Bei der Verhandlung von Arbeitsverträgen ist es für Unternehmen wichtig, die Lohnnebenkosten zu kennen. Die Berechnung der Lohnnebenkosten hängt dabei von vielen Faktoren ab und muss für alle Angestellten individuell durchgeführt werden.
Aktualisiert: November 2022
Lohnnebenkosten werden durch den Arbeitgeber getragen. Sie kommen zusätzlich zum Gehalt dazu, das an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausgezahlt wird. 2019 lag der Durchschnitt für die Lohnnebenkosten bei 17,9 % der gesamten Arbeitskosten.
Arbeitgeber müssen die Lohnnebenkosten über folgende Faktoren ermitteln:
Sozialbeiträge für Arbeitgeber umfassen den größten Teil der Lohnnebenkosten. Sie liegen bei ca. 21 % des Bruttolohns des Arbeitnehmers. Bei den Sozialversicherungen zahlt der Arbeitnehmer genauso viel wie der Arbeitgeber. Hier greift die Arbeitgeberpflicht, den gesetzlich festgelegten Anteil zu tragen:
Auch Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung zählen zu den möglichen Lohnnebenkosten. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, hier Kosten zu übernehmen, solange die Bildungsmaßnahmen nicht selbst angeordnet wurden. Da die Weiterbildung von den Mitarbeitenden in der Regel jedoch einen Vorteil für das Unternehmen bringt, ist es sinnvoll, sich hier aktiv zu beteiligen und Arbeitnehmende in ihren Vorhaben zu unterstützen.
Die Lohnnebenkosten für Unternehmen können darüber hinaus sehr spezifische Kosten umfassen:
Diese Kosten sind variabel und es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, diese zu decken.
Die Steuern auf die Lohnsumme oder die Beschäftigtenzahl sind Steuern, die durch den Arbeitgeber im Verhältnis zur Lohnsumme oder als Festbetrag je Arbeitnehmer entrichtet werden.
Nicht alle Lohnnebenkosten sind verpflichtend. Unter anderem zählen Zulagen und Gratifikationen, Zuschüsse oder freiwillige Sozialleistungen zu den Lohnnebenkosten. Wie und ob diese gezahlt werden, bleibt den Unternehmen überlassen.
Die gesetzlichen Lohnnebenkosten werden direkt vom Bruttolohn durch den Arbeitgeber einbehalten und an die jeweiligen Versicherungsträger überwiesen. Sowohl die Lohnnebenkosten des Arbeitgebers als auch die des Arbeitnehmers werden einbehalten.