Zuerst möchten wir Ihnen die Leistungen unterbreiten, die mit einer Steuerfreiheit oder Steuervergünstigung verbunden sind:
Doppelte Haushaltsführung
Arbeitnehmende mit einem beruflich bedingten Zweitwohnsitz außerhalb ihres Hauptwohnsitzes können steuerlich profitieren, wenn das Pendeln zum Arbeitsplatz unzumutbar wäre. In diesen Fällen können Arbeitgeber Unterkunfts- und Fahrtkosten steuerfrei erstatten. Für Unterkunftskosten sind dabei bis zu 1.000 € monatlich steuerfrei möglich.
Fahrtkostenzuschuss / Entfernungspauschale / Jobticket
Zuschüsse zum Arbeitsweg können steuerfrei gewährt werden, wenn sie zweckgebunden für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt werden. Diese Zuschüsse werden auf die Entfernungspauschale angerechnet. Dies gilt sowohl für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Jobtickets als auch für individuelle Lösungen.
Dienstwagen / Dienstfahrrad
Ein Dienstwagen wird in der Regel über die 1 %-Regelung oder ein Fahrtenbuch abgerechnet und ist meist steuerpflichtig. Dienstfahrräder hingegen sind häufig steuerfrei, selbst bei privater Nutzung – vorausgesetzt, sie werden zusätzlich zum Gehalt bereitgestellt.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden bis zu 600 € jährlich steuerfrei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung gewähren. Dies gilt ausschließlich für zertifizierte Maßnahmen, wie z. B. Rückenschulungen oder Stressbewältigungsseminare. Nicht zertifizierte Angebote können gegebenenfalls unter die allgemeine 50 €-Freigrenze fallen.
Kindergartenzuschuss
Ein Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung kann unbegrenzt steuerfrei gezahlt werden, sofern er ausschließlich für die Unterbringung verwendet wird. Ausgaben für Verpflegung, Spielzeug oder Freizeitangebote sind davon ausgeschlossen. Für die Steuerfreiheit sind entsprechende Nachweise erforderlich.
Sachbezug / Gutscheine (z. B. givve® Card)
Arbeitgeber können bis zu 50 € monatlich steuerfrei als Sachbezug gewähren – z. B. in Form von Gutscheinen oder Prepaid-Karten wie der givve® Card. Eine Barauszahlung ist nicht erlaubt, und der Gutschein muss die gesetzlichen Anforderungen an Sachbezüge erfüllen.
Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen sind bis zu 110 € pro Person und Veranstaltung steuerfrei. Dabei sind maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr begünstigt. In die Berechnung fließen sämtliche Kosten ein – z. B. Anfahrt, Verpflegung und Raummiete.
Diensthandy / Laptop
Vom Arbeitgeber überlassene rein geschäftlich genutzte Geräte wie Handys oder Laptops sind steuerfrei. Die private Nutzung ist erlaubt, solange das Eigentum beim Arbeitgeber verbleibt. Ein geldwerter Vorteil entsteht dadurch nicht.
Personalrabatte
Rabatte auf unternehmenseigene Produkte oder Dienstleistungen sind bis zu 1.410 € jährlich steuerfrei, sofern diese marktüblich sind. Die Steuerfreiheit gilt ausschließlich für Vergünstigungen auf das eigene Angebot des Arbeitgebers.
Essenszuschüsse / digitale Essensmarken
Essenszuschüsse können bis zu einem Betrag von ca. 7,50 € täglich steuerbegünstigt gewährt werden. Eingelöst werden können diese z. B. in Restaurants, Supermärkten oder Kantinen. Voraussetzung ist die Umsetzung über anerkannte Systeme, wie etwa digitale Lösungen von givve®.
Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen
Zu besonderen persönlichen Anlässen, wie Geburtstagen oder Hochzeiten, können Sachgeschenke bis 60 € steuerfrei übergeben werden. Diese Zuwendungen dürfen nicht in bar erfolgen. Zusätzlich lassen sich solche Geschenke mit der 50 €-Freigrenze für regelmäßige Sachbezüge kombinieren.