Geschenke abzugsfähig

Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner sind eine gute Möglichkeit, diese an Ihr Unternehmen zu binden und um Ihre Wertschätzung auszudrücken.

Aktualisiert: August 2026

Autor: Adrian von Nostitz
Prokurist, CMO & CSO von givve by Upcoop

Zählt zu den prägenden Führungskräften der deutschen Benefits- und Payment-Branche. Seit über 18 Jahren verantwortet er den Aufbau sowie die Skalierung von Wachstums- und Vertriebsstrukturen in den Bereichen Payments, Employee Benefits und GovTech. Bei givve treibt er seit 2015 als Prokurist sowie Chief Marketing & Sales Officer die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens voran, von Go-to-Market und Revenue-Strategien bis hin zur Erschließung neuer Geschäftsfelder im öffentlichen Sektor. Unter seiner Mitverantwortung entwickelte sich givve von einem klassischen B2C-Anbieter zu einer etablierten B2B- und Public-Sector-Plattform. Sein Fokus liegt auf skalierbaren Geschäftsmodellen, datengetriebener Produktstrategie, Pricing, Marktpositionierung sowie dem Aufbau leistungsstarker Teams und Organisationen. Besonders im regulatorisch anspruchsvollen Umfeld von Payments, Sachbezug und digitalen Benefitlösungen verfügt Adrian über tiefgehende Markt- und Umsetzungsexpertise. Sein Hintergrund verbindet operative Vertriebsstärke mit strategischer Unternehmensentwicklung und moderner Führungskultur.

Das Wichtigste zu abzugsfähigen Geschenken auf einen Blick

  • Wertgrenze für Geschäftspartner: Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner sind bis zu einer Freigrenze von 50 Euro pro Person und Kalenderjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig
  • Mitarbeitergeschenke: Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer unterliegen eigenen Regeln wie der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro oder der 60-Euro-Grenze für persönliche Anlässe
  • Pauschalversteuerung: Werden Geschenke nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent versteuert, bleibt der Betriebsausgabenabzug unter Beachtung der entsprechenden Höchstgrenzen erhalten

Was sind abzugsfähige Geschenke?

Geschenke sind oft steuerlich abzugsfähig. Dabei handelt es sich um Mitarbeitergeschenke oder Geschenke an Geschäftspartner zu bestimmten Anlässen, wie beispielsweise Weihnachten oder Ostern. Diese Geschenke können bei der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und wären damit abzugsfähig (d. h. steuerbefreit).

abzugsfähige Geschenke

Wann sind Geschenke an Geschäftspartner abzugsfähig?

Ob ein Geschenk abzugsfähig ist, ist von mehreren Faktoren, wie die Art und der Wert des Präsentes, abhängig. Grundsätzlich ist das Geschenk nur abzugsfähig, wenn die Schenkung aus betrieblichen Gründen und ohne Gegenleistung verbunden ist. Darüber hinaus greifen weitere Voraussetzungen:

  • Es gilt eine Freigrenze von 35 Euro netto pro Person und Wirtschaftsjahr.
  • Beim Übersteigen der Grenze entfällt der Abzug der Geschenke als Betriebsausgabe und auch der Vorsteuerabzug – und das für den gesamten Betrag.

Es ist möglich, ganz unterschiedliche Geschenke im Rahmen dieser Regelung zu überreichen. Unter den Begriff “Geschenk” fallen beispielsweise:

Dies erlaubt es Ihnen grundsätzlich, eine Vielzahl von Geschenken zu überreichen.

Wann sind Geschenke an Mitarbeiter abzugsfähig?

Damit ein Geschenk abzugsfähig ist, spielt es nicht nur eine Rolle, was an wen übergeben wird, sondern auch in welchem Rahmen. Bei Geschenken an Mitarbeitern gelten dafür andere Regeln als für Geschäftspartner:

Für Mitarbeiter können Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen, wie die Geburt des Kindes, Jubiläum, Hochzeit usw. überreicht werden. Diese Aufmerksamkeiten können immer als Betriebsausgabe abgezogen werden (es muss sich um eine Sachleistung handeln; Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig), jedoch ist es für den Mitarbeiter nur dann steuerfrei, wenn die Grenze von 60 Euro eingehalten wird.

