsam mit einem Beraterteam den Bereich öffentlicher Sektor bei givve® aufgebaut.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Was sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen?

Ganz allgemein handelt es sich um alle Leistungen an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sowohl steuerfrei als auch sozialversicherungsfrei sind. Diese Leistungen gelten für alle Mitarbeiter – auch für Minijobber oder Praktikanten.

Es gibt eine Reihe von Optionen, um steuerfreie Leistungen als Arbeitgeber an die Angestellten weiterzugeben. Wichtig ist, dass die jeweiligen Regelungen dafür eingehalten werden. Daher lohnt es sich nicht, nur die steuerfreien Arbeitgeberleistungen genau zu kennen, sondern diese auch mit der Hilfe von passenden Lösungen den Mitarbeitenden zukommen zu lassen.

Sie stellen eine interessante Alternative zur Gehaltserhöhung dar. Denn so können Unternehmen die Lohnkosten wie Sozialversicherungskosten optimieren bzw. reduzieren. Sind die freiwilligen Leistungen der Arbeitgeber steuerfrei, profitieren dabei beide Parteien. Denn nicht nur finanzielle Vorteile lassen sich darauf ziehen.

So profitieren Unternehmen und Beschäftigte von steuerfreien Leistungen

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen haben vor allem einen Vorteil: Sie bieten eine steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Entlastung für Arbeitgebende und Arbeitnehmende.

Wird etwa über steuerfreie Arbeitgeberleistungen ein Kindergartenzuschuss in der Höhe von 100 Euro im Monat gewährt, zählt dieser nicht als Teil des Bruttolohns und es kommt entsprechend nicht zu weiteren Abzügen. Dies bedeutet, dass die 100 Euro brutto wie netto beim Arbeitnehmer ankommen und im vollen Umfang für die Kostenentlastung beim Kindergartenplatz genutzt werden können.

Je nach der Art der steuerfreien Leistung gibt es verschiedene Wege, den Betrag an die Mitarbeitenden zu übergeben. Eine direkte Überweisung mit dem Bruttogehalt ist dabei nicht immer möglich – denn dann verliert die Transaktion ihren Status als steuerfreie Leistung.

Aber die Vorteile der steuerfreien Leistungen von Arbeitgebern gehen weit über den direkten, finanziellen Vorteil hinaus. Unternehmen können so die Motivation der Arbeitnehmenden steigern. Denn die Wertschätzung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durch das Unternehmen sichert eine bessere Unternehmensbindung – was vor allem in Zeiten vom Fachkräftemangel zunehmend an Bedeutung gewinnt.

Platzieren Sie Ihr Unternehmen durch die Benefits auch als attraktiver Arbeitgeber am Markt und heben Sie sich direkt von der Konkurrenz ab. So können Sie die Besten Ihrer Branche auf sich aufmerksam machen.

Bei einem Steuersatz von ca. 20 % bleiben bei einer Gehaltserhöhung lediglich 80 Euro übrig. Es kann sogar sein, dass man durch die Erhöhung in eine höhere Besteuerung rutscht und es noch weniger wird.

Beispiele für steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Das Angebot für mögliche steuerfreie Arbeitgeberleistungen ist umfangreich. Dies erlaubt es Ihnen, für die Mitarbeitenden individuelle Lösungen zu finden und ein maßgeschneidertes Benefit-Paket zu schnüren. Wir haben eine Reihe von Optionen für Sie in der Übersicht.

Nicht alle aufgelisteten Leistungen sind dabei komplett steuerfrei; sie sind teilweise steuerbegünstigt bzw. pauschal versteuert. Hier bieten wir Ihnen zu den einzelnen Bereichen detaillierte Artikel in unserer Infothek.

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Leistungen mit Steuerfreiheit oder Steuervergünstigung

Zuerst möchten wir Ihnen die Leistungen unterbreiten, die mit einer Steuerfreiheit oder Steuervergünstigung verbunden sind:

Doppelte Haushaltsführung

Arbeitnehmende mit einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz außerhalb ihres Hauptwohnsitzes können steuerlich profitieren, wenn das Pendeln zum Arbeitsplatz unzumutbar wäre. In diesen Fällen können Arbeitgeber Unterkunfts- und Fahrtkosten steuerfrei erstatten. Für Unterkunftskosten sind dabei bis zu 1.000 € monatlich steuerfrei möglich.

Fahrtkostenzuschuss / Entfernungspauschale / Jobticket

Zuschüsse zum Arbeitsweg können steuerfrei gewährt werden, wenn sie zweckgebunden für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt werden. Diese Zuschüsse werden auf die Entfernungspauschale angerechnet. Dies gilt sowohl für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Jobtickets als auch für individuelle Lösungen.

