Der steuerfreie Sachbezug ist für alle Mitarbeiter umsetzbar, auch für Minijobber und Auszubildende.
- Zusätzlich zum Obstkorb, Kaffee und Co.
Der monatliche Sachlohn kann auch zusätzlich zu einem Obstkorb oder ähnlichem gewährt werden. Sogenannte Aufmerksamkeiten wie Getränke und Genussmittel (Kaffee, Wasser, Gebäck, Obst) gelten als Sachmittel und fallen nicht unter den steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die rechtliche Freigrenze darf nicht überschritten werden, sonst wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Seit 2022 gilt die Freigrenze von 50 € (ehemals 44 €).
Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Umwandlung ist seit 2020 nicht mehr möglich.
- 50 € Sachbezug je Arbeitgeber
Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber (z.B. Minijobber), kann dieser von jedem Arbeitgeber den Sachbezug von 50 € lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erhalten.