Achtung: Wird die Grenze überschritten, muss die Aufmerksamkeit komplett versteuert werden inkl. der Sozialversicherungsbeiträge!

Abzugsfähige Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner nutzen - wir informieren Sie!

Was sagt § 37b EstG für abzugsfähige Geschenke aus?

  • Der § 37b EStG bietet Unternehmen die Möglichkeit, die Steuer auf Sachzuwendungen pauschal mit einem Steuersatz von 30 Prozent zu übernehmen
  • Diese Wahlregelung schützt den Beschenkten davor, das Geschenk im Rahmen seiner eigenen Einkommensteuer versteuern zu müssen
  • Welchen Einfluss die Anwendung des § 37b EStG auf die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe hat, unterscheidet sich je nach Empfängerkreis
  • Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EStG (h3)
    • Wenn Geschenke ohne die Anwendung von § 37b EStG vergeben werden, gelten für Geschäftspartner die regulären Vorschriften der 50-Euro-Freigrenze
    • Werden Geschenke an Geschäftspartner bis maximal 50 Euro ohne Pauschalversteuerung übergeben, sind sie beim schenkenden Unternehmen voll als Betriebsausgabe abzugsfähig
    • In diesem Fall muss jedoch geprüft werden, ob der Empfänger den Vorteil bei sich als steuerpflichtige Einnahme erfassen muss
    • In der Buchhaltung werden diese Geschenke typischerweise auf gesonderten Konten für abzugsfähige Geschenke ohne Pauschalsteuer erfasst
    • Bei Mitarbeitern bleiben Sachbezüge ohne § 37b EStG abzugsfähig, sofern die monatlichen Freigrenzen für Sachbezüge eingehalten werden
  • Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG (h3)
    • Wendet ein Unternehmen die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG an, übernimmt es zusätzlich zur Sachzuwendung die pauschale Einkommensteuer von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
    • Die übernommenen Steuerbeträge teilen das steuerliche Schicksal des Hauptgeschenks und zählen bei der Prüfung der 50-Euro-Freigrenze für Geschäftspartner mit
    • Überschreitet der Gesamtwert aus Geschenk und Pauschalsteuer die 50-Euro-Grenze, ist das gesamte Geschenk inklusive Steuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig
    • Bei Mitarbeitenden bleibt das Geschenk inklusive der pauschalen Steuer nach § 37b EStG stets voll als Betriebsausgabe abzugsfähig
    • Die Buchung erfolgt auf dafür vorgesehenen Sonderkonten für abzugsfähige Geschenke mit Pauschalsteuer

Was gibt es bei abzugsfähigen Geschenken noch zu beachten?

Aber nicht nur die steuerliche Behandlung nach § 37B EStG ist für den Umgang mit abzugsfähigen Geschenken zu beachten. Ist es etwa auch möglich, dass Geschenke abzugsfähig sind ohne 37 b EStG? Wie genau werden abzugsfähige Geschenke dann definiert? Und wie verhält es sich mit der Aufzeichnungspflicht für nicht abzugsfähige Geschenke und abzugsfähige Geschenke? Wir zeigen Ihnen, worauf man bei abzugsfähigen Geschenken achten sollte.

Aufzeichnungspflichten bei abzugsfähigen Geschenken

Alle Aufwendungen für Geschenke müssen getrennt zu den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Dies gilt für alle Geschenke – sowohl für Mitarbeiter als auch Kunden:

  • Werbegeschenke
  • Geburtstagsgeschenke
  • Geschenke zum Jubiläum
  • Kundengeschenke zum Vertragsabschluss

Es spielt hier also keine Rolle, ob die Geschenke für Mitarbeiter abzugsfähig sind oder nicht, sie müssen separat aufgezeichnet werden.

Anschaffungskosten und Herstellungskosten

Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten müssen ermittelt werden, um die 35-Euro-Freigrenze nicht zu überschreiten. Hier greift alles, was zum Erwerb eines Geschenks oder zur Herstellung (z. B. Versehen des Geschenks mit dem Firmenlogo, etc.) gehört.

