Pendlerpauschale

Die Fahrtkosten für den täglichen Weg zur Arbeit stellen für viele Berufstätige einen erheblichen Kostenfaktor dar. Die Pendlerpauschale bietet Arbeitnehmern, Selbstständigen und Freiberuflern eine steuerliche Entlastung. Durch die Pauschale können Fahrtkosten teilweise steuerlich geltend gemacht werden. Informieren Sie sich umfassend zur Pendlerpauschale bei givve®!

Aktualisiert: Januar 2025

givve Card Internetpauschale
Autor: Adrian von Nostitz
CMO & CSO

Verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise. Strategische Mitarbeiterführung ist ihm besonders wichtig. Mit einem ausgeprägten Gespür für Trends und neue Geschäftsfelder hat er z.B. gemeinsam mit einem Beraterteam den Bereich öffentlicher Sektor bei givve® aufgebaut.

Was ist die Pendlerpauschale?

Die Pendlerpauschale, auch Entfernungspauschale genannt, stellt eine steuerliche Entlastung für Berufspendler in Deutschland dar. Sie bietet eine Teilkompensation für die täglichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Durch diese Regelung können Berufstätige ihre Fahrtkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Vorrangiges Ziel der Pendlerpauschale ist es, Berufspendler finanziell zu entlasten. Durch die steuerliche Absetzbarkeit der Fahrtkosten können Pendler ihre Einkommensteuerlast senken oder sogar Steuerrückzahlungen erhalten.

Wer hat Anspruch auf die Pendlerpauschale?

Die Pendlerpauschale steht jedem Arbeitnehmer zu, der zwischen seinem Wohnort und seinem Arbeitsplatz pendelt. Diese Regelung gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitsstätte, die außerhalb ihres Wohnortes liegen muss, regelmäßig mit einem Verkehrsmittel erreichen. Entscheidend ist, dass es sich bei der Arbeitsstätte um einen festen Ort handelt, an dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, sei es ein Büro, eine Werkstatt oder ein vergleichbarer Ort. Neben Arbeitnehmern können auch Selbstständige und Freiberufler die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen, sofern sie die gleichen Kriterien erfüllen.

Wann besteht kein Anspruch auf die Pendlerpauschale?

Ein Anspruch auf die Pendlerpauschale ist nicht immer gewährleistet und hängt von spezifischen Bedingungen ab. Die Pauschale kann in folgenden Fällen nicht geltend gemacht werden:

  • Keine feste Arbeitsstätte: Die Pauschale ist nicht anwendbar, wenn kein fester Arbeitsort existiert, also bei einem Beruf mit wechselnden Arbeitsstätten, wie es bei Außendienstmitarbeitern oder Handwerkern der Fall sein kann, die an verschiedenen Orten eingesetzt werden.
  • Fahrgemeinschaften: Fahrgemeinschaften haben in der Regel Anspruch auf die Pendlerpauschale, allerdings nur, wenn ein eigenes Auto benutzt wird.
  • Arbeitgeber übernimmt Fahrtkosten: Wenn der Arbeitgeber die Fahrtkosten vollständig übernimmt, besteht ebenfalls kein Anspruch auf die Pendlerpauschale, da die entstehenden Kosten nicht vom Arbeitnehmer getragen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird oder wenn der Arbeitsweg ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird und der Arbeitgeber dafür beispielsweise das 49-Euro-Ticket als Ausgleich anbietet.
  • Nicht berufliche Fahrten: Privatfahrten sind von der Pendlerpauschale nicht abgedeckt. Sie dient ausschließlich der Erstattung beruflich bedingter Fahrtkosten und kann daher nicht für Fahrten zum Einkaufen, zu Freizeitaktivitäten oder Ähnliches in Anspruch genommen werden.

Welche Verkehrsmittel werden von der Pendlerpauschale berücksichtigt?

Die Pendlerpauschale berücksichtigt viele Verkehrsmittel, so dass zahlreiche Berufspendler von ihr profitieren können. Die Pauschale ist auf folgende Verkehrsmittel anwendbar:

  • Fußgänger
  • Fahrrad inklusive E-Bikes
  • Auto
  • Motorrad
  • Roller inklusive E-Roller
  • Öffentlicher Personennah- und -fernverkehr (ÖPNV & ÖPFV)
  • Fahrgemeinschaften

Der Weg zur Arbeit kann mit mehreren Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Wenn dies der Fall ist, müssen diese von den Arbeitnehmern in der Steuererklärung gesondert angegeben werden.

