Bei Bonuszahlungen sind verschiedene Dinge zu beachten, sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Unter anderem sind Bonuszahlungen nahezu immer im vollen Umfang steuerpflichtig. Es gibt jedoch Freigrenzen, bis zu denen Bonuszahlungen steuerfrei sind. Des Weiteren können Bonuszahlungen zweckgebunden sein und sie sind generell keine Verpflichtung des Arbeitgebers.
Bei gewissen Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag stehen Arbeitnehmern Bonuszahlungen zu. Hier kann zum Beispiel festgehalten werden, dass Mitarbeiter im Vertrieb ab einer bestimmten Umsatzsumme eine Bonuszahlung erhalten. Es ist auch möglich, Bonuszahlungen an die Länge der Betriebsgehörigkeit zu knüpfen. Hier lassen sich individuelle Verträge ausarbeiten. Daher ist eine Bonuszahlung auch ein sehr gutes Verhandlungsmittel, um Fachkräfte zu werben.
Bei einer betrieblichen Übung kann es zu einem Anspruch auf Bonuszahlungen kommen. Dies ist bei der Vertragsausarbeitung zu beachten. Bei Bonuszahlungen muss nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Gleichbehandlung von Mitarbeitern gewahrt werden. Das auch als Antidiskriminierungsgesetz bekannte Gesetz ist am 18.08.2016 in Kraft getreten. Hier wird geregelt, dass die Vergütung etwa durch Bonuszahlungen nicht in einem Ungleichgewicht unter den Mitarbeitern stehen darf.
Unabhängig davon, dass es gesetzlich untersagt ist, eine Ungleichbehandlung durch Bonuszahlungen zu fokussieren, kann es bei ungleicher Verteilung zu einer schlechteren Arbeitsmoral kommen.
Werden die Bonuszahlungen offengelegt, kann dies jedoch den Anreiz für Mitarbeiter dafür stärken. Die Bonuszahlung kann also durch eine besondere Leistung, Dauer der Betriebszugehörigkeit oder weitere Faktoren selbst veranlasst werden.