Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Zusätzliche freiwillige Leistungen für Ihre Angestellten - wir beraten Sie gerne umfassend rund um das Thema steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und wie Sie diese umsetzen können!

Aktualisiert: März 2023

Autor: Adrian von Nostitz
CMO & CSO

Verfügt insbesondere im Bereich Sachbezug und Sachzuwendungen über große Expertise. Strategische Mitarbeiterführung ist ihm besonders wichtig. Mit einem ausgeprägten Gespür für Trends und neue Geschäftsfelder hat er z.B. gemeinsam mit einem Beraterteam den Bereich öffentlicher Sektor bei givve® aufgebaut.

Was sind steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse?

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, für die weder Sozialversicherungsabgaben noch Steuern anfallen. Sie werden gerne von Arbeitgebern als Gehaltsextra für Mitarbeiter genutzt. Zudem eignen sie sich hervorragend als Maßnahme der Mitarbeiterförderung und stärken zugleich die Bindung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Darüber hinaus sind steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer vorteilhaft. Mitarbeiter erhalten den Zuschuss netto, so kommt dieser in voller Höhe beim Arbeitnehmer an. Unternehmen können dadurch ihre Lohnkosten optimieren und auch die Attraktivität als Arbeitgeber steigern.

Eine Möglichkeit für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss ist etwa der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten.

Welche steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gibt es?

Nicht alle freiwilligen Arbeitgeberzuschüsse sind vollständig steuerfrei. Es sollte stets zwischen steuerfreien und steuerbegünstigten Zuwendungen unterschieden werden. Außerdem sollte bedacht werden, dass es immer wieder zu einer Anpassung durch den Gesetzgeber kommen kann.

Hier finden Sie einige steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse im Überblick:

Personalized Personalized symbol

Zuschüsse für die Kinderbetreuung

Bisher können Arbeitnehmer für ihre Angestellten die Kinderbetreuung steuerfrei bezuschussen. Noch gibt es hierfür keinen Höchstbetrag – allerdings ist aktuell im Gespräch, dies anzupassen.

Der Zuschuss darf für Einrichtungen genutzt werden, die sowohl eine Betreuung als auch Unterbringung für das Kind sichern:

  • Kindertagesstätten
  • Schulkindergarten
  • Tagesmütter
  • Ganztagspflegestellen
  • Betrieblicher Kindergarten

Die Arbeitnehmenden müssen nachweisen, dass der Zuschuss für diese Einrichtungen verwendet wird.

Flexible Flexible symbol

Zuschüsse zur Monatskarte für den Nahverkehr

Wird das Monatsticket für den Nahverkehr auch für Dienstfahrten genutzt, kann es zum Teil und maximal bis zur vollen Höhe des Ticketpreises steuerfrei bezuschusst werden. Dafür gibt es zwei Berechnungsoptionen. Zum einem ist es möglich, die Kosten prozentual nach dem geschäftlichen Gebrauch rückzuerstatten. Zum anderen können Arbeitnehmer die geschäftlichen Fahrten nachhalten und angeben, welche Kosten für Einzeltickets entstanden wären – diese Kosten können bis zum Vollpreis des Monatstickets durch den Arbeitgeber übernommen werden.

Card use Card use symbol

Tankgutscheine

Unternehmen können ihren Mitarbeitenden im Monat Tankgutscheine im Wert von bis zu 50 Euro pro Person zukommen lassen. In diesem Fall wird der Tankgutschein als Sachbezug anerkannt und es fallen keine Steuern an. Der Betrag bis 50 Euro muss monatlich gezahlt werden und ungenutzte Freibeträge können vom Arbeitgeber nicht im Folgemonat ausgezahlt werden.

Together Together symbol

Zuschüsse zur Gesundheitsförderung

Es ist möglich, bis zu 600 Euro pro Person und Jahr im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung steuerfrei zu nutzen. Allerdings müssen die gewählten Maßnahmen für die Gesundheitsförderung bestimmten Vorgaben entsprechen. So ist es nicht möglich, lediglich die Kosten für das Fitnessstudio zu übernehmen, es können dort aber zertifizierte Kurse bezuschusst werden.

Die Übernahme der Fitnessstudio-Mitgliedschaft würde allerdings in die 50 Euro Sachbezugsgrenze fallen.

Promote Promote symbol

Zuschüsse für Fort- und Weiterbildungen

Fort- und Weiterbildungen können dann steuerlich abgesetzt werden, wenn sie überwiegend im Interesse des Unternehmens liegen.

Voucher Voucher symbol

Personalrabatt

Sowohl Waren als auch Dienstleistungen können mit einem Rabattfreibetrag von 1080 Euro pro Person und Jahr steuerfrei bewilligt werden.

Euro Euro symbol

Arbeitgeberdarlehen

Bis zu einer Höhe von 2600 Euro pro Person sind Arbeitgeberdarlehen steuerfrei. Dies ist jedoch nicht mit einer Höchstsumme für das Darlehen gleichzusetzen – diese ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings fallen ab einem Betrag von 2600 Euro Steuern an.

Shipment Shipment symbol

Zuschüsse bei einem Umzug

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Arbeitgeberzuschuss für die Umzugskosten steuer- und abgabefrei:

  • Umzug muss beruflich bedingt sein
  • Der Zuschuss darf nicht als Entgeltumwandlung erfolgen
  • Die Kosten werden nach dem Bundesumzugskostengesetz festgelegt
Exam Exam symbol

Bildschirmarbeitsplatzbrille

Um den Zuschuss für eine Arbeitsplatzbrille zu erhalten, muss der Mitarbeiter in der Regel eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass diese notwendig ist. Arbeitgeber können die Kosten für die Bildschirmarbeitsplatzbrille absetzen.

