Eine Abfindung ist ein einmaliger finanzieller Ausgleich, den ein Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Sie wird häufig verhandelt oder im Rahmen von Verträgen und Sozialplänen festgelegt und kann bei betriebsbedingten Kündigungen, Aufhebungsverträgen oder Massenentlassungen gewährt werden.
Aktualisiert: Oktober 2024
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die der Arbeitgeber bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als finanzielle Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust leistet. Ein Abfindungsanspruch besteht jedoch nicht automatisch und muss in der Regel verhandelt oder vertraglich geregelt werden. In einigen Fällen ist eine Abfindung im Sozialplan oder Aufhebungsvertrag festgelegt. Abfindungen sind in Deutschland steuerpflichtig, können aber durch die Fünftelregelung steuerlich begünstigt werden. Besonders häufig kommen Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen, Massenentlassungen oder Aufhebungsverträgen zur Anwendung.
Eine Abfindung ist bei betriebsbedingten Kündigungen unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich geregelt. Nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber diese im Kündigungsschreiben anbietet. Der Arbeitnehmer verzichtet im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage und akzeptiert die Kündigung. Der Richtwert für die Abfindungshöhe beträgt in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
In einigen Sonderfällen können Abfindungen ebenfalls gezahlt werden:
Abfindungen gelten in Deutschland als außerordentliche Einkünfte und sind daher steuerpflichtig. Sie zählen zum zu versteuernden Einkommen, und der Steuersatz richtet sich nach der Abfindungshöhe und dem persönlichen Einkommen des Arbeitnehmers. Um die Steuerlast zu reduzieren, kann die Fünftelregelung genutzt werden. Wichtig zu wissen ist, dass auf Abfindungen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung fällig werden.
Die Fünftelregelung dient dazu, die Steuerlast bei Abfindungen zu senken, indem die Summe fiktiv auf fünf Jahre verteilt wird. Dadurch wird die Progression bei der Einkommenssteuer abgemildert. Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt wird und keine regelmäßige Zahlung, wie ein Bonus, darstellt. Ein Fünftel der Abfindung wird zur Steuerbemessung herangezogen, die Steuer darauf wird dann mit fünf multipliziert, um die Gesamtsumme zu bestimmen. Dies führt in der Regel zu einer niedrigeren Steuerlast.
Die Abfindung wird nach dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers versteuert. Dieser hängt von der Gesamtsumme des Einkommens ab – je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Die genaue Steuerhöhe ist daher abhängig von der Abfindungshöhe, dem Gesamteinkommen und der Anwendung der Fünftelregelung.
Die Berechnung einer Abfindung erfolgt häufig nach einem simplen Modell: Halbes Bruttomonatsgehalt mal Anzahl der Beschäftigungsjahre. In manchen Fällen gibt es abweichende Berechnungsmethoden, die durch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen festgelegt werden, beispielsweise ein ganzes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Bei Massenentlassungen oder betriebsbedingten Kündigungen können Sozialpläne eine höhere Abfindungshöhe vorsehen, abhängig von Alter, Familienstand und Betriebszugehörigkeit. Um die Abfindungshöhe schnell zu ermitteln, können Sie einen Abfindungsrechner online nutzen.
Eine Abfindung hat keinen direkten Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes, das auf Grundlage des letzten Einkommens berechnet wird. Allerdings kann es zu einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen kommen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder durch eigene Kündigung beendet, da er aktiv an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Zudem kann eine Ruhenszeit eintreten, wenn die Kündigungsfrist durch die Abfindung umgangen wird. In diesem Fall ruht der Bezug des Arbeitslosengeldes, bis die reguläre Kündigungsfrist abgelaufen ist.
Die Abfindung beeinflusst somit die Dauer des Bezugs, nicht die Höhe des Arbeitslosengeldes.
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