Gesetzlicher Mindesturlaub [2024]

Wem steht ein Mindesturlaub zu? Was passiert, wenn bis zum Jahresende nicht alle Urlaubstage genommen werden? Wie ist es bei einer Kündigung? Alles, was Sie zum Thema gesetzlicher Mindesturlaub wissen müssen, lesen Sie hier!

Aktualisiert: Januar 2024

Autoren: givve® Redaktionsteam

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Was ist der gesetzliche Mindesturlaub?

Gesetzlicher Mindesturlaub soll für eine ausreichende Regeneration, Gesundheit und Erholung bei allen Arbeitnehmern sorgen. Auf wie viele Tage sich der gesetzliche Mindesturlaub beläuft, wird vom Bundesurlaubsgesetz geregelt

Gesetzlicher Mindesturlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt mindestens 24 Werktage – also Kalendertage, die weder ein Sonntag noch ein gesetzlicher Feiertag sind. Nach einem Arbeitsverhältnis von sechs Monaten hat man erstmalig einen vollen Urlaubsanspruch.

Wie hoch ist der Anspruch an gesetzlichem Mindesturlaub?

Der Urlaubsanspruch wird gemäß § 3 Abs. 2 BurlG geregelt. Grundsätzlich gilt ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche. Samstage sind als Werktage anzusehen. Dieser Wert ergibt sich nach folgenden Berechnungen:

  • Faustformel 1: Anzahl der Arbeitstage des Arbeitnehmers / 6 * 24 Tage
  • Faustformel 2: Anzahl der Arbeitstage des Arbeitnehmers * 4

Der tatsächliche Urlaubsanspruch wird also individuell für jeden Arbeitsvertrag und die darin vereinbarten Arbeitstage festgelegt.

Es ist nicht möglich, etwa durch Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge den Mindestanspruch auf Urlaubstage zu verkürzen! Darüber hinaus haben Arbeitnehmende nicht die Möglichkeit, freiwillig auf Urlaubstage zu verzichten.

Wer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, auch Anspruch auf die jeweiligen Urlaubstage:

  • Arbeiter/in
  • Angestellte/r
  • Teilzeitkraft
  • Auszubildende/r
  • Volontär
  • Trainee

Auch sog. arbeitnehmerähnliche Personen, Aushilfen, geringfügige Beschäftigte und Werkstudenten haben einen offiziellen Urlaubsanspruch.

Nach sechs Monaten einer Anstellung erwerben die Beschäftigten den vollen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Vorher bestehen 1/12 des Anspruchs pro Arbeitsmonat.

Welche Sonderregelungen gibt es?

Für besonders schutzbedürftige Personengruppen gelten Sonderregelungen. Unter besonders Schutzbedürftigen versteht man sowohl minderjährige Arbeitnehmer/innen als auch Menschen mit Behinderung.

Folgende Sonderregelungen gelten:

  • Arbeitnehmer bis 16 Jahre: min. 30 Tage
  • Arbeitnehmer bis 17 Jahre: min. 27 Tage
  • Arbeitnehmer bis 18 Jahre: min. 25 Tage

Bei Angestellten in Teilzeit gilt die Regelung, dass derselbe Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub besteht. Denn der gesetzliche Mindesturlaub berechnet sich anhand der Arbeitstage der Arbeitnehmenden.

Arbeitet also Kollege A genauso wie Kollege B an 5 Tagen die Woche, allerdings nur 25 statt 40 Wochenstunden, so erhält Kollege A den gleichen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Werktagen.

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Was gibt es beim Mindesturlaub zu beachten?

Das Bundesurlaubsgesetz zum Mindesturlaub muss in allen Bereichen eingehalten werden. Dabei müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Reihe von Dingen beachten. Es kann diverse Rechtsfolgen haben, wird mit dem Mindesturlaub nicht korrekt verfahren.

Calendar Calendar symbol

Was passiert, wenn man seinen gesetzlichen Mindesturlaub nicht nimmt?

Der gesetzliche Mindesturlaub gilt für ein Kalenderjahr und muss in der Regel auch in diesem Kalenderjahr genommen werden. Kann der Mindesturlaub etwa wegen Krankheit oder aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden, kann der Resturlaub einmalig ins Folgejahr übertragen werden. Der Resturlaub muss dann bis zum 31. März genommen werden, sonst verfällt dieser!

