Das E-Geld wird auf Sicherungskonten (Safeguarding Account) bei einer unabhängigen Bank eingelagert. In der Electronic Money Directive (EMD), die E-Geld-Richtlinie, welche elektronische Zahlungssysteme in der Europäischen Union regelt und auf den aufsichtsrechtlichen Teil der Zahlungsdiensterichtlinie, auch bekannt als PSD (Payment Service Directive) verweist, ist definiert, dass das auf einem Sicherungskonto eingelagerte Guthaben nicht zur Insolvenzmasse zählt und mit E-Geld lediglich drei Aktionen getätigt werden können:
- E-Geld Guthaben auf ein Sicherungskonto einzahlen.
- E-Geld Guthaben wieder zurück an den jeweiligen Kunden überweisen.
- E-Geld Guthaben für das Bezahlen mit einem Zahlungsinstrument (Karte bzw. givve® Card) bereitstellen.