Preserve Preserve symbol

Zuschuss Dienstrad

Hierbei können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ein Fahrrad oder E-Bike zur Verfügung stellen, welches sie auch privat nutzen dürfen. Der Arbeitgeber kann das Jobrad entweder selbst kaufen oder über ein Leasing-Modell zur Verfügung stellen.

Food Food symbol

Essenszuschuss

Dieser Zuschuss kann entweder als Sachbezug ausgegeben werden, beispielsweise in Form von Essensmarken bzw. Gutscheinen oder als Geldleistung direkt an den Mitarbeiter gezahlt werden. givve® Lunch ist eine digitale Lösung, die es den Mitarbeitern ermöglicht, ihre Essenszuschüsse bequem per App oder Karte einzulösen.

Legal Legal symbol

Zuschüsse in Krisenzeiten

In Krisenzeiten können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern auch spezielle Zuschüsse und Unterstützungen gewähren, um den finanziellen Belastungen entgegenzuwirken. Hierzu gehören beispielsweise der Inflationsausgleich und das Kurzarbeitergeld (KUG).

Digital Digital symbol

Homeoffice Zuschuss

Ein möglicher Homeoffice-Zuschuss kann beispielsweise der steuerfreie Sachbezug sein. Hierbei können Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmenden 50€ im Monat steuerfrei auszahlen – auch Mitarbeitenden im Home Office. Ihre Arbeitnehmer/innen können die 50€ flexibel nutzen – hierzu eignet sich vor allem unsere givve® Card als Lösung für Unternehmen.

Auch ein Zuschuss für die technische Ausstattung kann gewährt werden. Darüber hinaus kann ein Zuschuss für den Kauf von Mobiliar ausgegeben werden.

Wir beraten Sie gerne rund um das Thema steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und wie Sie diese umsetzen können!

Was gibt es bei steuerfreien Zuschüssen vom Arbeitgeber zu beachten?

Bei steuerfreien Zuschüssen vom Arbeitgeber sind bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten. Grundsätzlich müssen die Zuschüsse zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden und dürfen nicht als Gehaltserhöhung gelten. Zudem müssen sie zweckgebunden sein und dürfen nicht in Geld umgewandelt werden.

Weitere Voraussetzungen können je nach Art des Zuschusses variieren. Zum Beispiel gibt es Freigrenzen für steuerfreie Zuschüsse für Mitarbeiter-Events oder zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Für eine steuerfreie Homeoffice-Pauschale müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise eine regelmäßige Tätigkeit im Homeoffice und eine betriebliche Notwendigkeit. Für eine steuerfreie Bildschirmarbeitsplatzbrille muss die Brille speziell für den Arbeitsplatz am Bildschirm angepasst sein und bestimmte Sehbeeinträchtigungen ausgleichen.

Welche Sonderfälle von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen gibt es?

Es gibt Sonderfälle zu beachten, wenn es um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse geht. Hier sind insbesondere beim Thema Krankenversicherung ein paar Sonderfälle hinsichtlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse zu beachten.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerfreie Zuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung gewähren. Der Arbeitgeber kann den Zuschuss entweder direkt an die Krankenkasse überweisen oder dem Mitarbeiter auszahlen.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bei freiwillig gesetzlich Versicherten

Arbeitnehmer erhalten eine Bezuschussung zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber nur dann, wenn diese aufgrund der Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei sind. Zudem müssen diese auch als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehören. Die Höhe der Bezuschussung bemisst sich demnach an dem sonst üblichen zu zahlenden Anteil, der für versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer als Pflege- bzw. Kassenbeitrag anfallen würde. Das Prinzip für steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung kann nicht auf Privatversicherte umgelegt werden.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bei privat Versicherten

Um einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung zu haben, müssen Arbeitnehmer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) versichert sein. Zusätzlich unterliegt dieser Anspruch einigen Voraussetzungen:

  • Beschäftigte sind krankenversicherungsfrei aufgrund der Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze.
  • Beschäftigte sind aufgrund der Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr versicherungspflichtig.
  • Beschäftigte sind von der Krankenversicherungspflicht befreit.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse unkompliziert umsetzen mit givve®

Nutzen Sie die vielen Vorteile von givve® - eine Karte für alle Möglichkeiten - deutschlandweit oder regional!

Sie ist mehr als nur ein attraktiver Benefit für die Mitarbeiter. Sie können die givve® Card auch für Angestellte im Homeoffice nutzen und sie auf Wunsch für jeden individuell einsetzen. Dies ist vor allem durch die einfache wie unkomplizierte Verwaltung möglich – steuerfreie Arbeitszuschüsse lassen sich ohne nennenswerten Personalaufwand optimal verwalten.

givve Card

Unterstützen Sie außerdem den lokalen Einzelhandel und die Gastronomie vor Ort. Die Mitarbeiter genießen gleichzeitig eine große Vielfalt an Einsatzmöglichkeiten der Karte dank des Anschlusses an das Mastercard Netzwerk.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und erfahren Sie alles Wichtige zu steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen. Wir sind Ihr Ansprechpartner und beraten Sie gerne!

Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unseren Produkten, givve® Card und givve® Lunch, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unserer Produkte sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.

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