Bestehen weder Krankheit noch betriebliche Gründe wie eine Urlaubssperre, so muss der Arbeitgeber aktiv dafür sorgen, dass der Mindesturlaub genommen wird. Er kann die Angestellten also dazu zwingen, den Urlaub zu nehmen. Passiert dies nicht bis zum Jahresende, verfällt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Urlaubstage nicht unendlich verweigern bzw. aufschieben kann!

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Was ist mit meinen Urlaubstagen bei einer Krankheit?

Der gesetzliche Mindesturlaub verlängert sich im Krankheitsfall um die Krankheitstage. Kann der Mindesturlaub aufgrund von Krankheit nicht genommen werden, so kann dieser ins Folgejahr übernommen werden.

Wichtig ist, dass der Krankenschein sich mit den Urlaubstagen überschneiden muss!

Rejected Rejected symbol

Was passiert mit dem Mindesturlaub bei einer Kündigung?

Die Mindesturlaubstage sind gesetzlich nach der Kündigung wie folgt geregelt.

  • Kündigung vor dem 30. Juni: Es besteht ein anteiliger Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Für jeden gearbeiteten Monat bekommt man 1/12 des Jahresurlaubs. Die übrigen Urlaubstage können anschließend im neuen Betrieb genommen werden.
  • Sonderfall: Wer vor dem 30.06. kündigt und seinen kompletten Mindesturlaub verbraucht hat, muss die genommenen Tage nicht „erstatten“!
  • Kündigung nach dem 30. Juni: Es besteht ein voller Urlaubsanspruch für das ganze Jahr. Die Urlaubstage können also bis zum letzten Arbeitstag genommen werden.

Ab wann hat man beim Jobwechsel wieder einen Urlaubsanspruch?

Das Mindesturlaubstagegesetz regelt auch, wie es sich nach einem Jobwechsel verhält. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass der alte Arbeitgeber bei einem Jobwechsel eine Bescheinigung über bereits genommene Urlaubstage ausstellen muss.

Ansonsten gilt erneut eine Wartezeit von 6 Monaten, bis der gesetzliche Mindesturlaub beim neuen Arbeitgeber greift – außer es wird anders vereinbart. Die Arbeitgeber können bereits während der Probezeit den vollen Urlaubsanspruch gewähren.

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Wie kann man als Arbeitgeber den Mindesturlaub attraktiver gestalten?

Heutzutage reicht der gesetzliche Mindesturlaub nicht mehr aus, um Arbeitnehmer langfristig zu binden und zu motivieren. Daher bietet das Urlaubskonzept Ihres Unternehmens eine gute Möglichkeit, um Sie als Arbeitgeber attraktiver zu machen.

Urlaubskonzept

Folgende Optionen haben Sie als Arbeitgeber, um den Mindesturlaub attraktiver zu machen:

Diese bedeutet, Sie bieten Mitarbeitenden nicht nur mehr Freizeit, sondern auch eine finanzielle Unterstützung. Unsere givve® Card stellt ebenfalls eine Möglichkeit dar, Ihre Angestellten zu belohnen und zu motivieren. Sie kann dazu genutzt werden, um Benefits wie den Urlaubszuschuss auszuzahlen.

Da die givve® Card es möglich macht, Zuschüsse aller Art rechtskonform und steueroptimiert umzusetzen, erhalten Mitarbeitende mehr netto. Der Zuschuss für den Urlaub wird einfach auf die givve® Card geladen, die dann wie eine normale Bezahlkarte an diversen Bezahlpunkten verwendet werden kann. Sie als Unternehmen haben die Wahl aus mehreren Optionen – so kann die Karte sowohl regional als auch überregional verwendet werden.

Die Kombination aus erhöhten Urlaubstagen und einem lohnoptimierten Urlaubszuschuss ist perfekt, um qualifizierte Mitarbeitende für das Unternehmen zu gewinnen und Top-Mitarbeitende zu halten.

Gesetzlicher Mindesturlaub & Erholungsbeihilfe mit givve®

Unsere givve® Card stellt einen tollen Benefit dar, der unter anderem als Erholungsbeihilfe bzw. für den Urlaubszuschuss genutzt werden kann. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass über eine Karte viele Vorteile vereint werden:

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*Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unserem Produkt, der givve® Card, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unseres Produktes sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.

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