Neue Regelung für Gutscheine und Sachbezugskarten ab 2022:
Gutscheine und Sachbezugskarten gelten nur noch als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen dienen UND den Regelungen von § 2 Absatz 1 Nummer 10 a) oder b) vom ZAG entsprechen.
§ 2 Absatz 1 Nummer 10 a)
Begrenztes Netzwerk: Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale CityCards.
§ 2 Absatz 1 Nummer 10 b)
Begrenzte Produktpalette: Hierunter fallen zum Beispiel Tankkarten ("Alles, was das Auto bewegt"), Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
§ 2 Absatz 1 Nummer 10 c)
- Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken: Gilt als Ausnahmefall, wenn Sie unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, aufgrund von Verträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (sogenannte Zweckkarte). Hierzu gehören zum Beispiel Essensmarken oder Restaurantschecks.
- Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses werden steuerlich anders behandelt. Unternehmer können darüber hinaus die Einkommenssteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Incentives und Geschenke an Geschäftsfreunde und andere Nichtarbeitnehmende mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent erheben (§ 37b Abs. 1 EStG). Dies gilt auch für betriebliche Sachzuwendungen des Arbeitgebers an Mitarbeitende (§ 37b Abs. 2 EStG).