Geldwerter Vorteil Nebenkosten § 37b
Sind Nebenkosten (Versandkosten / Ladegebühr) ein geldwerter Vorteil und bei der Pauschalierung nach § 37b Absatz 2 EStG in die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer einzubeziehen?
Ja, von der möglichen Sachzuwendung (10.000 €) sind alle Kosten, die bei der Bereitstellung der Sachzuwendung entstehen (z.B. Kartenherstellung, Versand, Ladegebühr, etc.), abzuziehen.
Begründung:
Mit dem Urteil VI R 4/19 stellt der BFH klar, dass alle der Zuwendung direkt zuordenbaren Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Absatz 2 EStG einzubeziehen sind, ungeachtet dessen, ob sie beim Zuwendungsempfänger (Arbeitnehmer) einen Vorteil begründen. Daher sind die direkt der Zuwendung zuordenbaren Ladegebühren in die Bemessungsgrundlage des Sachbezugs einzubeziehen. Gleiches gilt für die Kosten der Bereitstellung der Karte, sofern diese nicht auch anderweitig genutzt wird. Wie in Fällen gemischter Nutzung verfahren werden soll, wurde nicht entschieden. Aus Vorsichtsgründen - d.h. um die begünstigende Beurteilung als Sachbezug nicht zu gefährden – empfehlen wir auch dann die Bereitstellungskosten bei der Ermittlung des Wertes des Sachbezugs gemäß § 37b Absatz 2 EStG zu berücksichtigen.
*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.