Erholungsbeihilfe givve® Card

Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer

Urlaubsreif? - Dann ist es Zeit für eine Arbeitspause zu Erholungszwecken. Mit der Erholungsbeihilfe können Arbeitgeber die Kosten bezuschussen. Denn ausgeglichene Mitarbeiter sind produktiver. Hier lesen Sie, wie das funktioniert.

Aktualisiert: Oktober 2024

Autor: Adrian von Nostitz
CMO & CSO

Verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise. Strategische Mitarbeiterführung ist ihm besonders wichtig. Mit einem ausgeprägten Gespür für Trends und neue Geschäftsfelder hat er z.B. gemeinsam mit einem Beraterteam den Bereich öffentlicher Sektor bei givve® aufgebaut.

Was ist die Erholungsbeihilfe?

Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die dazu genutzt werden kann, den Erholungsurlaub oder Erholungskuren des Arbeitnehmers und seiner Familie zu unterstützen. Ziel dieser Beihilfe ist es, die Erholung zu fördern und somit die Gesundheit der Mitarbeiter zu verbessern.

Wie hoch sind die Beträge der Erholungsbeihilfe 2024?

Für die Erholungsbeihilfe gelten bestimmte Freigrenzen pro Kalenderjahr:

  • Arbeitnehmer: 156 €
  • Ehepartner: 104 €
  • Je Kind: 52 €

Solange diese Freigrenzen eingehalten werden, kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe mit 25 % pauschalversteuern. Werden die Beträge überschritten, müssen sie voll versteuert werden.

Wie wird die Erholungsbeihilfe ausgezahlt?

Die Erholungsbeihilfe wird als Einmalzahlung gewährt und kann nur einmal im Jahr in Anspruch genommen werden. Arbeitnehmer müssen die Belege für die Erholungsmaßnahmen sammeln und beim Arbeitgeber einreichen. Der Betrag wird anschließend über die Lohnabrechnung ausgezahlt.

Die Höhe der Erholungsbeihilfe anhand eines Beispiels

Ein verheirateter Arbeitnehmer mit drei Kindern plant einen Wellnessaufenthalt zur Erholung mit seiner Familie und nimmt die vom Arbeitgeber gewährte Erholungsbeihilfe in Anspruch. Die Berechnung der Beihilfe erfolgt wie folgt:

  • Arbeitnehmer: 156 €
  • Ehepartner: 104 €
  • Je Kind: 52 € (3 Kinder à 52 €)

Insgesamt erhält der Arbeitnehmer 416 € Erholungsbeihilfe für den Wellnessaufenthalt (156 € + 104 € + 52 € x 3).

Wofür kann die Erholungsbeihilfe verwendet werden?

  • Reise zu Erholungszwecken
  • Erholungsbeihilfe Kur Rehabilitation
  • Erholungsbeihilfe Wellness
  • Erholungsbeihilfe
  • Erholungsbeihilfe Maßnahmen
  • Reisen

    Reisen und andere Ausflüge zu Erholungszwecken.


     

  • Kuraufenthalt

    Ein Aufenthalt zur Kur oder Rehabilitation.


     

  • Wellness

    Wellnessmaßnahmen und -aufenthalte (Massagen, Wellnesshotel etc.).


     

  • Schwimmbad & Freizeitpark

    Eintrittsgelder für Schwimmbad, Freizeitpark und ähnliche Einrichtungen.


     

  • Weitere Maßnahmen

    Weitere Maßnahmen, die zur Erholung beitragen.

     

     

     

     

     

     

Die Erholungsbeihilfe mit der givve® Card

Möchten Sie die steuerfreie Erholungsbeihilfe gerne in Ihrem Unternehmen umsetzen? Mit dem Modul E von givve® geht das ganz einfach. Sie können unsere givve® Card individuell designen und dann dem jeweiligen Mitarbeiter den gewünschten Betrag aufladen. Sie profitieren von geringer Verwaltung und Steuerbegünstigung, Ihre Mitarbeiter von den flexiblen Einsatzmöglichkeiten der givve® Card.

Erholungsbeihilfe Modul E

Gönnen Sie Ihren Arbeitnehmern eine Erholung und steigern Sie so deren Produktivität!

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Die rechtlichen Grundlagen der Erholungsbeihilfe

Die freiwillige Erholungsbeihilfe beruht auf der gesetzlichen Grundlage nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Für welchen Einsatz Arbeitnehmer die Erholungsbeihilfe verwenden dürfen entscheidet letztendlich das zuständige Finanzamt.

