Geschenke abzugsfähig

Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner sind eine gute Möglichkeit, diese an Ihr Unternehmen zu binden und um Ihre Wertschätzung auszudrücken.

Aktualisiert: Januar 2024

Autor: Adrian von Nostitz
CMO & CSO

Verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise. Strategische Mitarbeiterführung ist ihm besonders wichtig. Mit einem ausgeprägten Gespür für Trends und neue Geschäftsfelder hat er z.B. gemeinsam mit einem Beraterteam den Bereich öffentlicher Sektor bei givve® aufgebaut.

Was sind abzugsfähige Geschenke?

Geschenke sind oft steuerlich abzugsfähig. Dabei handelt es sich um Mitarbeitergeschenke oder Geschenke an Geschäftspartner zu bestimmten Anlässen, wie beispielsweise Weihnachten oder Ostern. Diese Geschenke können bei der Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und wären damit abzugsfähig (d. h. steuerbefreit).

abzugsfähige Geschenke
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Wann sind Geschenke an Geschäftspartner abzugsfähig?

Ob ein Geschenk abzugsfähig ist, ist von mehreren Faktoren, wie die Art und der Wert des Präsentes, abhängig. Grundsätzlich ist das Geschenk nur abzugsfähig, wenn die Schenkung aus betrieblichen Gründen und ohne Gegenleistung verbunden ist. Darüber hinaus greifen weitere Voraussetzungen:

  • Es gilt eine Freigrenze von 35 Euro netto pro Person und Wirtschaftsjahr.
  • Beim Übersteigen der Grenze entfällt der Abzug der Geschenke als Betriebsausgabe und auch der Vorsteuerabzug – und das für den gesamten Betrag.

Es ist möglich, ganz unterschiedliche Geschenke im Rahmen dieser Regelung zu überreichen. Unter den Begriff “Geschenk” fallen beispielsweise:

Dies erlaubt es Ihnen grundsätzlich, eine Vielzahl von Geschenken zu überreichen.

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Wann sind Geschenke an Mitarbeiter abzugsfähig?

Damit ein Geschenk abzugsfähig ist, spielt es nicht nur eine Rolle, was an wen übergeben wird, sondern auch in welchem Rahmen. Bei Geschenken an Mitarbeitern gelten dafür andere Regeln als für Geschäftspartner:

Für Mitarbeiter können Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen, wie die Geburt des Kindes, Jubiläum, Hochzeit usw. überreicht werden. Diese Aufmerksamkeiten können immer als Betriebsausgabe abgezogen werden (es muss sich um eine Sachleistung handeln; Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig), jedoch ist es für den Mitarbeiter nur dann steuerfrei, wenn die Grenze von 60 Euro eingehalten wird.

Achtung: Wird die Grenze überschritten, muss die Aufmerksamkeit komplett versteuert werden inkl. der Sozialversicherungsbeiträge!

Abzugsfähige Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner nutzen - wir informieren Sie!

Was sagt § 37b EstG für abzugsfähige Geschenke aus?

Die Abzugsfähigkeit von Geschenken wird in der Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EstG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Hier wird angegeben, dass auch wenn für den Schenker die Steuer wegfällt, der Beschenkte das Geschenk besteuern muss.

Als Unternehmer hat man die Möglichkeit, Geschenke an Geschäftspartner und Mitarbeiter pauschal mit 30 % zu versteuern, zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gemäß § 37b EStG - somit muss sich der Beschenkte nicht mehr um die Besteuerung des Geschenks kümmern.

Streuwerbeartikel (z. B. Kugelschreiber, USB-Sticks) mit Anschaffungskosten unter 10 € sind von der Pauschale ausgenommen und müssen weder vom Schenkenden noch Beschenkten versteuert werden.

Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter sind hiervon ebenfalls ausgenommen. Geschenke an Mitarbeiter sind abzugsfähig mit Pauschalversteuerung nach § 37b EstG. Die Höchstgrenze liegt bei 10.000 Euro jährlich je Zuwendung und Empfänger.

Was gibt es bei abzugsfähigen Geschenken noch zu beachten?

Aber nicht nur die steuerliche Behandlung nach § 37B EStG ist für den Umgang mit abzugsfähigen Geschenken zu beachten. Ist es etwa auch möglich, dass Geschenke abzugsfähig sind ohne 37 b EStG? Wie genau werden abzugsfähige Geschenke dann definiert? Und wie verhält es sich mit der Aufzeichnungspflicht für nicht abzugsfähige Geschenke und abzugsfähige Geschenke? Wir zeigen Ihnen, worauf man bei abzugsfähigen Geschenken achten sollte.

