Mitarbeitergeschenke steuerfrei

Mitarbeitergeschenke sind eine einfache wie effektive Möglichkeit, die Motivation und Zufriedenheit der Mitarbeitenden zu verbessern. Durch Geschenke machen Sie Ihren Mitarbeitern eine Freude und drücken Ihre Wertschätzung für deren erbrachte Leistung aus.

Aktualisiert: Januar 2026

Autorin: Nicola Weiß
Team Lead Marketing & Communications

Langjährige Erfahrung in der Fintech Branche für digitale Benefits und Zahlungslösungen. HR Expertin für Mitarbeitermotivation und -bindung sowie New Work Themen wie Home Office und flexible Arbeitsgestaltung. Praktische Erfahrung in der Teamführung und ein sozialwissenschaftliches Studium runden ihr Profil ab.

Warum sind Geschenke an Mitarbeiter sinnvoll?

Mitarbeitergeschenke sind zum einen eine gute Möglichkeit, als Arbeitgeber Wertschätzung auszudrücken. Zum anderen bieten sie zugleich die Option, Steuern zu sparen und bringen weitere Vorteile sowie eine bessere Mitarbeiterbindung und ein nachhaltig besseres Arbeitgeberimage. Für Sie bedeutet dies, dass Sie auf vielen Ebenen profitieren können.

Erfahren Sie bei uns, wie Sie Geschenke für Mitarbeiter als Erfolgsfaktor nutzen können!

Wann sind Mitarbeitergeschenke steuerfrei?

Für Sie als Arbeitgeber gibt es die Möglichkeit, Mitarbeitergeschenke steuerfrei zu nutzen. Geschenke (z.B. Weihnachtsgeschenke) gelten bis zu einem Freibetrag von 186 € jährlich pro Mitarbeiter als steuer- und beitragsfreie Sachzuwendungen. Seit 2016 gilt ein Freibetrag von 186 Euro (vgl. § 49 Abs. 3 Z 17 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Die Kosten für Geschenke pro Person müssen dafür im Laufe des Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Wird der Steuerfreibetrag überschritten, fällt die volle Steuerlast an.

Mitarbeiter-Geschenke

Welche Mitarbeitergeschenke sind steuerfrei?

Geschenke und Sachzuwendungen sind bis 186 Euro jährlich steuerfrei. Als Sachzuwendungen gelten alle Zuwendungen, die Mitarbeitende von Unternehmen erhalten, die nicht in Form von Geld übergeben werden. Dazu zählt etwa eine Flasche Wein oder eine Goldmünze zu Weihnachten. Ob Mitarbeitergeschenke steuerfrei sind, hängt jedoch vom Anlass und von der Ablösung ab.

Anlass

Es gibt viele Gelegenheiten, zu denen Sie Ihre Mitarbeitenden mit einem Geschenk überraschen können. Dies ist ein weiterer Vorteil. Denn Sie sind in der Lage, hier individuelle Konzepte für Ihre Firma umzusetzen.

Wird die Sachzuwendung zu einem bestimmten Anlass wie Weihnachten oder Ostern im Rahmen einer Firmenfeier überreicht, greift die Steuerfreiheit. Geschenke zu persönlichen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeit oder der Geburt eines Kindes fallen nicht darunter. Das Gleiche gilt für Belohnungen für herausragende Arbeit, auch diese sind abgabepflichtig.

Für Weihnachtsfeiern bzw. Betriebsfeiern gibt es konkrete Regelungen. Die Kosten für die Teilnahme an einer Betriebsfeier werden als geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer benannt. Diese kann jährlich bis zu einem Betrag von 365€ pro Person frei von Lohnabgaben und der Sozialversicherung geltend gemacht werden. Dieser Freibetrag bleibt also bis zu dieser Höhe steuer- und beitragsfrei. Bei der Überschreitung des Betrages wird lediglich die Differenz versteuert. Neben Weihnachtsfeiern können auch die Kosten für Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen oder Familienfeste angerechnet werden.

Persönliche Anlässe

Klassische Anlässe sind immer eine gute Gelegenheit, um eine kleine Anerkennung zu überreichen:

Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen bieten sich ebenfalls an, um einzelnen Mitarbeitenden oder der gesamten Belegschaft eine Freude zu machen:

Aufmerksamkeiten

Eine weitere Option sind Aufmerksamkeiten, die in den Arbeitsalltag integriert werden:

  • Getränke am Arbeitsplatz - Wasserspender, Kaffeeautomat
  • Genussmittel am Arbeitsplatz - Obstkorb, Snackbar

Ablösung

Damit die Abgabenbegünstigung greift, muss beachtet werden, dass Geschenke, die in Bargeld eingetauscht werden können, nicht steuerfrei sind. Dies bedeutet, dass Gutscheine, welche nicht in Bargeld umgewandelt werden können, steuerfrei sind. Gleiches gilt auch bei Sachgeschenken wie Blumen oder Schmuck.

Sachgeschenke zum Dienst- oder Firmenjubiläum sind zusätzlich zu den oben genannten Beträgen bis maximal 186 Euro jährlich steuerfrei. Auch hier darf kein Bargeld überreicht werden.

