Sachbezug PKW

Der Sachbezug für den PKW wird angesetzt, wenn Arbeitnehmende einen Firmenwagen auch privat nutzen. Dies erhöht die Bemessungsgrenze für die Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten. Entsprechend kann der Firmenauto Sachbezug für die Gehaltsoptimierung genutzt werden. Wir zeigen Ihnen, was es zu beachten gilt und wie man den KFZ Sachbezug am besten umsetzt.

Aktualisiert: Januar 2023

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Übersicht

Was ist der KFZ Sachbezug?

Der Sachbezug fürs Firmenauto wird immer dann angesetzt, wenn das Fahrzeug auch für die private Nutzung vom Unternehmen überlassen wird. Die Privatfahrten werden darüber versteuert. Dafür greift die einheitliche Regelung des PKW Sachbezugs. Der Sachbezug beträgt 2 % der Anschaffungskosten des Fahrzeuges oder maximal 960 Euro pro Monat.

Wichtig: Die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählt als Privatfahrt.

Sachbezug PKW

Wofür gibt es den KFZ Sachbezug?

Der KFZ Sachbezug erleichtert für beide Parteien die steuerliche Handhabung wie die allgemeine Abrechnung des Firmenfahrzeuges. Es ist für die Arbeitnehmenden nicht notwendig, private Fahrten und geschäftliche Fahrten detailliert aufzuführen und diese zu trennen. Für Unternehmen ist es nicht notwendig, die Nutzungsart detailliert nachzuprüfen. Arbeitnehmende haben außerdem den Vorteil, dass sie nur ein Fahrzeug nutzen und nicht ständig zwischen zwei Autos wechseln müssen.

Was ist ein halber Sachbezug PKW?

Entfallen auf die private Nutzung des firmeneigenen PKWs im Jahresdurchschnitt weniger als 500 Kilometer pro Monat, kann ein halber Sachbezugswert in der Höhe von 1 % der tatsächlichen Anschaffungskosten geltend gemacht werden oder bis zu 480 Euro im Monat. Dies wird auch halber Sachbezug PKW genannt. 

Wer bezahlt den Sachbezug für das Firmenauto?

Der Sachbezug für das Firmenauto wird als Zusatzleistung zum Lohn angesehen und ist somit Geld wert – daher ist es auch als geldwerter Vorteil benannt. Die Kosten übernimmt dabei das Unternehmen. Übernimmt jedoch die arbeitnehmende Partei ebenfalls Kosten für das Firmenauto, wird der geldwerte Vorteil gemindert. Mit einem BFH-Urteil vom 30.11.2016 hat sich dies geändert.

Ist die Überlassung des Firmenwagens umfassend geregelt, wird die Privatnutzung entweder nach den tatsächlichen Kosten oder pauschal über den Sachbezug ermittelt. Das so ermittelte Nutzungsentgelt mindert dann den geldwerten Vorteil. Werden laufende Kosten wie Kraftstoff durch die Arbeitnehmenden übernommen, wird der geldwerte Vorteil seit 2016 ebenfalls gemindert. Es kommt nicht zu einer Kostenerstattung durch den Arbeitgeber.

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Was gibt es beim Sachbezug für PKWs zu beachten?

Wir haben die wichtigsten Fragen rund um das Thema für Sie beantwortet:

  • Wie beeinflussen Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezug?
    Der Sachbezug wird entsprechend minimiert – BFH-Urteil 30.11.2016.
  • Steht dem Arbeitnehmer die Pendlerpauschale beim Sachbezug zu?
    Nach einem Urteil des BFHs im August 2019 ist es in bestimmten Fällen möglich, trotz Sachbezug die Pendlerpauschale anzuerkennen. Gleichen die durch die Arbeitnehmenden übernommenen Leistungen den Sachbezug aus, kann die Pendlerpauschale zusätzlich greifen. Hat der Sachbezug also eine Höhe von 400 Euro im Monat und gleichzeitig wird ein Kostenbeitrag von 400 Euro im Monat durch die Arbeitnehmenden gedeckt, muss die Pendlerpauschale anerkannt werden.
  • Was ändert sich, wenn der Arbeitnehmer ein gebrauchtes Firmenauto bekommt?
    Für die Berechnung kommt es zu keiner Änderung. Es wird weiterhin der Bruttolistenpreis für den Neuwagen zugrunde gelegt.
  • Fällt ein Sachbezug an, wenn ein E-Auto beim Arbeitgeber kostenlos geladen wird?
    Nach § 3 Nr. 46 EStG ist das verbilligte bzw. kostenlose Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen im Unternehmen steuerfrei, solange die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird.

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Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unseren Produkten, givve® Card und givve® Lunch, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unserer Produkte sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.

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