TVöD Sonderzahlung

TVöD Sonderzahlungen sind zusätzliche Entgeltbestandteile, die Beschäftigte im öffentlichen Dienst neben ihrem monatlichen Tabellenentgelt erhalten können. Sie ergänzen das laufende Grundgehalt und können einen wichtigen Teil der Gesamtvergütung ausmachen.

Aktualisiert: Februar 2026

Autor: Adrian von Nostitz
Prokurist, CMO & CSO bei givve (Upcoop)

Ist seit 13+ Jahren für das B2B-Wachstum im Benefits/Payment Bereich verantwortlich und besitzt ein ausgeprägtes Gespür für Trends sowie die Erschließung neuer Märkte, wie z.B. des Public Sectors. Fokus: Go-to-Market, Revenue & Pricing, GovTech sowie Produktentwicklung. Adrian verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise für rechtssichere Produkte (§ 8 EStG/§ 18a TVöD). Bei givve treibt er die nachhaltige Produktentwicklung auf Basis innovativer datengetriebener Analysen voran und legt großen Wert auf strategische Mitarbeiterführung in seinem Team. Eine kaufmännische Ausbildung und jahrzehntelange Erfahrung im Vertrieb bilden seinen fachlichen Hintergrund.

Das Wichtigste zu TVöD Sonderzahlungen auf einen Blick:

  • Arten: Zu den wichtigsten TVöD Sonderzahlungen zählen die Jahressonderzahlung, die leistungsorientierte Bezahlung (LOB) sowie tarifliche Einmalzahlungen aus Tarifabschlüssen, die zusätzlich zum Tabellenentgelt gewährt werden.
  • Anspruch: Ob und in welcher Höhe TVöD Sonderzahlungen gezahlt werden, hängt unter anderem von tariflichen Stichtagsregelungen, der Beschäftigungsdauer, dem bestehenden Entgeltanspruch sowie der individuellen Arbeitszeit ab.
  • Entwicklung: Sonderzahlungen im TVöD können sich durch neue Tarifabschlüsse verändern; daher sollten Beschäftigte und Arbeitgeber regelmäßig die aktuellen tariflichen Regelungen prüfen.

Was sind Sonderzahlungen im TVöD?

Unter dem Sammelbegriff ‚TVöD-Sonderzahlungen‘ werden verschiedene tarifliche Zusatzleistungen wie die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD), das Leistungsentgelt (§ 18 TVöD) sowie tarifliche Einmalzahlungen zusammengefasst. Auf dieser Seite nutzen wir den Begriff “TVöD-Sonderzahlungen” als Oberbegriff im HR-Kontext.

Sonderzahlungen im TVöD sind zusätzliche Vergütungsbestandteile, die nicht zum monatlichen Tabellenentgelt zählen und sind grundsätzlich tariflich geregelt, können jedoch – insbesondere bei leistungsorientierten Bestandteilen – durch Dienstvereinbarungen konkretisiert werden. Sie ergänzen das laufende Entgelt und können je nach Regelung einen spürbaren Anteil an der Gesamtvergütung ausmachen.

Diese Zahlungen dienen dazu, tarifliche Regelungen, besondere Leistungen oder bestimmte Zeiträume finanziell abzubilden. Art, Anspruch, Voraussetzungen und Höhe der TVöD Sonderzahlungen sind dabei klar tarifvertraglich geregelt und nicht individuell verhandelbar.

Solche Zahlungen erfolgen entweder regelmäßig, beispielsweise in Form einer jährlichen Jahressonderzahlung, oder anlassbezogen, etwa im Rahmen von Tarifabschlüssen mit vereinbarten Einmalzahlungen. Die tarifliche Ausgestaltung stellt sicher, dass Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst einheitlich und nachvollziehbar angewendet werden.

Sonderzahlungen sind systematisch von Zulagen und Zuschlägen abzugrenzen, auch wenn sie im Arbeitsalltag häufig gemeinsam wahrgenommen werden. Für viele Beschäftigte stellen TVöD Sonderzahlungen einen wichtigen finanziellen Faktor im Jahresverlauf dar.

Verschaffen Sie sich jetzt einen Überblick über TVöD Sonderzahlungen, Anspruchsvoraussetzungen und aktuelle Regelungen.

Welche Sonderzahlungen gibt es im TVöD?

Der TVöD sieht mehrere Arten von Sonderzahlungen vor, die unterschiedliche Ziele verfolgen und jeweils eigenständig geregelt sind. Nicht jede Sonderzahlung gilt automatisch für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Welche Zahlung relevant ist, hängt vom jeweiligen Tarifbereich (z. B. Bund oder Kommunen), der Entgeltgruppe sowie der konkreten Beschäftigungsart ab. Diese drei Kategorien sind rechtlich nicht gleichwertig und werden wie folgt unterschieden. 

Jahressonderzahlung im TVöD

Die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD) beruht auf einem verbindlich tariflichen Anspruch (bei Voraussetzungen) und ist somit eine zwingende tarifliche Leistung. Diese wird häufig als Weihnachtsgeld bezeichnet. Sie wird einmal jährlich, in der Regel im November, ausgezahlt.