Steuerfreie Sachgeschenke zu Jubiläen

Für steuerfreie Sachgeschenke zu Jubiläen gelten die gleichen Regelungen wie bei den steuerfreien Sachbezügen. Zu den möglichen Jubiläen zählen:

Wenn ein Arbeitnehmerjubiläum und Firmenjubiläum in dasselbe Jahr fallen, kann der Freibetrag zwei Mal gewährt werden.

Auch hier gilt, dass das steuerfreie Sachgeschenk zum Jubiläum kann zusätzlich zu steuerfreien Sachbezügen und Aufmerksamkeiten gewährt werden.

Welche weiteren Vorteile haben Mitarbeitergeschenke?

Steuerfreie Mitarbeitergeschenke kommen dem Unternehmen finanziell zu gute. Aber es gibt auch weitere Vorteile zu nennen. Sie sind ein einfacher sowie effektiver Weg, Mitarbeitenden ein positives Gefühl zu vermitteln. Dies hat eine Reihe von Auswirkungen auf das Arbeitsklima, die Motivation der Mitarbeitenden und auf die Produktivität:

  • Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber
  • Employer Branding Maßnahme
  • Verbesserung der Mitarbeitermotivation
  • Belohnung von Leistungen und Engagement
  • Stärkt das Unternehmen für Krisenzeiten
  • Engere Zusammenschweißung
  • Mitarbeiterbindung
  • Würdigung des Mitarbeiters

Auch die Lohnkosten des Unternehmens werden begrenzt, da es eine Alternative zur Gehaltserhöhung darstellt.

Möchten Sie mehr erfahren zu steuerfreien Geschenken?

Wie übergibt man Mitarbeitergeschenke richtig?

Da Mitarbeitergeschenke einen steuerlichen Vorteil für Unternehmen darstellen und ein Tool der Mitarbeitermotivation sind, ist es wichtig, die Geschenke richtig zu überreichen.

Den passenden Zeitpunkt wählen

Die Übergabe des Geschenks sollte nicht nebenbei im stressigen Arbeitsalltag stattfinden. Nehmen Sie sich Zeit und Ruhe, um die Übergabe durchzuführen. Die Ankündigung von Weihnachtsgeschenken für Mitarbeitende wie etwa zur Weihnachtszeit ist von Vorteil. Hier steigt nicht nur die Vorfreude, man kann die Übergabe dann auch gemeinsam genießen.

Persönliche Worte finden

Es sollten die richtigen und persönlichen Worte an die Mitarbeiter übermittelt werden, die ihre Wertschätzung zum Ausdruck bringen. Hier darf es ruhig auch individuell und persönlich zugehen. Dies zeigt der Person, dass Sie sich Gedanken zu dem Geschenk und der Übergabe gemacht haben.

Eine passende Verpackung für das Weihnachtsgeschenk

Hier sollte eine passende Verpackung zur Feierlichkeit gewählt werden. Auch das zeigt, dass sich das Unternehmen Mühe gegeben hat.

Ob im Homeoffice oder im Büro - jeder sollte beschenkt werden

Ob die Mitarbeiter im Homeoffice oder im Büro sind, spielt bei der Übergabe z.B eines Weihnachtsgeschenkes keine Rolle. Für Personen im Homeoffice sollte die Übergabe zeit- und ortsunabhängig erfolgen.

Mit givve Steuern optimieren & das Ansehen Ihres Unternehmens steigern - wir sind Ihr kompetenter Partner!

Was ist ein optimales Mitarbeitergeschenk, das zugleich steuerfrei ist?

Sie sind auf der Suche nach einem passenden steuerfreien Mitarbeitergeschenk? Unsere givve Card eignet sich perfekt für steuerfreie Mitarbeitergeschenke mit einfacher Handhabung und Verwaltung.

Nutzen Sie die flexible Prepaidkarte: Sie können den gewünschten Beitrag für z.B. ein Weihnachtsgeschenk einfach aufladen. Die Mitarbeitenden können dann selbst entscheiden, wofür sie das Guthaben nutzen möchten.

Mit dem Modul 186 können Sie steuerfreie Sachzuwendungen bis 186 Euro pro Jahr für Anlässe wie Weihnachten leicht verwalten.

Die givve Card wird einmal angeschafft und kann danach immer wieder für Mitarbeitergeschenke, den steuerfreien Sachbezug, etc. genutzt werden. Die Karte lässt sich auf Wunsch personalisieren – ideal für Ihr Corporate Branding.

Wir zeigen Ihnen gerne, wie Sie Mitarbeitergeschenke steuerfrei umsetzen und Ihren Angestellten etwas Gutes tun. Bei givve profitiert Ihr Unternehmen von innovativen Benefits & steuerlichen Vorteilen - wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage!

*Bitte beachten Sie: Wir erbringen keine Rechts- oder Steuerberatung. Sollten Sie steuerliche oder rechtliche Fragen zu unseren Produkten haben, empfehlen wir, diese von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater prüfen zu lassen. Sofern Sie die Produkte von givve für die Erreichung bestimmter steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Zwecke (z.B. Zuwendung von Sachbezug) nutzen möchten, empfehlen wir zudem, eine Anrufungsauskunft bei dem zuständigen Finanzamt einzuholen. givve übernimmt keine Haftung dafür, dass Sie die beabsichtigten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen tatsächlich erreichen.

Das könnte Sie auch interessieren: