Das Kündigungsschutzgesetz (KschG) ist ein arbeitsrechtliches Gesetz in Deutschland, das den Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigten Kündigungen durch ihren Arbeitgeber regelt. Es hat das Ziel, die Arbeitnehmer vor willkürlichen oder ungerechtfertigten Entlassungen zu schützen und ihre soziale Absicherung zu gewährleisten.
Aktualisiert: August 2023
Das Kündigungsschutzgesetz regelt unter anderem die Voraussetzungen und Gründe, unter denen eine Kündigung wirksam ist, sowie die Verfahren und Fristen für eine rechtmäßige Kündigung. Es unterscheidet zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen und legt fest, welche Kündigungsgründe im Einzelfall gerechtfertigt sein müssen.
Die Abkürzung für das Kündigungsschutzgesetz ist KschG, und in englischer Sprache wird es als "dismissal protection act" bezeichnet.
Das Kündigungsschutzgesetz (KschG) beinhaltet verschiedene Regelungen, die Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten und willkürlichen Kündigungen durch ihren Arbeitgeber schützen sollen. Das Kündigungsschutzgesetz besagt, dass das Arbeitsverhältnis nur aus drei Hauptgründen vom Arbeitgeber beendet werden darf:
1. Personenbedingte Gründe: Eine Kündigung kann aus personenbedingten Gründen erfolgen, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten aufgrund persönlicher Umstände nicht mehr erfüllen kann:
2. Verhaltensbedingte Gründe: Eine Kündigung kann aus verhaltensbedingten Gründen erfolgen, wenn der Arbeitnehmer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt oder sich arbeitsunrechtlich verhält.
3. Betriebsbedingte Gründe: Eine Kündigung kann aus betriebsbedingten Gründen erfolgen, wenn der Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Erfordernisse Stellen abbauen muss:
Darüber hinaus regelt das Kündigungsschutzgesetz weitere Aspekte, wie beispielsweise die Bedingungen für eine ordnungsgemäße Kündigung, die Kündigungsfristen, das Anhörungsverfahren des Betriebsrats und die Möglichkeit einer Abfindung im Falle einer unwirksamen Kündigung.
Es ist wichtig zu betonen, dass das Kündigungsschutzgesetz bestimmte Ausnahmen und Sonderregelungen enthält, die je nach Arbeitsverhältnis und Branche variieren können.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Unternehmen, die mindestens 11 "voll" Beschäftigte haben. Voll Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die eine wöchentliche Arbeitszeit von über 30 Stunden haben und länger als 6 Monate ohne Unterbrechung im Arbeitsverhältnis stehen (Wartezeit). Die Wartezeit ist wichtig und sollte nicht mit der Probezeit verwechselt werden.
Bei Teilzeitkräften wird die Arbeitszeit anteilig berücksichtigt, um zu ermitteln, ob das Unternehmen die Mindestbeschäftigungszahl von 11 erreicht. Zum Beispiel entspricht eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche einem Anteil von 0,5 Beschäftigten, und eine Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche entspricht einem Anteil von 0,75 Beschäftigten.
Für bestimmte Personengruppen gibt es im Kündigungsschutzgesetz einen besonderen Kündigungsschutz:
Für ältere Arbeitnehmer gibt es derzeit keine spezielle Sonderregelung.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Kleinbetriebe. Ein Kleinbetrieb ist ein Unternehmen, das regelmäßig zehn oder weniger ständig Beschäftigte hat. In solchen Kleinbetrieben gelten bestimmte Kündigungsschutzvorschriften des KschG nicht:
Diese Ausnahmen für Kleinbetriebe gelten, um den Kündigungsschutz auf größere Unternehmen zu konzentrieren und gleichzeitig kleinen Unternehmen mehr Flexibilität zu gewähren.
Eine Kündigungsschutzklage ist eine Klage, die Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht einreichen können, wenn der Verdacht besteht, dass eine Kündigung unrechtmäßig erfolgt ist. Mit einer Kündigungsschutzklage versucht man, die Wirksamkeit der Kündigung anzufechten und das Arbeitsverhältnis zu erhalten oder eine angemessene Entschädigung zu erlangen.
Fristen, die bei einer Kündigungsschutzklage einzuhalten sind, spielen eine entscheidende Rolle. Die Klage muss innerhalb einer bestimmten Frist ab Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die genaue Frist für die Kündigungsschutzklage ist im Kündigungsschreiben angegeben. In der Regel beträgt die Frist drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.