Insbesondere für Geschenke und Incentives lohnt es sich, den § 37 b EStG anzuwenden. Denn hier kommen schnell hohe Kosten zusammen, die sich etwa über die 50 Euro Sachzuwendung nicht steuerlich vorteilhaft absetzen lassen.
Unternehmer haben auch die Möglichkeit, die Einkommenssteuer für alle Incentives und Geschenke an Geschäftsfreunde und andere Nichtarbeitnehmende (Kunden) innerhalb eines Wirtschaftsjahres einen Pauschalsteuersatz von 30 Prozent zu erheben.