Ein Anspruch besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis am tariflich festgelegten Stichtag besteht. Die Höhe richtet sich nach der jeweiligen Entgeltgruppe sowie nach der Dauer des Entgeltanspruchs im Kalenderjahr. Bei Teilzeitbeschäftigung oder unterjährigem Eintritt erfolgt die Zahlung anteilig.

Leistungsorientierte Bezahlung (LOB)

LOB (§ 18 TVöD) ist eine optionale bzw. variable Leistung, diese ist budgetgebunden, systemabhängig und nicht automatisch individuell einklagbar. Die leistungsorientierte Bezahlung ist ein variabler Entgeltbestandteil, der zusätzlich zum Tabellenentgelt gewährt werden kann. Ziel ist es, individuelle Leistungen oder Teamleistungen gesondert zu honorieren.

Die konkrete Ausgestaltung erfolgt auf Ebene der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung. Ein Anspruch besteht nur, wenn entsprechende Bewertungsgrundlagen und Vereinbarungen vorliegen. Die Höhe der LOB kann daher jährlich variieren.

Erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten (§ 18a TVöD): Neben dem klassischen Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD eröffnet § 18a TVöD zusätzliche Spielräume für die Ausgestaltung leistungsbezogener Vergütung. Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Sonderzahlung, sondern um eine tarifliche Öffnungsklausel, die es ermöglicht, bestehende Systeme anzupassen oder alternative Modelle zu implementieren.

Einmalzahlungen aus Tarifabschlüssen

Einmalzahlungen werden im Rahmen von Tarifabschlüssen vereinbart und gelten für einen klar definierten Zeitraum oder Anlass. Sie dienen häufig als finanzieller Ausgleich für besondere Belastungen oder wirtschaftliche Entwicklungen.

Anspruch haben nur diejenigen Beschäftigten, die im jeweiligen Tarifabschluss ausdrücklich berücksichtigt werden. Stichtagsregelungen spielen hierbei eine zentrale Rolle. Diese Zahlungen sind zeitlich begrenzt und nicht dauerhaft angelegt.

Weitere Sonder- und Einmalzahlungen

Einmalzahlungen sind tarifpolitische Einmalregelungen, die temporär gelten. Neben den genannten Leistungen gibt es weitere Sonder- oder Einmalzahlungen mit tariflichem Charakter. Diese können an bestimmte Tätigkeiten, Funktionen oder besondere Bedingungen geknüpft sein.

Oft betreffen solche Regelungen nur bestimmte Beschäftigtengruppen. Die jeweiligen Voraussetzungen sind im entsprechenden Tarifabschnitt festgelegt. Für Beschäftigte ist daher eine individuelle Prüfung der persönlichen Situation erforderlich.

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TVöD Sonderzahlungen nach Bereichen, Entgeltgruppen und Beschäftigungsart

Die Ausgestaltung von TVöD Sonderzahlungen unterscheidet sich je nach Tarifbereich, insbesondere zwischen TVöD Bund und TVöD Kommunen. Während die grundlegenden Strukturen vergleichbar sind, können einzelne Detailregelungen abweichen. Beschäftigte sollten daher stets prüfen, welcher Tarifbereich auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Ein wesentlicher Faktor ist die Entgeltgruppe, da sie insbesondere die Höhe der Jahressonderzahlung beeinflusst. Aktuell ist die Jahressonderzahlung wie folgt gestaffelt:

  • Entgeltgruppen E 1-E 8: 85 % eines Monatsentgelts
  • Entgeltgruppen E 9-E 12: 95 % eines Monatsentgelts
  • Entgeltgruppen E 13-E 15: 100 % eines Monatsentgelts

Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf TVöD Sonderzahlungen. Die Berechnung erfolgt jedoch anteilig entsprechend dem vereinbarten Beschäftigungsumfang. Auch befristet Beschäftigte sind nicht ausgeschlossen, sofern das Arbeitsverhältnis die tariflichen Voraussetzungen erfüllt und zu den maßgeblichen Stichtagen besteht.

Unterschiedliche Arbeitszeit- und Einsatzmodelle, etwa Schicht- oder Wechselschichtarbeit, können zusätzlich Einfluss auf einzelne Sonderzahlungen oder deren Berechnung haben. Die individuelle Ausgestaltung hängt daher stets von mehreren tariflichen und persönlichen Faktoren ab.

Anspruch, Voraussetzungen und Berechnung von Sonderzahlungen im TVöD

Ein Anspruch auf TVöD Sonderzahlungen besteht nur, wenn die tarifvertraglich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Zentrale Grundlage ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Tabellenentgelt.

Stichtagsregelungen spielen insbesondere bei der Jahressonderzahlung eine wichtige Rolle. Diese wird regelmäßig nur gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis am maßgeblichen Stichtag - in der Regel dem 1. Dezember - besteht. Fehlt das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, entfällt der Anspruch.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr, wird die Sonderzahlung anteilig nach den Monaten berechnet, in denen ein Anspruch auf Tabellenentgelt bestand. Zeiten ohne Entgeltanspruch, etwa längere Erkrankungen ohne Entgeltfortzahlung, Elternzeit oder unbezahlte Freistellungen, können die Höhe der Zahlung mindern oder vollständig entfallen lassen.

