Geldwerter Vorteil Nebenkosten § 37b
Sind Nebenkosten (Versandkosten / Ladegebühr) ein geldwerter Vorteil und bei der Pauschalierung nach § 37b Absatz 2 EStG in die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer einzubeziehen?
Ja, von der möglichen Sachzuwendung (10.000 €) sind alle Kosten, die bei der Bereitstellung der Sachzuwendung entstehen (z.B. Kartenherstellung, Versand, Ladegebühr, etc.), abzuziehen.
Begründung:
Mit dem Urteil VI R 4/19 stellt der BFH klar, dass alle der Zuwendung direkt zuordenbaren Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Absatz 2 EStG einzubeziehen sind, ungeachtet dessen, ob sie beim Zuwendungsempfänger (Arbeitnehmer) einen Vorteil begründen. Daher sind die direkt der Zuwendung zuordenbaren Ladegebühren in die Bemessungsgrundlage des Sachbezugs einzubeziehen. Gleiches gilt für die Kosten der Bereitstellung der Karte, sofern diese nicht auch anderweitig genutzt wird. Wie in Fällen gemischter Nutzung verfahren werden soll, wurde nicht entschieden. Aus Vorsichtsgründen - d.h. um die begünstigende Beurteilung als Sachbezug nicht zu gefährden – empfehlen wir auch dann die Bereitstellungskosten bei der Ermittlung des Wertes des Sachbezugs gemäß § 37b Absatz 2 EStG zu berücksichtigen.
Bitte Beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unserem Produkt, der givve® Card, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unseres Produktes sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.