Vorsteuer
Verliere ich bei der Umsetzung des 50 Euro Sachbezugs die Möglichkeit, die Vorsteuer abzusetzen im Vergleich zu einem Gutscheinkauf?
In beiden Fällen haben Sie keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Dem Arbeitgeber steht i.d.R. weder beim Kauf einer Sache noch bei Erwerb eines Gutscheins, der auf Abgabe einer bestimmten Sache oder Dienstleistung gerichtet ist (Einzweck-Gutschein), der Vorsteuerabzug zu, wenn deren (unentgeltliche) Abgabe an einen Mitarbeiter für dessen privaten Bedarf beabsichtigt ist.
Jedoch ist bei Gewährung sogenannter Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter (gelegentliche Sachzuwendung aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses bis zum Wert von 60 Euro) der Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer zulässig.
Dies gilt auch für die Nebenkosten von Gutscheinen und Geldkarten wie z. B. Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr), Versandkosten oder Ladegebühren. Die hierfür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden, da diese vom Arbeitgeber getragenen Kosten eine notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung des Arbeitgebers sind und damit keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil und keinen Arbeitslohn für den Mitarbeiter darstellen. *
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