FAQ

Willkommen im FAQ Bereich von givve®. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Belegkontrolle

Anwesenheit Erfassung

Muss der Arbeitgeber die Anwesenheit seiner Mitarbeiter erfassen, um sicherzustellen, dass Mahlzeiten nur an tatsächlichen Arbeitstagen und nicht bei Krankheit, Urlaub, Dienstreisen oder sonstigen Abwesenheiten bezuschusst werden?

Zum Nachweis, dass ein Zuschuss nur für Mahlzeiten an Anwesenheitstagen ohne Krankheitstage, Urlaub, Auswärtstätigkeit oder sonstigen Abwesenheitstagen gewährt wird, hat der Arbeitgeber grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer diese Tage festzustellen.

Die Pflicht zur Feststellung der Abwesenheitstage und zur Anpassung der Zahl der Zuschüsse entfällt jedoch für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten ausüben, wenn keiner dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr als 15 Zuschüssen erhält (15er-Regelung).

Vgl.: LStR 2015 R.8.1 Abs. 7 Nr. 4 a) S. 3 und S. 4.

 

Diese Regelung ist entsprechend auf arbeitstägliche Barzuschüsse zu Mahlzeiten anzuwenden. Die 15er-Regelung gilt für maximal 15 Zuschüsse zu Mahlzeiten (insgesamt für Frühstück, Mittag- und Abendessen) im Kalendermonat.

Vgl.: BMF v. 18.01.2019 BStBl I 2019, 66, siehe auch LfSt Bayern 11.2.2019 3.6, BeckVerw 448222.

 

givve® Lunch setzt in Ziffer 6.1 der AGB voraus, dass die jeweiligen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern lediglich 15 arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten je Kalendermonat gewähren und die Arbeitnehmer im Kalenderjahr durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten ausüben.

Damit entfällt die Pflicht zur Feststellung der einzelnen Anwesenheitstage. givve® Lunch stellt sicher, dass jedem Nutzer höchstens 15 Zuschüsse pro Kalendermonat gewährt werden und ermöglicht dem Arbeitgeber damit den Nachweis der Voraussetzungen der Anwendung der 15er-Regelung.

Der Abschluss der entsprechenden Vereinbarung, der die Anwendung der 15er-Regelung ermöglicht und der Nachweis, dass die Arbeitnehmer durchschnittlich an nicht mehr als drei Arbeitstagen je Kalendermonat Auswärtstätigkeiten ausüben, verbleiben beim Arbeitgeber.

 

Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unserem Produkt, givve® Lunch, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unseres Produktes sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.