Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Anbringung von Firmenwerbung auf einem privaten Fahrzeug ein zusätzliches Entgelt zahlt, dann zählt das zum Lohnentgelt und muss entsprechend versteuert werden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall (Urteil des Finanzgericht Münster vom 03.12.2019, AZ: 1 K 3320/18 L) hat die Klägerin mit einigen Arbeitnehmer Verträge zur Anbringung von Werbeflächen auf der Kennzeichenhalterung geschlossen. Für die Anbringung erhielten die Mitarbeiter ein jährliches Entgelt. Das zuständige Finanzamt forderte daraufhin eine Lohnsteuernachzahlung. Die Arbeitgeberin erhob Klage, mit der Begründung, dass die Anmietung der Werbefläche im eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens erfolgt sei und das dafür gezahlte Entgelt deswegen kein Arbeitslohn darstelle. Diese Klage wurde vom Finanzgericht Münster abgewiesen. Die Begründung dafür: Bei der erfolgten Zahlung von Entgelt an die Arbeitnehmer für die Anbringung von Werbefläche, handle es sich um Arbeitslohn, da die eigenbetriebliche Zielsetzung, Werbung zu betreiben, nicht eindeutig im Fokus gestanden sei:
„Der Senat ist der Überzeugung, dass eine betriebsfunktionale Zielsetzung Werbung zu betreiben nur dann im Vordergrund steht, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt wird.“
Demnach sollten Verträge zur Anbringung von Werbeflächen einige Kriterien erfüllen:
Die Auswahl der Arbeitnehmer als Werbeträger sollte die Abfrage von üblichen Kriterien aus der Werbebranche beinhalten, wie z.B.:
Generell müssen solche Werbeverträge auch für Dritte (Nicht-Arbeitnehmer) des jeweiligen Unternehmens angeboten werden.
givve® empfiehlt die Umsetzung einer sogenannten Werbeflächenpauschale im Unternehmen eingehend zu prüfen.*
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgericht Münster Nr. 2/2020 v. 04.02.2020
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