Es gibt viele Gelegenheiten, zu denen Sie Ihre Mitarbeitenden mit einem Geschenk überraschen können. Dies ist ein weiterer Vorteil. Denn Sie sind in der Lage, hier individuelle Konzepte für Ihre Firma umzusetzen.
Wird die Sachzuwendung zu einem bestimmten Anlass wie Weihnachten oder Ostern im Rahmen einer Firmenfeier überreicht, greift die Steuerfreiheit. Geschenke zu persönlichen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeit oder der Geburt eines Kindes fallen nicht darunter. Das Gleiche gilt für Belohnungen für herausragende Arbeit, auch diese sind abgabepflichtig.
Für Weihnachtsfeiern bzw. Betriebsfeiern gibt es konkrete Regelungen. Die Kosten für die Teilnahme an einer Betriebsfeier werden als geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer benannt. Diese kann jährlich bis zu einem Betrag von 365€ pro Person frei von Lohnabgaben und der Sozialversicherung geltend gemacht werden. Dieser Freibetrag bleibt also bis zu dieser Höhe steuer- und beitragsfrei. Bei der Überschreitung des Betrages wird lediglich die Differenz versteuert. Neben Weihnachtsfeiern können auch die Kosten für Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen oder Familienfeste angerechnet werden.
Persönliche Anlässe
Klassische Anlässe sind immer eine gute Gelegenheit, um eine kleine Anerkennung zu überreichen:
Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen bieten sich ebenfalls an, um einzelnen Mitarbeitenden oder der gesamten Belegschaft eine Freude zu machen:
Aufmerksamkeiten
Eine weitere Option sind Aufmerksamkeiten, die in den Arbeitsalltag integriert werden:
- Getränke am Arbeitsplatz - Wasserspender, Kaffeeautomat
- Genussmittel am Arbeitsplatz - Obstkorb, Snackbar