Bei Pflichtverletzungen oder Fehlverhalten des Arbeitnehmenden haben Arbeitgeber die Möglichkeit, eine schriftliche Abmahnung zu erteilen. Wann genau ist eine Abmahnung gerechtfertigt und was gilt es zu beachten?
Aktualisiert: August 2023
Eine Abmahnung ist eine schriftliche Maßnahme eines Arbeitgebers, um einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin auf ein Fehlverhalten hinzuweisen und gleichzeitig vor möglichen Konsequenzen zu warnen. Sie ist ein formales Instrument im Arbeitsrecht und dient dazu, den Arbeitnehmer auf eine Pflichtverletzung oder ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und ihn zur Verbesserung seines Verhaltens aufzufordern.
Zwischen einer Ermahnung und einer Abmahnung gibt es einen Unterschied in der Rechtsfolge. Eine Ermahnung ist in der Regel eine informelle mündliche Aufforderung seitens des Arbeitgebers, ein bestimmtes Verhalten zu ändern oder zu verbessern. Eine Abmahnung hingegen ist eine formale schriftliche Maßnahme und hat rechtliche Relevanz. Sie kann als Vorstufe einer Kündigung dienen. In englischsprachigen Ländern wird eine Abmahnung als "warning", "written warning" oder "warning letter" bezeichnet.
Es gibt eine Reihe von Gründen, die je nach Schwere und Häufigkeit zu Abmahnungen führen können. Doch welche davon sind gerechtfertigt und welche nicht?
Ja, eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist grundsätzlich möglich, abhängig von der Art der Kündigung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen:
Bei einer personenbedingten Kündigung, die auf persönlichen Eigenschaften oder Umständen des Arbeitnehmers basiert (z. B. langfristige Krankheit), ist eine Abmahnung nicht erforderlich. Genauere Infos zu den Kündigungsarten finden Sie auf unserer Seite “Kündigungsschutzgesetz”.
Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung, die auf wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen beruht (z. B. Arbeitsplatzabbau), ist ebenfalls keine Abmahnung erforderlich.
Anders sieht es bei einer verhaltensbedingten Kündigung aus, die auf das Verhalten oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. In den meisten Fällen ist hier eine vorherige Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu verbessern.
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Abmahnung entfallen kann:
Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, wie oft eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, bevor eine Kündigung erfolgen kann. Wenn der Grund für die Abmahnung weiterhin besteht und das Fehlverhalten nicht behoben wurde, kann eine Kündigung bereits nach der ersten Abmahnung gerechtfertigt sein.
Im Arbeitsrecht gibt es keine spezifischen gesetzlichen Fristen, die vorschreiben, innerhalb welchen Zeitraums eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Es besteht jedoch allgemein die Erwartung, dass eine Abmahnung zeitnah nach der Vertragspflichtverletzung erfolgen sollte. Eine schriftliche Abmahnung ist in der Regel sinnvoller und bietet eine klare Dokumentation des Vorgangs.
Es wird empfohlen, dass Arbeitgeber die Abmahnung innerhalb weniger Wochen nach dem Fehlverhalten oder der Pflichtverletzung aussprechen. Als Faustregel gilt oft eine Frist von etwa zwei Wochen.
Es ist wichtig zu beachten, dass Abmahnungen nicht verjähren, wenn sie berechtigt waren. Sie bleiben Teil der Personalakte und können auch nach längerer Zeit in bestimmten Fällen noch relevant sein, etwa wenn ein ähnliches Fehlverhalten wiederholt auftritt.
Als Arbeitnehmer ist man nicht verpflichtet, eine Abmahnung zu unterschreiben. Das Unterschreiben einer Abmahnung dient lediglich als Bestätigung, dass man die Abmahnung erhalten hat und den Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Es bedeutet nicht automatisch, dass man mit dem Inhalt der Abmahnung einverstanden ist oder die Vorwürfe akzeptiert.
Der Arbeitnehmer hat immer das Recht auf eine Gegendarstellung, wenn er mit dem Inhalt der Abmahnung nicht einverstanden ist oder sich ungerecht behandelt fühlt. Es ist empfehlenswert, den Betriebsrat mit einzubeziehen, insbesondere wenn es um die rechtliche Bewertung der Abmahnung oder mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen geht.
*Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unserem Produkt, der givve® Card, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unseres Produktes sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.