Der steuerfreie Sachbezug ist für alle Mitarbeiter umsetzbar, auch für Minijobber, Auszubildende und Werksstudenten.
- Zusätzlich zum Obstkorb, Kaffee und Co.
Der monatliche Sachlohn von 186 Euro kann auch zusätzlich zu einem Obstkorb oder ähnlichem gewährt werden. Sogenannte Aufmerksamkeiten wie Getränke und Genussmittel (Kaffee, Wasser, Gebäck, Obst) gelten als Sachmittel und fallen nicht unter den steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die rechtliche Freigrenze von 186 Euro darf nicht überschritten werden, sonst muss alles, was darüber liegt (die Differenz) versteuert werden.
Nach § 3. Abs. 1 EStG 1988 sind Sachzuwendungen, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gewährt werden, bis zu einer Höhe von 186 € pro Jahr von der Einkommenssteuer befreit.
Hierbei gilt folgendes zu beachten:
Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art. Es darf sich um keine individuelle Entlohnung handeln. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind. Auch ohne besondere Betriebsfeier wird z.B. die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen sein. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist. Siehe dazu Beispiel Rz 10079.
Steuerfreien Sachzuwendungen, die im Rahmen von Betriebsfeiern ausgegeben werden, können auch parallel zu steuerfreien Sachgeschenken zu Jubiläen, gewährt werden.