- Restaurant oder Imbiss: Mitarbeitende lösen Essensmarken beim Mittagessen in Restaurants, Bistros oder Bäckereien ein und zahlen nur den verbleibenden Betrag selbst. Pro Arbeitstag darf dabei nur eine bezuschusste Mahlzeit angesetzt werden.
- Supermarkt für verzehrfertige Lebensmittel: Die Einlösung im Lebensmitteleinzelhandel ist möglich, wenn das Modell sicherstellt, dass nur verzehrfertige Mahlzeiten bzw. direkt konsumierbare Lebensmittel bezahlt werden - nicht aber klassische Wocheneinkäufe.
- Lieferdienste und To-Go-Angebote: Essensmarken können auch für Lieferdienste oder Abholbestellungen genutzt werden, sofern diese Akzeptanzstellen im jeweiligen System freigeschaltet sind.
- Kantine oder Betriebsrestaurant: Gibt es eine Kantine, werden Essensmarken dort wie eine Teilzahlung eingesetzt; der Mitarbeitendenanteil wird an der Kasse ergänzt.
Wichtig für die Steuerlogik 2026: Damit Essensmarken steuerfrei bleiben, muss der Eigenanteil des Mitarbeitenden mindestens dem amtlichen Sachbezugswert 2026 von 4,57 Euro entsprechen. Der Verrechnungswert pro Essensmarke darf diesen Sachbezugswert nur um maximal 3,10 Euro übersteigen, also höchstens 7,67 Euro betragen.
Steuerfrei bei ausreichendem Eigenanteil (Beispiel):
Essen kostet 12,50 Euro, Essensmarke 7,50 Euro → Eigenanteil: 12,50 - 7,50 = 5,00 Euro. Da der Eigenanteil über 4,57 Euro liegt, bleibt der Zuschuss steuerfrei.
Pauschalversteuerung bei zu geringem Eigenanteil (Beispiel):
Essen kostet 8,50 Euro, Essensmarke 7,50 Euro → Eigenanteil: 1,00 Euro. Differenz zum Sachbezugswert 2026: 4,57 − 1,00 = 3,57 Euro. Dieser Teil gilt als geldwerter Vorteil und kann vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden.