Um die Aufmerksamkeiten steuerrechtlich optimiert einsetzen zu können, gilt es, ein paar Dinge zu beachten. Werden die Vorgaben nicht beachtet, kann es schnell dazu kommen, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und das Unternehmen Zusatzkosten entstehen. Ausschlaggebend ist hierbei die Unterscheidung zwischen Sachleistungen und Getränken & Genussmitteln:
Die Sachleistungen sind dann steuerfrei, wenn es sich um Sachgeschenke zu persönlichen Anlässen handelt, die einen Wert von 60 € nicht überschreiten. Die Obergrenze darf dabei nicht einmal mit 1 Cent überschritten werden. Sonst fällt für den gesamten Betrag die volle Steuerlast an.
Für Getränke und Genussmittel gilt: Sie sind steuerfrei in unbeschränkter Höhe, solange Sie am Arbeitsplatz konsumiert werden und nicht zu Hause. Die Kantine ist nicht als Teil des Arbeitsplatzes zu verstehen. Mitarbeitende im Außendienst können die Genussmittel auch unterwegs genießen, allerdings nur dann, wenn sie durch den Arbeitgeber gestellt werden. Eine komplette Mahlzeit kann nicht geltend gemacht werden, diese wäre steuerpflichtig. Hierfür gibt es eine separate Lösung – den Verpflegungszuschuss, zum Beispiel mit der givve® Lunch App.