Abmahnung

Bei Pflichtverletzungen oder Fehlverhalten des Arbeitnehmenden haben Arbeitgeber die Möglichkeit, eine schriftliche Abmahnung zu erteilen. Wann genau ist eine Abmahnung gerechtfertigt und was gilt es zu beachten?

Aktualisiert: August 2023

Autoren: givve® Redaktionsteam

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Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist eine schriftliche Maßnahme eines Arbeitgebers, um einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin auf ein Fehlverhalten hinzuweisen und gleichzeitig vor möglichen Konsequenzen zu warnen. Sie ist ein formales Instrument im Arbeitsrecht und dient dazu, den Arbeitnehmer auf eine Pflichtverletzung oder ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen und ihn zur Verbesserung seines Verhaltens aufzufordern.

Zwischen einer Ermahnung und einer Abmahnung gibt es einen Unterschied in der Rechtsfolge. Eine Ermahnung ist in der Regel eine informelle mündliche Aufforderung seitens des Arbeitgebers, ein bestimmtes Verhalten zu ändern oder zu verbessern. Eine Abmahnung hingegen ist eine formale schriftliche Maßnahme und hat rechtliche Relevanz. Sie kann als Vorstufe einer Kündigung dienen. In englischsprachigen Ländern wird eine Abmahnung als "warning", "written warning" oder "warning letter" bezeichnet.

Was sind Gründe für eine Abmahnung?

Es gibt eine Reihe von Gründen, die je nach Schwere und Häufigkeit zu Abmahnungen führen können. Doch welche davon sind gerechtfertigt und welche nicht?

  • Unentschuldigtes Fehlen - Wenn ein Mitarbeiter ohne angemessene Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint, kann dies als Pflichtverletzung gewertet werden und eine Abmahnung rechtfertigen.
  • Zu oft krank – Bei Krankheit kann eine Abmahnung nur dann gerechtfertigt sein, wenn kein Krankenschein eingereicht wird. Darüber hinaus ist Krankheit kein Abmahnungsgrund.
  • Arbeitsverweigerung - Wenn ein Mitarbeiter die Arbeit wiederholt ohne angemessenen Grund verweigert, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen.
  • Krank nach Urlaub – Auch nach dem Urlaub darf keine Abmahnung wegen Krankheit ausgespochen werden.
  • Fehlverhalten - Dies kann eine Vielzahl von Verhaltensweisen umfassen, die gegen Unternehmensregeln oder Verhaltenskodizes verstoßen. Je nach Schwere des Verstoßes kann eine Abmahnung angemessen sein.
  • Krankheit - Der Arbeitnehmer ist bei Krankheit rechtlich geschützt.
  • Nicht einspringen - Wenn ein Mitarbeiter kurzfristig nicht einspringt, ist eine Abmahnung nicht gerechtfertigt. 
  • Zu spät kommen - Wiederholtes Zuspätkommen kann die Arbeitsabläufe stören und die Pünktlichkeit anderer Mitarbeiter beeinträchtigen, was eine Abmahnung rechtfertigen kann.
  • Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen - Wenn ein Mitarbeiter wiederholt Anweisungen missachtet und dadurch negative Auswirkungen auf die Arbeit oder das Team entstehen, kann eine Abmahnung in Erwägung gezogen werden.
  • Schlechtleistung - Eine kontinuierlich unterdurchschnittliche Arbeitsleistung kann eine Abmahnung rechtfertigen, wenn keine Verbesserung erkennbar ist obwohl der Mitarbeiter ausreichend unterstützt wurde.
  • Nicht ans Telefon gehen – Arbeitnehmende müssen außerhalb der Arbeitszeit nicht für das Unternehmen erreichbar sein. Entsprechend kann eine Abmahnung hier nicht greifen.
  • Fehlende Krankmeldung - Wenn ein Mitarbeiter seine Krankheit nicht rechtzeitig meldet oder gar keine Krankmeldung einreicht, ist eine Abmahnung möglich.
  • Beleidigung - Beleidigendes Verhalten gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten kann eine gravierende Pflichtverletzung sein und eine Abmahnung rechtfertigen.

