Fragestellung: Stellen Zuschüsse zu Mahlzeiten ohne Verwendung von Essensmarken auch nach Änderung von § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG und dem hierzu ergangenen BMF-Schreiben vom 13. April 2021 einen Sachbezug dar?
Im BMF-Schreiben vom 13. April 2021 (Tz 8 und 16) werden arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten in Form von digitalen Essensmarken sowie Essensmarken aus Papier als Sachbezug aufgeführt. Nachträgliche Kostenerstattungen werden jedoch als Geldleistung qualifiziert.
Auf Nachfrage beim BMF wurde uns dazu mitgeteilt, dass die lohnsteuerrechtliche Beurteilung von arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten mit und ohne Essensmarken weder durch die Anfügung eines Satzes 2 und 3 in § 8 Abs. 1 EStG noch durch das hierzu ergangene BMF-Schreiben vom 13. April 2021 geändert wurde.
Nach Ansicht des BMFs liegen Sachbezüge vor, wenn Durschnittswerte festgelegt wurden. Dies ist bei der Gestellung von bzw. Zuschüssen zu Mahlzeiten durch die Sachbezugswerte für Verpflegung gewährleistet.
Dementsprechend können auch nachträgliche gezahlte Zuschüsse als Sachbezug für Mahlzeiten geltend gemacht werden, wie das bei unserer givve® Lunch App der Fall ist.
Somit ist und bleibt der Essenszuschuss mit givve® Lunch als Sachbezug anerkannt.