Betrieblich veranlasste Zuwendung §37b EStG - Voraussetzung
Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10a-c ZAG von Relevanz bei §37b EStG (betrieblich veranlasste Zuwendung in Höhe von höchstens 10.000 € p.a. als Sachzuwendung)?
Kurz und Knapp: Auch im Rahmen von Sachzuwendungen nach § 37b EStG müssen die ZAG Kriterien erfüllt sein.
- Der Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 10a-c ZAG ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG.
- § 8 Abs. 1 EStG stellt eine Begriffsdefinition im Bereich der Überschusseinkünfte dar und gilt damit für das gesamte EStG zur für ertragssteuerliche Zwecke einheitlichen Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn.
- § 8 Abs. 2 und 3 EStG stellen Einzelbewertungsvorschriften dar. § 37b EStG ist eine spezifische Bewertungsvorschrift bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Dritte.
- Mangels anderweitiger Begriffsabgrenzungen zwischen Bar- und Sachbezügen im EStG ist damit auch für § 37b EStG auf § 8 Abs. 1 EStG abzustellen. Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass das BMF-Schreiben vom 13.04.2021 (aktuell 15.03.2022) in H 37b "Geldleistung oder Sachbezug" LStH aufgenommen wurde.
- Somit sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10a-c ZAG von Relevanz.
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