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Aufzeichnungspflichten bei abzugsfähigen Geschenken

Alle Aufwendungen für Geschenke müssen getrennt zu den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Dies gilt für alle Geschenke – sowohl für Mitarbeiter als auch Kunden:

  • Werbegeschenke
  • Geburtstagsgeschenke
  • Geschenke zum Jubiläum
  • Kundengeschenke zum Vertragsabschluss

Es spielt hier also keine Rolle, ob die Geschenke für Mitarbeiter abzugsfähig sind oder nicht, sie müssen separat aufgezeichnet werden.

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Anschaffungskosten und Herstellungskosten

Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten müssen ermittelt werden, um die 35-Euro-Freigrenze nicht zu überschreiten. Hier greift alles, was zum Erwerb eines Geschenks oder zur Herstellung (z. B. Versehen des Geschenks mit dem Firmenlogo, etc.) gehört.

Versandkosten und Verpackungskosten zählen nicht mit rein. Erneut spielt es auch hier keine Rolle, ob die Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG sind – die Kosten müssen genau nachhaltbar sein. Es ist ebenfalls nicht relevant, ob die Kosten durch eine Produktion im Haus oder außer Haus entstanden sind – wenn etwa das Geschenk in der eigenen Produktion mit dem Firmenlogo versehen wurde.

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Pauschalsteuer bei abzugsfähigen Geschenken

Geschenke müssen grundsätzlich vom Empfänger versteuert werden, außer der Schenker versteuert diese pauschal. Die Pauschalsteuer wird bei der Prüfung der 35-Euro-Freigrenze nicht mit einbezogen.

Der Geschenkwert muss von der beschenkten Person also nicht als Betriebseinnahme erfasst werden, nutzt der Schenkende eine Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Wird die Pauschalsteuer nach § 37b EStG direkt an das Finanzamt abgeführt, kann diese als Betriebsausgabe verbucht werden. Die beschenkte Person muss in diesem Fall nicht weiter tätig werden. Um mögliche Überschneidungen zu vermeiden, ist es relevant, dass beide Parteien über die Pauschalversteuerung im Klaren sind.

Abzugsfähige Geschenke an Mitarbeiter mit unseren givve® Produkten

Steuerlich abzugsfähige Geschenke sind ein guter Weg, um Mitarbeitern wie Geschäftspartnern eine Freude zu bereiten. Mit unseren givve® Produkten können Sie abzugsfähige Geschenke für Ihre Mitarbeiter ganz unkompliziert nutzen. Überzeugen Sie sich selbst von den vielen Vorteilen unserer givve® Produkte.

givve® Card

Die givve® Card ist eine flexible Prepaid-Karte, die für steuerfreie Geschenke genutzt werden kann. Das Verwaltungssystem der Karte bietet unter anderem die Funktion eines jährlichen Ladedauerauftrags zum persönlichen Anlass. Für Unternehmen bedeutet dies reduzierte Verwaltungskosten und eine automatische Abwicklung der abzugsfähigen Geschenke für Mitarbeiter.

Über das Modul Geschenk der givve® Card werden abzugsfähige Sachgeschenke bzw. kleine Aufmerksamkeiten verwaltet. Der Mitarbeiter kann selbst entscheiden, wofür er das Geld nutzen möchte. Die givve® Card funktioniert an einer Vielzahl von elektronischen Zahlungspunkten als klassische Geldkarte.

Die Karte ist darüber hinaus personalisierbar und skalierbar nutzbar – perfekt für Unternehmen jeder Größenordnung.

givve Card
givve Lunch App

givve® Lunch

Alternativ können Sie Ihren Mitarbeitern mit givve® Lunch eine Freude machen. Nutzen Sie das System vom givve® Lunch für die freie Verpflegung in der Form von digitalen Restaurantschecks - ganz einfach mit unserer givve® Lunch App für den Essenszuschuss.

Ihre Mitarbeiter entscheiden sich frei, wo sie ihr Essen einnehmen. Anschließend wird der Zahlungsbeleg über die App hochgeladen und in der Verwaltung werden die Kosten automatisch nach den aktuellen Vorgaben für Essenszuschüsse verrechnet und an den Mitarbeiter ausbezahlt.

Nutzen Sie jetzt Steuervorteile mit abzugsfähigen Geschenken - givve® ist Ihr Partner!

Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unseren Produkten, givve® Card und givve® Lunch, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unserer Produkte sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.

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