Dienstwagen / Dienstfahrrad

Ein Dienstwagen wird in der Regel über die 1 %-Regelung oder ein Fahrtenbuch abgerechnet und ist meist steuerpflichtig. Dienstfahrräder hingegen sind häufig steuerfrei, selbst bei privater Nutzung – vorausgesetzt, sie werden zusätzlich zum Gehalt bereitgestellt.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden bis zu 600 € jährlich steuerfrei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung gewähren. Dies gilt ausschließlich für zertifizierte Maßnahmen, wie z. B. Rückenschulungen oder Stressbewältigungsseminare. Nicht zertifizierte Angebote können gegebenenfalls unter die allgemeine 50 €-Freigrenze fallen.

Kindergartenzuschuss

Ein Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung kann unbegrenzt steuerfrei gezahlt werden, sofern er ausschließlich für die Unterbringung verwendet wird. Ausgaben für Verpflegung, Spielzeug oder Freizeitangebote sind davon ausgeschlossen. Für die Steuerfreiheit sind entsprechende Nachweise erforderlich.

Sachbezug / Gutscheine (z. B. givve® Card)

Arbeitgeber können bis zu 50 € monatlich steuerfrei als Sachbezug gewähren – z. B. in Form von Gutscheinen oder Prepaid-Karten wie der givve® Card. Eine Barauszahlung ist nicht erlaubt, und der Gutschein muss die gesetzlichen Anforderungen an Sachbezüge erfüllen.

Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu 110 € pro Person und Veranstaltung steuerfrei. Dabei sind maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr begünstigt. In die Berechnung fließen sämtliche Kosten ein – z. B. Anfahrt, Verpflegung und Raummiete.

Diensthandy / Laptop

Vom Arbeitgeber überlassene rein geschäftlich genutzte Geräte wie Handys oder Laptops sind steuerfrei. Die private Nutzung ist erlaubt, solange das Eigentum beim Arbeitgeber verbleibt. Ein geldwerter Vorteil entsteht dadurch nicht.

Personalrabatte

Rabatte auf unternehmenseigene Produkte oder Dienstleistungen sind bis zu 1.410 € jährlich steuerfrei, sofern diese marktüblich sind. Die Steuerfreiheit gilt ausschließlich für Vergünstigungen auf das eigene Angebot des Arbeitgebers.

Essenszuschüsse / digitale Essensmarken

Essenszuschüsse können bis zu einem Betrag von ca. 7,50 € täglich steuerbegünstigt gewährt werden. Eingelöst werden können diese z. B. in Restaurants, Supermärkten oder Kantinen. Voraussetzung ist die Umsetzung über anerkannte Systeme, wie etwa digitale Lösungen von givve®.

Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen

Zu besonderen persönlichen Anlässen, wie Geburtstagen oder Hochzeiten, können Sachgeschenke bis 60 € steuerfrei übergeben werden. Diese Zuwendungen dürfen nicht in bar erfolgen. Zusätzlich lassen sich solche Geschenke mit der 50 €-Freigrenze für regelmäßige Sachbezüge kombinieren.

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Leistungen mit eingeschränkter oder keiner Steuerfreiheit

Und im Anschluss kommen hier noch die Leistungen, die mit einer eingeschränkten oder mit keiner Steuerfreiheit verbunden sind.

Gehaltserhöhungen, Boni, Prämien

Monetäre Zusatzleistungen wie Gehaltserhöhungen, einmalige Boni oder Prämien sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. In diesen Fällen ist kein steuerfreier Vorteil möglich, da sie direkt als Teil des Bruttoeinkommens behandelt werden.

Barzuwendungen

Barleistungen – auch in geringem Umfang – sind immer steuerpflichtig. Sie gelten nicht als Sachbezug und fallen daher nicht unter die Steuervergünstigungen, die beispielsweise für Gutscheine oder Sachleistungen gelten.

Überschreiten von Freibeträgen

Werden gesetzliche Freibeträge – wie die 50 €-Freigrenze bei Sachbezügen – überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Eine Teilfreistellung ist nicht möglich, selbst wenn der übersteigende Betrag nur geringfügig ist.

Urlaubsabgeltung / zusätzliche Urlaubstage

Die Auszahlung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen ist steuerpflichtig. Während die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage an sich keinen steuerlichen Vorteil bietet, stellt die monetäre Abgeltung einen geldwerten Vorteil dar, der versteuert werden muss.

Verpflegung ohne Nachweis / nicht zweckgebunden

Verpflegungszuschüsse sind nur steuerfrei, wenn sie korrekt abgewickelt werden, z. B. über digitale Essensmarken. Barzuschüsse oder pauschale Zahlungen ohne Zweckbindung verlieren ihren steuerfreien Status.

