FAQ

Willkommen im FAQ Bereich von givve®. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu allen givve® Produkten.

Behördenkunden der givve® Bezahlkarte für Asylbewerber erhalten zusätzlich zu unseren FAQs Unterstützung durch unseren Chatbot*. Bitte beachten Sie, dass der Chatbot ausschließlich Fragen zur givve® Bezahlkarte beantwortet und nicht zu anderen Produkten wie beispielsweise zur givve® Card für den Sachbezug. Besitzer einer givve® Bezahlkarte für Asylbewerber finden Informationen auf dieser Seite.

*Hinweis: Der Chatbot erstellt Antworten mithilfe generativer künstlicher Intelligenz, die in der Regel verlässlich sind. Wir stellen qualitative und korrekte Informationen als Basis zur Verfügung, dennoch kann es zu falschen Aussagen und Fehlern der künstlichen Intelligenz kommen. Ad-Blocker können die Funktionalität des Chatbots einschränken. Bei Fehlfunktion empfehlen wir das Leeren des Cache-Speichers und Aktualisieren der Seite.

Steuerfragen

Betrieblich veranlasste Zuwendung §37b EStG - Voraussetzung

Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10a-c ZAG von Relevanz bei §37b EStG (betrieblich veranlasste Zuwendung in Höhe von höchstens 10.000 € p.a. als Sachzuwendung)?

Kurz und Knapp: Auch im Rahmen von Sachzuwendungen nach § 37b EStG müssen die ZAG Kriterien erfüllt sein.

  • Der Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 10a-c ZAG ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG.
  • § 8 Abs. 1 EStG stellt eine Begriffsdefinition im Bereich der Überschusseinkünfte dar und gilt damit für das gesamte EStG zur für ertragssteuerliche Zwecke einheitlichen Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn.
  • § 8 Abs. 2 und 3 EStG stellen Einzelbewertungsvorschriften dar. § 37b EStG ist eine spezifische Bewertungsvorschrift bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Dritte.
  • Mangels anderweitiger Begriffsabgrenzungen zwischen Bar- und Sachbezügen im EStG ist damit auch für § 37b EStG auf § 8 Abs. 1 EStG abzustellen. Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass das BMF-Schreiben vom 13.04.2021 (aktuell 15.03.2022) in H 37b "Geldleistung oder Sachbezug" LStH aufgenommen wurde.
  • Somit sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10a-c ZAG von Relevanz.


Bitte Beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unserem Produkt, der givve® Card, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unseres Produktes sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.

Bezahlkarte Asylbewerber / Payment Card for Applicants for Asylum / Carte de paiement pour demandeurs d'asile / بطاقة الدفع الخاصة بطالبي اللجوء / Card-ul de plată pentru solicitanții de azil / Платежная карта соискателя статуса беженца / Mülteci adayı ödeme kartı / ለጥገኝነት ጠያቂዎች የክፍያ ካርድ / Платіжна карта шукача притулку / Carta de pago para solicitantes de asilo / Platna kartica tražitelja azila / Karta peredayînê ya ji bo penaberan / საგადახდო ბარათი თავშესაფრის მაძიებელთათვის / Kaarka lacag bixinta ee magangalyo-doonka / Платежна картичка за баратели на азил / Karta e pagesës për azilkërkuesit / کارت پرداخت برای پناهجویان0د پناه غوښتونکو لپاره د تادیې کارت / کارت پرداخت برای پناهجویان / Platna kartica za tražioce azila / کارتی پارەدان بۆ پەناخوازان