Entscheidend für die steuerrechtliche Unterscheidung ist, dass beim Sachbezug grundsätzlich kein Anspruch auf eine Barauszahlung des entsprechenden Wertes bestehen darf. Auch die nachträgliche Erstattung bereits getätigter privater Ausgaben wird von der Finanzverwaltung fast immer als Geldleistung gewertet. Eine korrekte begriffliche Trennung ist unerlässlich, da sie die Basis für die Anwendung pauschaler Versteuerungssätze oder attraktiver Steuerfreigrenzen bildet.