Für Wertgutscheine gilt grundsätzlich die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB, sofern keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Wertgutschein ausgestellt wurde. Dadurch kann sich die tatsächliche Nutzungsdauer in der Praxis auf nahezu vier Jahre erstrecken.
Kürzere Gültigkeitsfristen sind grundsätzlich möglich, müssen jedoch angemessen und transparent ausgestaltet sein. Zu kurze oder überraschende Fristen können unwirksam sein. Ein vollständiger oder automatischer Verfall ohne ausreichende Einlösungsmöglichkeit ist rechtlich problematisch und kann zu Streitigkeiten führen.
Unternehmen sollten daher klare, transparente und rechtssichere Regelungen zur Gültigkeit festlegen und diese gegenüber Mitarbeitenden eindeutig kommunizieren, um Haftungsrisiken und spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.