Inflationsausgleichs-prämie mit givve®

Finanzspritze für Arbeitnehmer - bis zu 3.000 € sind steuerfrei als Inflationsausgleich möglich. Hier erfahren Sie, was es zu beachten gibt und wie Sie die Prämie auszahlen können.

givve® Partnerschaft EDEKA Markt.png
Autor: Adrian von Nostitz
Prokurist, CMO & CSO von givve by Upcoop

Zählt zu den prägenden Führungskräften der deutschen Benefits- und Payment-Branche. Seit über 18 Jahren verantwortet er den Aufbau sowie die Skalierung von Wachstums- und Vertriebsstrukturen in den Bereichen Payments, Employee Benefits und GovTech. Bei givve treibt er seit 2015 als Prokurist sowie Chief Marketing & Sales Officer die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens voran, von Go-to-Market und Revenue-Strategien bis hin zur Erschließung neuer Geschäftsfelder im öffentlichen Sektor. Unter seiner Mitverantwortung entwickelte sich givve von einem klassischen B2C-Anbieter zu einer etablierten B2B- und Public-Sector-Plattform. Sein Fokus liegt auf skalierbaren Geschäftsmodellen, datengetriebener Produktstrategie, Pricing, Marktpositionierung sowie dem Aufbau leistungsstarker Teams und Organisationen. Besonders im regulatorisch anspruchsvollen Umfeld von Payments, Sachbezug und digitalen Benefitlösungen verfügt Adrian über tiefgehende Markt- und Umsetzungsexpertise. Sein Hintergrund verbindet operative Vertriebsstärke mit strategischer Unternehmensentwicklung und moderner Führungskultur.

Finanzieller Ausgleich

Laut Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 25.10.2022 können Arbeitgeber bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei an Ihre Mitarbeiter auszahlen. Diese Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung und soll die gestiegenen Verbraucherpreise ausgleichen.

Unterstützen Sie Ihre Mitarbeiter bei den steigenden Energiepreisen und der hohen Inflationsrate. Mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie können Sie die Zusatzbelastung finanziell ausgleichen und gleichzeitig Ihre Wertschätzung ausdrücken. So motivieren und binden Sie Ihre Mitarbeiter auch in angespannten Zeiten.

Gut zu wissen:

  • Die Inflationsausgleichsprämie kann ab sofort bis spätestens zum 31.12.2024 ausgezahlt werden.
  • Dabei kann die Prämie auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden (z.B. 3 x 1.000 €).
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für zusätzliche Zahlungen nutzen.
  • Dies gilt sowohl für Festangestellte, egal ob Teil- oder Vollzeitbeschäftigte als auch für Minijobber, Azubis etc.  
  • Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung einer solchen Inflationsprämie, hierbei handelt es sich um eine freiwillige Sonderzahlung.
  • Auch die Höhe der Prämie kann der Arbeitgeber festlegen (bis max. 3.000 €) und zwischen einzelnen Mitarbeitern differenzieren. Zu beachten ist aber der Gleichbehandlungsgrundsatz, das heißt, Beschäftigte in vergleichbaren Positionen dürfen nicht willkürlich ungleich behandelt werden.

Auszahlung über die givve® Card

Mit einer Aufladung der Inflationsausgleichsprämie auf die givve® Card ist die Prämie direkt sichtbar und wird von Ihren Arbeitnehmern als eine besondere zusätzliche Leistung und Wertschätzung in der aktuellen Lage wahrgenommen. 

givve Card Abbildung

Weitere Vorteile auf einen Blick

  • Langfristige Perspektive

    Verteilen Sie den Maximalbetrag von 3.000 € auf mehrere Monate, z.B. 250 € pro Monat. So zeigen Sie Ihren Mitarbeitern, dass Sie langfristig denken und auch künftig in die Zufriedenheit der eigenen Mitarbeiter investieren.

  • Separate Unterstützung

    Auf der Karte wird die Inflationsausgleichsprämie nicht mit den fixen alltäglichen Ausgaben vermischt, sondern kann separat für einen besonderen Wunsch genutzt werden.

  • Sichtbare Wertschätzung

    In der givve® Card App können die Prämienempfänger genau sehen, was sie sich von der Zahlung gekauft haben. Das schafft eine emotionale Bindung.

Option 1: Nutzen Sie bereits vorhandene Karten

Wenn Ihre Angestellten bereits eine givve® Card für den Sachbezug besitzen, können Sie über das Business Portal einfach eine zusätzliche Aufladung tätigen. Ihre Mitarbeiter können die Inflationsausgleichsprämie dann mit der bereits vorhandenen Karte wie gewohnt im Rahmen des gewählten Setups bei den jeweiligen Akzeptanzstellen zum Einkaufen verwenden.

Option 2: Neue zusätzliche Karte bestellen

Wussten Sie, dass bei givve® auch mehrere Karten pro Mitarbeiter möglich sind? - Jeweils mit einem individuellen Setup pro Karte. So können Sie auch eine zweite Karte für die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie und ggf. weitere zukünftige Bonuszahlungen nutzen. Für die zweite Karte können Sie das unbeschränkte Setup einstellen, denn bei dieser steuerfreien Prämienzahlung handelt es sich nicht um Sachbezug, dementsprechend müssen die Karten nicht begrenzt werden. Ihre Mitarbeiter können mit der zusätzlichen givve® Card ohne Einschränkung an allen Mastercard Akzeptanzstellen in Deutschland bezahlen. Die Verwaltung läuft wie gewohnt über das Business Portal, dort können Sie zusätzliche Karten pro Mitarbeiter direkt bestellen.

Option 3: Sie sind noch kein givve® Kunde? Werden Sie es!

Werden Sie givve® Kunde und bestellen Sie givve® Karten für Ihre Mitarbeitenden. So können Sie Ihren Mitarbeitenden unkompliziert und schnell zusätzliche Zahlungen steuerfrei gewähren. Neben der Inflationsausgleichsprämie sind auch Geburtstagszahlungen, der monatliche steuerfreie Sachbezug oder die Erholungsbeihilfe Möglichkeiten, um Ihre Mitarbeitenden finanziell zu unterstützen und zu motivieren.

*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.