Ein häufiger Fehler liegt in der Überschreitung des amtlichen Sachbezugswerts von 4,40 € pro Mahlzeit (Stand: 2025) ohne die dafür vorgesehene pauschale Versteuerung. In diesem Fall verliert der Zuschuss seine Steuerfreiheit, was zu Nachzahlungen führen kann. Arbeitgeber sollten daher stets den aktuellen Wert berücksichtigen oder eventuelle Mehrbeträge ordnungsgemäß mit 25 % pauschal versteuern.
Ein weiterer Fehler besteht in der Barauszahlung des Essenszuschusses. Sobald der Vorteil in Geld ausgezahlt wird, handelt es sich nicht mehr um einen Sachbezug – die Steuerfreiheit entfällt. Stattdessen müssen zulässige Formen wie Essensmarken, digitale Karten oder Kantinenzuschüsse genutzt werden.
Auch die fehlende Dokumentation ist ein typisches Problem: Jede gewährte Mahlzeit muss nachvollziehbar aufgezeichnet und mit dem amtlichen Wert abgerechnet werden. Bei Dienstreisen ist darüber hinaus die Verrechnung mit Verpflegungspauschalen zwingend erforderlich. Ohne diesen Schritt droht eine steuerlich unzulässige Doppelbegünstigung.
Schließlich sollten Unternehmen darauf achten, keine veralteten Werte aus Vorjahren zu verwenden. Mit dem Jahreswechsel ist eine Aktualisierung der Abrechnungssysteme notwendig, um Fehler zu vermeiden.