Versandkosten und Verpackungskosten zählen nicht mit rein. Erneut spielt es auch hier keine Rolle, ob die Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG sind – die Kosten müssen genau nachhaltbar sein. Es ist ebenfalls nicht relevant, ob die Kosten durch eine Produktion im Haus oder außer Haus entstanden sind – wenn etwa das Geschenk in der eigenen Produktion mit dem Firmenlogo versehen wurde.

Regelungen zum Vorsteuerabzug bei Geschenken

  • Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für Werbegeschenke an Geschäftspartner ist nur möglich, wenn das Geschenk als Betriebsausgabe abzugsfähig ist
  • Überschreitet der Wert eines Geschenks an Geschäftspartner die Freigrenze von 50 Euro netto, entfällt der Vorsteuerabzug vollständig
  • Werden Geschenke an Mitarbeiter abgegeben, ist ein Vorsteuerabzug möglich, sofern die Zuwendung dem betrieblichen Interesse dient oder als Sachbezug gewährt wird
  • Aufmerksamkeiten bis 60 Euro an Arbeitnehmer berechtigen das Unternehmen in der Regel voll zum Vorsteuerabzug
  • Die umsatzsteuerliche Bewertung muss stets parallel zur ertragsteuerlichen Behandlung in der Buchhaltung abgeglichen werden

Abzugsfähige Geschenke an Mitarbeiter mit unseren givve Produkten

Steuerlich abzugsfähige Geschenke sind ein guter Weg, um Mitarbeitern wie Geschäftspartnern eine Freude zu bereiten. Mit unseren givve Produkten können Sie abzugsfähige Geschenke für Ihre Mitarbeiter ganz unkompliziert nutzen. Überzeugen Sie sich selbst von den vielen Vorteilen unserer givve Produkte.

givve Card

Die givve Card ist eine flexible Prepaid-Karte, die für steuerfreie Geschenke genutzt werden kann. Das Verwaltungssystem der Karte bietet unter anderem die Funktion eines jährlichen Ladedauerauftrags zum persönlichen Anlass. Für Unternehmen bedeutet dies reduzierte Verwaltungskosten und eine automatische Abwicklung der abzugsfähigen Geschenke für Mitarbeiter.

Über die Ladeoption Geschenk der givve Card werden abzugsfähige Sachgeschenke bzw. kleine Aufmerksamkeiten verwaltet. Der Mitarbeiter kann selbst entscheiden, wofür er das Geld nutzen möchte. Die givve Card funktioniert an einer Vielzahl von elektronischen Zahlungspunkten als klassische Geldkarte.

Mit der givve Card Essenszuschuss können Sie außerdem das Mittagessen ihrer Mitarbeiter unterstützen. 

Die Karte ist darüber hinaus personalisierbar und skalierbar nutzbar – perfekt für Unternehmen jeder Größenordnung.

Häufige Fragen zu abzugsfähigen Geschenken

  • Geschenke an Kunden und Geschäftspartner sind bis zu einem Wert von 50 Euro pro Person und Kalenderjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig
  • Bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen gilt dabei der Nettobetrag, andernfalls der Bruttobetrag
  • Wird diese Freigrenze auch nur geringfügig überschritten, verfällt die steuerliche Abzugsfähigkeit für den gesamten Betrag
  • Geschenke an Geschäftspartner sind ohne die Inanspruchnahme der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG als Betriebsausgabe abzugsfähig, solange die Wertgrenze von 50 Euro pro Person und Jahr eingehalten wird
  • Das schenkende Unternehmen muss in diesem Fall keine pauschale Einkommensteuer abführen, die steuerliche Erfassung der Einnahme obliegt jedoch grundsätzlich dem Empfänger
  • Geschenke an eigene Arbeitnehmer gelten als Lohnaufwand und sind für das Unternehmen stets voll als Betriebsausgabe abzugsfähig
  • Für den Mitarbeiter bleiben sie steuer- und abgabenfrei, sofern sie im Rahmen der monatlichen 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze oder bei persönlichen Anlässen als Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro gewährt werden
  • Der Anspruch auf Vorsteuerabzug hängt bei Geschenken an Geschäftspartner direkt von der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe ab
  • Liegt der Wert des Geschenks über der Freigrenze von 50 Euro netto, ist nicht nur der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, sondern auch der Vorsteuerabzug entfällt vollständig

*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.

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