Was ist der jährliche Höchstbetrag der Pendlerpauschale?

Die Regelungen zur Pendlerpauschale sehen vor, dass für die Nutzung der meisten Verkehrsmittel ein jährlicher Höchstbetrag von 4.500 Euro angesetzt werden kann, auch wenn die tatsächlichen Fahrtkosten höher sind.

Davon betroffen sind:

  • Fußgänger
  • Fahrradfahrer
  • Motorradfahrer
  • Rollerfahrer
  • Nutzer des ÖPNV & ÖPFV

Arbeitnehmer, die mit dem eigenen PKW zur Arbeit fahren, sind von der Höchstgrenze ausgenommen. Das bedeutet, dass die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden können, unabhängig davon, wie hoch diese ausfallen.

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Wie wird die Pendlerpauschale berechnet?

Die Berechnung der Pendlerpauschale basiert auf zwei Hauptfaktoren: der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage vor Ort und der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort.

Die Arbeitstage vor Ort

Für die Pendlerpauschale wird nicht jeder Tag des Jahres berücksichtigt. Entscheidend ist die Anzahl der Tage, an denen tatsächlich zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte gependelt wird. Tage, an denen von zu Hause ausgearbeitet wird (Home-Office), sowie Krankheitstage, Feiertage, Urlaubstage und Wochenenden zählen nicht zu den Arbeitstagen vor Ort. Für die Pendlerpauschale werden nur die Tage der physischen Anwesenheit am Arbeitsort berücksichtigt.

Die Strecke zur Arbeitsstätte

Bei der Berechnung der Pendlerpauschale wird nur die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt, nicht die gesamte Strecke für Hin- und Rückfahrt. Es geht um die Anzahl der Kilometer, die man nur einmal zurücklegt, entweder auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Weg von der Arbeit nach Hause. Diese Entfernungskilometer werden für jeden berücksichtigungsfähigen Arbeitstag angesetzt.

Die Kilometerpauschale

Je nach Entfernung sind zwei Kilometerpauschalen zu berücksichtigen. Ist die einfache Wegstrecke kürzer als 20 km, wird eine Pauschale von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer angesetzt. Ist die einfache Wegstrecke länger als 20 km, so gilt für die ersten 20 km die Pauschale von 0,30 € und für die restlichen Kilometer eine Pauschale von 0,38 €.

Formeln für die Berechnung

Die Berechnung der Pendlerpauschale unterscheidet sich je nachdem, ob die einfache Fahrtstrecke weniger oder mehr als 20 Kilometer beträgt.

Wenn die einfache Fahrtstrecke kürzer als 20 km ist

In diesem Fall wird die Pendlerpauschale berechnet, indem die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeit gefahren ist, mit der Länge der einfachen Wegstrecke in Kilometern multipliziert und das Ergebnis mit 0,30 € multipliziert wird. Die Formel lautet:

Pendlerpauschale = Anzahl der Arbeitstage x Kilometer der einfachen Strecke x 0,30 €

Wenn die einfache Fahrtstrecke länger als 20 km ist

Für längere Strecken wird die Berechnung in zwei Schritten durchgeführt. Zuerst wird der Betrag für die ersten 20 Kilometer der einfachen Fahrtstrecke berechnet, dann der Betrag für die verbleibenden Kilometer.

Berechnung für die ersten 20 Kilometer:

  • Anzahl der Arbeitstage x 20 km x 0,30 €

Berechnung für die restlichen Kilometer:

  • Anzahl der Arbeitstage x (gesamte Kilometer der einfachen Strecke - 20 km) x 0,38 €

Nachdem beide Beträge berechnet wurden, werden sie addiert, um die gesamte Pendlerpauschale zu ermitteln:

  • Gesamte Pendlerpauschale = Betrag für die ersten 20 km + Betrag für die restlichen Kilometer

Durch diese gestaffelte Berechnung wird sichergestellt, dass Pendler mit längeren Fahrtstrecken eine höhere Pauschale geltend machen können, was die größeren Aufwendungen für längere Fahrten widerspiegelt.

