Essensmarken sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 7,23 € pro Arbeitstag steuerfrei. Dies macht sie zu einer besonders attraktiven Sachleistung, sowohl für Unternehmen als auch für Mitarbeiter. Es ist jedoch wichtig, die steuerlichen Grenzen zu beachten: Übersteigt der Wert der Essensmarken diese Grenze, muss der überschreitende Betrag regulär versteuert werden.
Im Jahr 2024 muss der Arbeitnehmer mindestens 11,36 € für eine Mahlzeit, damit der volle steuerfreie Betrag von 7,23 € ausgeschöpft werden kann. Wichtig ist auch, dass Essensmarken nicht bar ausgezahlt werden dürfen. Sie müssen in Form physischer oder digitaler Marken zur Verfügung gestellt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.