Betrieblich veranlasste Zuwendungen und Geschenke (im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1), die nicht in Geld bestehen, können bis zu einem Wert von 10.000 € pauschal mit 30% versteuert werden (nach § 37b Abs. 1 EStG). Zusätzlich zu den 30 % fallen auch die pauschale Kirchensteuer und der pauschaler Solidaritätszuschlag an. Pauschalversteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer nach § 37b müssen außerdem in der Sozialversicherung als sonstiger Bezug pflichtig abgerechnet werden.*
Unternehmen können die Versteuerung der Sachzuwendung, welche Sie ihren Mitarbeitern schenken, übernehmen.
Dies gilt für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit diese nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Auch im Rahmen von Sachzuwendungen nach § 37b EStG müssen die ZAG Kriterien erfüllt sein. Mehr dazu lesen Sie hier.
Möglich sind hierbei Aufwendungen, welche den Betrag von 10.000 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr nicht übersteigen. Von der möglichen Sachzuwendung (10.000 €) sind jedoch alle Kosten, die bei der Bereitstellung der Sachzuwendung entstehen (z.B. Kartenherstellung, Versand, Ladegebühr, etc.), abzuziehen. Mehr dazu lesen Sie hier. *