Pendlerpauschale berechnen - Berechnungsbeispiel

Angenommen, ein Arbeitnehmer fährt 220 Tage im Jahr zur Arbeit und die einfache Entfernung zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte beträgt 35 Kilometer. Die Berechnung der Pendlerpauschale würde dann wie folgt aussehen:

Für die ersten 20 km:

  • 220 Tage x 20 km x 0,30€ = 1320€

Für die restlichen 15 km:

  • 220 Tage x 15 km x 0,38€ = 990€

Über die Pendlerpauschale könnte ein Arbeitnehmer im Jahr 2310€ in der Steuererklärung geltend machen.

Wie wird die Pendlerpauschale in der Steuererklärung angegeben?

Um von der Pendlerpauschale zu profitieren, müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung in der Anlage N unter den Werbungskosten angeben. Genauer gesagt, tragen Sie die entsprechenden Beträge in die Zeilen 31 bis 37 ein. Dieser Eintrag ist entscheidend, da sie dadurch dem Finanzamt mitteilt, dass Sie Anspruch auf die Pendlerpauschale erheben.

Notwendige Informationen dafür sind:

  • Adresse der Arbeitsstätte
  • Einfache Entfernung zum Arbeitsort (auf volle Kilometer abgerundet)
  • Arbeitstage je Woche
  • Urlaubs-, Krankheits-, Heimarbeits- und Dienstreisetage
  • Gefahrene Kilometer mit dem jeweiligen Verkehrsmittel

Obwohl das Finanzamt in der Regel keine direkten Belege für die Pendlerpauschale verlangt, ist es ratsam, relevante Dokumente aufzubewahren. Stichprobenartige Überprüfungen können vorkommen, und in solchen Fällen ist es nützlich, folgende Belege vorweisen zu können:

  • Fahrtenbuch
  • Tickets
  • Tankbelege
  • Nachweise über Fahrzeugkosten
  • Bescheinigungen durch den Arbeitgeber

Durch die sorgfältige Dokumentation und korrekte Angabe in der Steuererklärung können Sie sicherstellen, dass Sie die Pendlerpauschale optimal nutzen und Ihre Fahrtkosten effektiv von der Steuer absetzen.

Wie hat sich die Pendlerpauschale über die Jahre entwickelt?

Über die Jahre hinweg hat sich die Pendlerpauschale mehrfach verändert, um sich an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Bedürfnisse der Arbeitnehmer anzupassen.

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Pendlerpauschale mit givve® innovativ und steueroptimiert nutzen

Die Pendlerpauschale stellt eine wesentliche finanzielle Entlastung für Berufstätige dar, die täglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendeln. Diese staatliche Unterstützung erkennt die Bedeutung und die Kosten der täglichen Mobilität an und bietet damit eine wichtige steuerliche Entlastung.

Doch es gibt noch weitere Möglichkeiten, Arbeitnehmer bei den Fahrtkosten zu unterstützen. Hier setzt die innovative Lösung der givve® Card an, die eine zukunftsorientierte Methode darstellt, den steuerfreien Sachbezug praktisch und effektiv zu nutzen. Mit dieser Prepaid-Mastercard haben Unternehmen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern ein zusätzliches steuerfreies Guthaben von bis zu 50 € monatlich zur Verfügung zu stellen. Durch diese zusätzliche Förderung können die Mitarbeiter ihre Fahrtkosten noch weiter reduzieren.

Was ist die givve Card

Das Guthaben auf der givve® Card ist flexibel einsetzbar: Es kann für den Kauf von Fahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs oder zur Deckung der Tankkosten verwendet werden. In Kombination mit der Pendlerpauschale können Arbeitnehmer doppelt profitieren: Sie genießen die staatlichen Steuervorteile und erhalten zusätzlich einen direkten Zuschuss zu ihren Fahrtkosten, der ihre finanzielle Belastung spürbar reduziert. Mit solchen Maßnahmen unterstreichen Unternehmen ihr Engagement für ihre Mitarbeiter und zeigen, dass sie bereit sind, einen Schritt weiter zu gehen, um die täglichen Arbeitswege ihrer Beschäftigten zu unterstützen und zu erleichtern.

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*Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unserem Produkt, der givve® Card, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unseres Produktes sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.

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