Für besonders schutzbedürftige Personengruppen gelten Sonderregelungen. Unter besonders Schutzbedürftigen versteht man sowohl minderjährige Arbeitnehmer/innen als auch Menschen mit Behinderung.
Folgende Sonderregelungen gelten:
- Arbeitnehmer bis 16 Jahre: min. 30 Tage
- Arbeitnehmer bis 17 Jahre: min. 27 Tage
- Arbeitnehmer bis 18 Jahre: min. 25 Tage
Bei Angestellten in Teilzeit gilt die Regelung, dass derselbe Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub besteht. Denn der gesetzliche Mindesturlaub berechnet sich anhand der Arbeitstage der Arbeitnehmenden.
Arbeitet also Kollege A genauso wie Kollege B an 5 Tagen die Woche, allerdings nur 25 statt 40 Wochenstunden, so erhält Kollege A den gleichen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Werktagen.