Aus Vereinfachungsgründen kann jeder Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer angegebenen Betrag für die laufende Internetnutzung ohne weitere Prüfung an den Arbeitnehmer auszahlen und mit 25% pauschal besteuern, soweit dieser 50 Euro monatlich nicht übersteigt. Die Internetpauschale ist frei von Sozialversicherungsabgaben.
Die Bezuschussung umfasst sowohl die laufenden Kosten, z. B. die Grundgebühr für den Internetzugang, als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs, z. B. für Anschluss, Router etc.
Der Zuschuss darf ausdrücklich nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und kein Bestandteil der vereinbarten Vergütungen sein.
Der Arbeitnehmer bestätigt dem Arbeitgeber jährlich in Schriftform die anfallenden Kosten. Diese Erklärung kann zum Beispiel wie folgt aussehen:
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Erklärung
zur Pauschalierung der Lohnsteuer für Barzuschüsse zur Internetnutzung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG
(Beleg zum Lohnkonto)
Arbeitgeber: Name der Firma, Anschrift
Arbeitnehmer: Name, Vorname, Anschrift
Ich versichere hiermit, dass mir für die laufende Internetnutzung Aufwendungen in Höhe von _________ € monatlich entstehen. Ich verpflichte mich, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn meine Aufwendungen für die Internetnutzung den angegebenen Betrag unterschreiten.
Datum, Unterschrift des Arbeitnehmers
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Diese Bestätigung des Arbeitnehmers ist den Lohnunterlagen beizulegen, um im Bedarfsfall die Rechtmäßigkeit der Internetpauschale belegen zu können.
Bei der Beantragung von zusätzlichen 20 € aufgrund einer beruflichen Nutzung des Internets, ist ein Kostennachweis über mindestens 70 € notwendig.