Die konkrete Berechnung erfolgt auf Basis des maßgeblichen Tabellenentgelts, der tariflich vorgesehenen Prozentsätze (z. B. 85 %, 95 % oder 100 %) sowie individueller Faktoren wie Arbeitszeit und Beschäftigungsdauer. Damit ist die Höhe der TVöD Sonderzahlungen stets das Ergebnis mehrerer tariflich definierter Berechnungsschritte.

TVöD Sonderzahlungen 2026 - aktueller Stand und Ausblick

Die Ausgestaltung der TVöD Sonderzahlungen im Jahr 2026 hängt maßgeblich von den Ergebnissen künftiger Tarifverhandlungen ab. Sonderzahlungen sind regelmäßig Bestandteil von Tarifabschlüssen und können daher im Rahmen neuer Vereinbarungen angepasst werden.

Solange keine neuen tariflichen Regelungen beschlossen werden, gelten die bestehenden Bestimmungen und Prozentsätze unverändert weiter. Das betrifft insbesondere die Jahressonderzahlung sowie bestehende Regelungen zur leistungsorientierten Bezahlung.

Im Zuge neuer Tarifabschlüsse können jedoch Einmalzahlungen oder Sonderprämien neu eingeführt, angepasst oder vollständig beendet werden. Beschäftigte im öffentlichen Dienst sollten daher aktuelle Tarifentwicklungen und Verhandlungsergebnisse aufmerksam verfolgen, um ihre Ansprüche korrekt einschätzen zu können.

Auch Arbeitgeber sind gefordert, tarifliche Änderungen frühzeitig in ihre Abrechnungs-, HR- und Informationsprozesse zu integrieren. Nur so lässt sich eine korrekte und fristgerechte Auszahlung der TVöD Sonderzahlungen sicherstellen.

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Sonderzahlungen im öffentlichen Dienst mit givve professionell ergänzen

givve ermöglicht es Arbeitgebern im öffentlichen Dienst, tariflich geregelte Sonderzahlungen durch freiwillige, zusätzliche Leistungen sinnvoll zu ergänzen. Diese Zusatzleistungen erfolgen ergänzend zur tariflichen Vergütung und ersetzen keine bestehenden Entgeltbestandteile oder tariflichen Sonderzahlungen.

Durch strukturierte und rechtssichere Lösungen lassen sich zusätzliche Benefits transparent und nachvollziehbar umsetzen. Die Ausgestaltung berücksichtigt dabei die bestehenden tariflichen Rahmenbedingungen und unterstützt eine klare Abgrenzung zwischen tariflicher Vergütung und freiwilligen Zusatzleistungen.

Die Integration erfolgt so, dass bestehende HR- und Abrechnungsprozesse nicht belastet, sondern gezielt unterstützt werden. Auf diese Weise können Arbeitgeber Sonderzahlungen zeitgemäß erweitern und ihre Attraktivität steigern, ohne tarifliche oder rechtliche Vorgaben zu verletzen.

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Häufige Fragen zur TVöD Sonderzahlung

Sonderzahlungen im TVöD sind zusätzliche Entgeltbestandteile, die Beschäftigte neben dem regulären Tabellenentgelt erhalten können. Dazu zählen insbesondere die Jahressonderzahlung, die leistungsorientierte Bezahlung (LOB) sowie tarifliche Einmalzahlungen. Anspruch und Höhe sind verbindlich im Tarifvertrag geregelt.

Zu den wichtigsten TVöD Sonderzahlungen gehören die Jahressonderzahlung, die leistungsorientierte Bezahlung sowie Einmalzahlungen aus Tarifabschlüssen. Darüber hinaus existieren weitere Sonder- oder Einmalzahlungen für bestimmte Beschäftigtengruppen oder Funktionen. Nicht jede Sonderzahlung gilt automatisch für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Ein Anspruch besteht nur, wenn die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu den maßgeblichen Stichtagen. Auch Faktoren wie Beschäftigungsdauer, individuelle Arbeitszeit und ein bestehender Entgeltanspruch sind entscheidend. Teilzeit- und befristet Beschäftigte sind grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Die Berechnung erfolgt in der Regel auf Basis des Tabellenentgelts, der jeweiligen Entgeltgruppe und der Dauer des Entgeltanspruchs im Kalenderjahr. Bei unterjährigem Eintritt oder Ausscheiden wird häufig anteilig gerechnet. Zeiten ohne Entgeltanspruch können die Höhe der Sonderzahlung reduzieren oder vollständig entfallen lassen.

Ob es Änderungen bei den TVöD Sonderzahlungen 2026 gibt, hängt von zukünftigen Tarifabschlüssen ab. Solange keine neuen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die bestehenden tariflichen Regelungen weiter. Beschäftigte und Arbeitgeber sollten aktuelle Tarifentwicklungen regelmäßig verfolgen.

*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.

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