Inflationsausgleich öffentlicher Dienst

Im April 2023 erzielten die Tarifvertragsparteien eine bedeutende Einigung für die Tarifbeschäftigten des Bundes und der Kommunen. Diese Vereinbarung sieht eine Sonderzahlung als Inflationsausgleich vor, um die Beschäftigten vor den Auswirkungen der Inflation zu schützen und ihre Kaufkraft zu erhalten. Dieser Schritt ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung fairer Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst.

Aktualisiert: Dezember 2025

Autor: Adrian von Nostitz
Prokurist, CMO & CSO von givve by Upcoop

Zählt zu den prägenden Führungskräften der deutschen Benefits- und Payment-Branche. Seit über 18 Jahren verantwortet er den Aufbau sowie die Skalierung von Wachstums- und Vertriebsstrukturen in den Bereichen Payments, Employee Benefits und GovTech. Bei givve treibt er seit 2015 als Prokurist sowie Chief Marketing & Sales Officer die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens voran, von Go-to-Market und Revenue-Strategien bis hin zur Erschließung neuer Geschäftsfelder im öffentlichen Sektor. Unter seiner Mitverantwortung entwickelte sich givve von einem klassischen B2C-Anbieter zu einer etablierten B2B- und Public-Sector-Plattform. Sein Fokus liegt auf skalierbaren Geschäftsmodellen, datengetriebener Produktstrategie, Pricing, Marktpositionierung sowie dem Aufbau leistungsstarker Teams und Organisationen. Besonders im regulatorisch anspruchsvollen Umfeld von Payments, Sachbezug und digitalen Benefitlösungen verfügt Adrian über tiefgehende Markt- und Umsetzungsexpertise. Sein Hintergrund verbindet operative Vertriebsstärke mit strategischer Unternehmensentwicklung und moderner Führungskultur.

Was ist der Inflationsausgleich im öffentlichen Dienst?

Der Inflationsausgleich im öffentlichen Dienst bezieht sich auf Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Gehälter und Vergütungen der Beschäftigten an die steigenden Lebenshaltungskosten anzupassen

Inflation, der Anstieg der allgemeinen Preisniveaus, kann die Kaufkraft der Arbeitnehmer erheblich beeinträchtigen. Durch einen Inflationsausgleich werden die Gehälter und Vergütungen angepasst, um sicherzustellen, dass die Beschäftigten nicht nur mit den steigenden Kosten Schritt halten können, sondern auch vor finanziellen Belastungen geschützt werden. Dies ist besonders wichtig in Zeiten, in denen Preise für grundlegende Güter wie Energie und Nahrungsmittel deutlich ansteigen. Der Inflationsausgleich im öffentlichen Dienst trägt somit dazu bei, die wirtschaftliche Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten und fairere Arbeitsbedingungen zu schaffen.

Wie wird der Inflationsausgleich für den öffentlichen Dienst berechnet?

Der Inflationsausgleich für den öffentlichen Dienst wird in der Regel auf der Grundlage verschiedener wirtschaftlicher Indikatoren berechnet:

Die Höhe des Inflationsausgleichs wird anhand verschiedener wirtschaftlicher Indikatoren ermittelt. Hierzu zählen oft der Verbraucherpreisindex (VPI), der Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) oder der Produzentenpreisindex (PPI). Diese Indikatoren messen unterschiedliche Aspekte der Preisentwicklung und dienen als Grundlage für die Berechnung.

Der Bezugszeitraum gibt an, über welchen Zeitraum die Inflationsrate berechnet wird. Dieser Zeitraum kann variieren, abhängig von den wirtschaftlichen Bedingungen und der Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien. Oft wird der Bezugszeitraum auf Jahre oder Monate festgelegt.

Die Inflationsraten werden für den ausgewählten Zeitraum anhand der gewählten Indikatoren ermittelt. Dies beinhaltet den Vergleich der Preisentwicklung für verschiedene Güter und Dienstleistungen.

Basierend auf den festgestellten Inflationsraten wird die Gehaltsanpassung berechnet. Dies kann in Form von prozentualen Erhöhungen erfolgen, um sicherzustellen, dass die Gehälter der Beschäftigten den gestiegenen Lebenshaltungskosten entsprechen.

Wer bekommt die Inflationsausgleich Prämie im öffentlichen Dienst?

Arbeitnehmer, die unter die Tarifvertrag TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst), TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe), TV-Wald-Bund (Tarifvertrag für die Bundeswald-Beschäftigten) fallen, wie beispielsweise Ärzte, Förster, Erzieher und Polizisten, erhalten die Inflationsausgleichsprämie.

Inflationsausgleich öffentlicher Dienst in Elternzeit

Müttern steht im Rahmen ihres Mutterschutzes bis maximal 12 Wochen nach der Geburt des Kindes der Inflationsausgleich zu. Allerdings, wenn sie sich in Elternzeit befinden, in der Regel kein Entgelt vom Arbeitgeber beziehen und dementsprechend keine aktive Arbeit leisten, besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf den Inflationsausgleich. Der Inflationsausgleich wird üblicherweise an aktive Beschäftigte ausgezahlt und ist eng mit dem laufenden Einkommen verbunden. Während des unbezahlten Zeitraums der Elternzeit erfolgt in der Regel keine automatische Anpassung des Gehalts, da die betreffende Person in dieser Zeit keine reguläre Entlohnung durch den Arbeitgeber erhält.

Inflationsausgleich öffentlicher Dienst in Teilzeit

Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten einen anteiligen Inflationsausgleich entsprechend ihrer individuellen Arbeitszeit. Die Sonderzahlungen werden in der Regel prozentual berechnet und orientieren sich an dem Anteil der regulären Arbeitszeit, den Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten leisten.

Habe ich im Falle einer Kündigung Anspruch auf den Inflationsausgleich?

Ja, im Falle einer Kündigung besteht weiterhin Anspruch auf den Inflationsausgleich. Anders als bei manchen anderen Leistungen oder Boni ist für die Auszahlung des Inflationsausgleichs kein ungekündigtes Arbeitsverhältnis notwendig. Es genügt, dass im Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis bestand und an mindestens einem Tag ein Anspruch auf das reguläre Entgelt bestand. Somit wird der Inflationsausgleich in der Regel unabhängig vom aktuellen Beschäftigungsstatus im laufenden Monat gewährt.

Inflationsausgleich im öffentlichen Dienst 2023

Im Jahr 2023 sieht der Inflationsausgleich im öffentlichen Dienst wie folgt aus:

  • Juni 2023: Die Beschäftigten erhalten eine einmalige Inflationsausgleichszahlung in Höhe von 1.240 Euro. Diese Zahlung ist steuer- und abgabenfrei.
  • Juli 2023 bis Februar 2024: In diesem Zeitraum erfolgen monatliche Sonderzahlungen als Inflationsausgleich in Höhe von jeweils 220 Euro. Auch diese monatlichen Zahlungen sind steuer- und abgabenfrei.

*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.