Darf eine Kündigung ohne Abmahnung erfolgen?

Ja, eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist grundsätzlich möglich, abhängig von der Art der Kündigung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen:

Personenbedingte Kündigung

Bei einer personenbedingten Kündigung, die auf persönlichen Eigenschaften oder Umständen des Arbeitnehmers basiert (z. B. langfristige Krankheit), ist eine Abmahnung nicht erforderlich. Genauere Infos zu den Kündigungsarten finden Sie auf unserer Seite “Kündigungsschutzgesetz”.

Betriebsbedingte Kündigung

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung, die auf wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen beruht (z. B. Arbeitsplatzabbau), ist ebenfalls keine Abmahnung erforderlich.

Verhaltensbedingte Kündigung

Anders sieht es bei einer verhaltensbedingten Kündigung aus, die auf das Verhalten oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. In den meisten Fällen ist hier eine vorherige Abmahnung erforderlich, um dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu verbessern.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Abmahnung entfallen kann:

  • Kleinbetriebe - In Betrieben mit in der Regel weniger als 10 Arbeitnehmern kann unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Abmahnung verzichtet werden.
  • Kurzbeschäftigung - Bei Beschäftigungsverhältnissen unter 6 Monaten kann eine Abmahnung vor einer Kündigung entfallen.
  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen - Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber in manchen Fällen auf eine vorherige Abmahnung verzichten und eine fristlose Kündigung aussprechen.

Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, wie oft eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, bevor eine Kündigung erfolgen kann. Wenn der Grund für die Abmahnung weiterhin besteht und das Fehlverhalten nicht behoben wurde, kann eine Kündigung bereits nach der ersten Abmahnung gerechtfertigt sein.

Abmahnung im Arbeitsrecht - welche Fristen gelten?

Im Arbeitsrecht gibt es keine spezifischen gesetzlichen Fristen, die vorschreiben, innerhalb welchen Zeitraums eine Abmahnung ausgesprochen werden muss. Es besteht jedoch allgemein die Erwartung, dass eine Abmahnung zeitnah nach der Vertragspflichtverletzung erfolgen sollte. Eine schriftliche Abmahnung ist in der Regel sinnvoller und bietet eine klare Dokumentation des Vorgangs.

Es wird empfohlen, dass Arbeitgeber die Abmahnung innerhalb weniger Wochen nach dem Fehlverhalten oder der Pflichtverletzung aussprechen. Als Faustregel gilt oft eine Frist von etwa zwei Wochen

Es ist wichtig zu beachten, dass Abmahnungen nicht verjähren, wenn sie berechtigt waren. Sie bleiben Teil der Personalakte und können auch nach längerer Zeit in bestimmten Fällen noch relevant sein, etwa wenn ein ähnliches Fehlverhalten wiederholt auftritt. 

Muss man als Arbeitnehmer eine Abmahnung unterschreiben?

Als Arbeitnehmer ist man nicht verpflichtet, eine Abmahnung zu unterschreiben. Das Unterschreiben einer Abmahnung dient lediglich als Bestätigung, dass man die Abmahnung erhalten hat und den Inhalt zur Kenntnis genommen hat. Es bedeutet nicht automatisch, dass man mit dem Inhalt der Abmahnung einverstanden ist oder die Vorwürfe akzeptiert.

Der Arbeitnehmer hat immer das Recht auf eine Gegendarstellung, wenn er mit dem Inhalt der Abmahnung nicht einverstanden ist oder sich ungerecht behandelt fühlt. Es ist empfehlenswert, den Betriebsrat mit einzubeziehen, insbesondere wenn es um die rechtliche Bewertung der Abmahnung oder mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen geht. 

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