Erholungsbeihilfe Voraussetzungen

  • Freiwillige Leistung: Der Erholungszuschuss ist eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann den Zuschuss nicht einfordern, wenn der Arbeitgeber keine Erholungsbeihilfe gewähren möchte. 
  • Antrag: Es muss kein förmlicher Erholungsbeihilfe Antrag für die Förderung der Erholungskosten gestellt werden. Wenn sich beide Parteien einig sind, muss der Mitarbeiter lediglich mitteilen, wann er den Urlaub antreten möchte.
  • Dokumentation: Die Verwendung zum Zwecke der Erholung ist Voraussetzung für eine Bezuschussung und muss gegebenenfalls nachgewiesen werden können. Ein Muster für den Erholungsbeihilfe Nachweis braucht es nicht, hierzu kann z.B. die Rechnung über den Hotelaufenthalt, die Eintrittskarte fürs Schwimmbad etc. dienen.
  • Zeitpunkt der Auszahlung: Die Gewährung des Erholungszuschuss muss aufgrund der Zweckgebundenheit in zeitlichem Zusammenhang mit der jeweiligen geförderten Maßnahme stehen. Die Auszahlung sollte nicht mehr als 3 Monate vor oder nach dem Urlaub / der Kur liegen.
  • Buchhaltung: Bei der Aufführung im Gehaltskonto sowie bei der Auszahlung müssen die Beträge der Erholungsbeihilfe vom regulären Arbeitsentgelt getrennt werden. 

Für wen gilt die Erholungsbeihilfe?

Prinzipiell kann der Zuschuss zu Erholungskosten allen Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt werden, egal ob Minijobber, Teilzeit- oder Festangestellter. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit auch für Ehepartner und Kinder des Mitarbeiter Erholungsbeihilfe zu leisten. Die Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber ist freiwillig, dieser entscheidet also wem der Zuschuss gewährt wird. 

Was ist der Unterschied zum Urlaubsgeld?

Urlaubsgeld muss grundsätzlich versteuert werden. Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben kommt dann weniger beim Arbeitnehmer an. Bei der Erholungsbeihilfe hingegen kann die Pauschalversteuerung vom Arbeitgeber übernommen werden und beim Mitarbeiter kommt somit mehr an. 

Urlaubsgeld kann allerdings je nach Belieben des Arbeitnehmers eingesetzt werden, während bei der steuerfreien Erholungsbeihilfe der Einsatz zum Erholungszweck gewährleistet werden muss. 

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Weitere Formen der Erholungsbeihilfe

In bestimmten Fällen gibt es auch noch andere Möglichkeiten die Erholung der Mitarbeiter steuerfrei zu bezuschussen. Lesen Sie mehr zur Förderung der Gesundheit sowie zu Maßnahmen, um die Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen. 

Maßnahmen zur Gesundheitsförderung

Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung kann der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen steuerfrei bezuschussen. Hierunter fallen z.B. Kurse wie Yoga oder Rückenschulungen, gesundheitsfördernden Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz oder Maßnahmen wie Bewegungsworkshops und Fachvorträge zum Thema. 

Dafür gilt eine Grenze von 600 € pro Jahr und Mitarbeiter nach § 3 Nr. 34 EStG

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

Auch für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit kann der Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse leisten. Zum Beispiel für die Kosten einer Kur oder Rehabilitation. Die Steuerfreiheit kann in bestimmten Fällen auch für den Zuschuss zu den Kosten einer Kur für ein Kind des Mitarbeiters gewährt werden. Hierbei müssen die allgemeinen Voraussetzungen für steuerfreie Unterstützungen erfüllt werden. 

Dafür gilt eine Grenze von bis zu 600 € pro Jahr. Siehe hierzu § 3 Nr. 11 Abs. 2 LStR.

Ihre Vorteile: Erholungsbeihilfe mit der givve® Card

Spare Spare symbol

Steuervorteile

Alle Module der givve® Card sind für den Einsatz als Sachbezüge und Sachzuwendungen optimiert.

Progressive Progressive symbol

Fortschrittlich

Alle Prozesse von der Implementierung bis zur Nutzung sind durchgehend digitalisiert und automatisiert.

Flexible Flexible symbol

Flexibel

Die Module sind frei wählbar und können kombiniert werden, passend für den jeweiligen Einsatzbereich.

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Individualität

Personalisierbare Karte, mit der Möglichkeit das eigene Logo oder ein vollflächiges Kartendesign einzubringen.

Steuern sparen und Produktivität steigern mit der Erholungsbeihilfe für Arbeitnehmer

Sind Ihre Mitarbeiter oft gestresst und häufiger krank? Dann sorgen Sie für Ausgleich und bezuschussen Sie den Urlaub zu Erholungszwecken. So fördern Sie das Wohlergehen Ihrer Arbeitnehmer und steigern nachhaltig deren Motivation sowie Produktivität. Ganz einfach mit dem Modul E von givve®.

Mit dem Modul E von givve® können Sie die Erholungsbeihilfe einfach und steuerlich vorteilhaft umsetzen. Die Beihilfe wird als freiwillige Leistung gewährt und bietet sowohl steuerliche Vorteile für Arbeitgeber als auch einen direkten Zuschuss für den Mitarbeiter. Über die givve® Card können die Mittel flexibel genutzt und digital verwaltet werden, was den Verwaltungsaufwand minimiert und die Mitarbeiter bei ihrer Erholung unterstützt.

Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unseren Produkten, givve® Card und givve® Lunch, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unserer Produkte sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.

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