- Was sind steuerfreie Sachgeschenke?
Kleine Aufmerksamkeiten oder auch sogenannte Sachzuwendungen, wie klassischerweise Blumen oder Bücher, können Sie Ihren Mitarbeitern bis zu einem Freibetrag von 60 Euro brutto (inklusive Umsatzsteuer) steuerfrei schenken (R 19.6, Abs. 1 LStR).
- Was zählt als persönlicher Anlass?
Ein persönlicher Anlass eines Mitarbeiters ist zum Beispiel der Geburtstag, eine Hochzeit, die Geburt eines Kindes, ein Mitarbeiterjubiläum oder sogar ein Krankenbesuch. Der persönliche Anlass ist aber nicht zu verwechseln mit einem gesellschaftlichen bzw. kulturellen Ereignis, wie z.B.: Weihnachten, Ostern oder einem Firmenereignis (z.B. Firmenjubiläum).
- Steuerfreie Sachgeschenke
Wenn ein persönlicher Anlass für ein Geschenk gegeben ist, werden keine Steuerabgaben fällig. Um die Bedingung eines steuerfreien Sachbezugs zu erfüllen, muss der persönliche Anlass des Mitarbeiters zwingend gegeben sein. Bei einer Überschreitung der 60 Euro Freigrenze muss der komplette Betrag versteuert werden. Für höherwertige Sachgeschenke kann die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG genutzt werden.
Solche Aufmerksamkeiten können mehrmals getätigt werden, solange der persönliche Anlass gegeben ist. Es gibt hierbei keine Obergrenze an persönlichen Anlässen. Auch gibt es keine zeitliche Definition, wann ein Anlass incentiviert werden darf. Wenn beispielsweise der Geburtstag eines Mitarbeiters im selben Monat liegt wie die Geburt seines Kindes und noch im gleichen Monat ein Krankenbesuchs getätigt wird, kann in diesem Beispiel dreimal ein Betrag von bis zu 60 Euro geschenkt werden.
- Steuerfreie Weihnachtsgeschenke
Es gibt aber auch Möglichkeiten, dass Weihnachtsgeschenke steuerfrei bleiben, zum Beispiel auf der Weihnachtsfeier im Rahmen des 110 Euro Freibetrags für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG).
Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Anlass können auch parallel zum (monatlichen) 50 Euro Sachbezug ausgegeben werden.