Gutscheine mit Rücktauschmöglichkeit

Gutscheine, die sich bar auszahlen oder umtauschen lassen, gelten nicht als Sachbezug und erfüllen somit nicht die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit. Die steuerliche Begünstigung entfällt, wenn der Gutschein diesen Kriterien nicht genügt.

Erfahren Sie alles rund um steuerfreie Leistungen vom Arbeitgeber.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen in der Steuererklärung richtig angeben

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen müssen in der Einkommensteuererklärung nicht als Einkommen angegeben werden, da sie nicht der Besteuerung unterliegen. In der Anlage N der Steuererklärung erscheinen daher ausschließlich die steuerpflichtigen Lohnbestandteile. Besonders wichtig: Fahrtkostenzuschüsse, die steuerfrei vom Arbeitgeber gewährt wurden, dürfen nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale angesetzt werden, um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden.

Arbeitnehmende sollten ihre Lohnsteuerbescheinigung sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen korrekt ausgewiesen sind. Auch Arbeitgeber sind verpflichtet, steuerfreie Leistungen ordnungsgemäß in der Lohnabrechnung zu dokumentieren.

Für eine spätere Betriebsprüfung ist eine vollständige und saubere Dokumentation unerlässlich. Bei Unsicherheiten zur korrekten Handhabung empfiehlt es sich, Rücksprache mit dem Lohnbüro zu halten oder einen Steuerberater einzubeziehen.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit – das müssen Arbeitgeber beachten

Um die passenden steuerfreien Leistungen zu nutzen, sollten Sie mit einer durchdachten Planung beginnen: Welche Incentives passen zu Ihrem Unternehmen und was motiviert Ihre Mitarbeitenden?

Zudem gibt es einige Voraussetzungen, die steuerfreie Arbeitgeberleistungen erfüllen müssen.

Die Leistungen werden zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt. Dies bedeutet, das Gehalt darf nicht entsprechend gesenkt werden. Die Zuwendung muss vor der Fälligkeit der Lohnzahlung vereinbart worden sein und sie muss arbeitsrechtlich zulässig sein.

Die Arbeitnehmerleistung muss außerdem langfristig wirksam sein und es bedarf einer detaillierten Dokumentation. Sie müssen etwa die Ausgaben auflisten für die Betriebsprüfung. Entsprechend sind auch die Belege zu sammeln. Sie dienen als Nachweis, dass beispielsweise Gutscheine nicht in Bargeld umgetauscht werden.

Die Leistung darf nicht an eine Rückfallklausel gekoppelt sein. Diese könnte etwa besagen, “Wenn die Leistung wegfällt, erhält der Mitarbeiter mehr Bruttolohn”.

Sind Sie sich unsicher, wie Sie Arbeitgeberleistungen steuerfrei umsetzen können? Wir beraten Sie gerne unverbindlich!

Nutzen Sie Arbeitgeberleistungen steuerfrei mit givve®!

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind ein attraktiver Benefit für die Arbeitnehmer. Auch das Personal im Homeoffice kann davon profitieren.

Nutzen Sie mit givve® eine einfache und rechtskonforme Verwaltung für Arbeitgeber. Außerdem bieten wir individuelle Lösungen für alle relevanten Bereiche.

Ihre Mitarbeitenden können die Benefits durch die große Vielfalt der Akzeptanzpartner nach den eigenen Wünschen nutzen.

givve® Card - flexible Prepaidkarte

Laden Sie die Prepaidkarte monatlich mit den jeweiligen Benefits für Ihre Mitarbeitenden auf. Dank Anbindung an das Mastercard Netzwerk können sie dann an einer Vielzahl von Akzeptanzstellen mit der Karte einzukaufen. Durch das digitale System lassen sich die Buchungen leicht durchführen und verwalten – dies minimiert die Fehleranfälligkeit. Denn sobald Freigrenzen überschritten werden, fallen Lohnsteuern und Sozialabgaben an!

Die praktischen Karten können im Firmendesign gestaltet werden und sie lassen sich auf neue Mitarbeitende übertragen.

givve® Card - digitale Essensmarke

Beliebte steuerfreie Arbeitgeberleistungen sind die Essenszuschüsse. Diese können über die givve® Card ganz einfach verwaltet werden. Ihre Mitarbeitenden genießen im Restaurant, im Imbiss oder auch vom Lieferservice im Büro ihre Mahlzeit und zahlen ganz bequem mit der Karte. Auch Mitarbeiter im Homeoffice können die Karte etwa für Einkäufe in Lebensmittelgeschäften nutzen.

*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.

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