Kurzarbeitergeld Aufstockung - alle Infos

Sind Ihre Mitarbeiter momentan in Kurzarbeit oder denken Sie gerade darüber nach? Für Unternehmen und Arbeitnehmer stellt dies eine neue Herausforderung dar. Hier erfahren Sie mehr zur Kurzarbeitergeld Aufstockung!

Aktualisiert: Mai 2023

Autoren: givve® Redaktionsteam

Ein bunt gemischtes Team, das sich sehr gut ergänzt und eine Vielfalt von Themen abdeckt, da jeder Einzelne sich mit seinem Wissen sowie seiner Erfahrung einbringt. Die Experten für HR und mehr.

Eine globale Krise, wie die Corona Pandemie, hat auf Unternehmen aller Branchen und jeder Größe finanzielle Auswirkungen. Diese und vergleichbare Situationen führen bei vielen Unternehmen zu finanziellen Schwierigkeiten. Häufig führt es dazu, dass Mitarbeiter dann in die Kurzarbeit geschickt werden. Sowohl für Unternehmen als auch für die Angestellten stellt dies eine neue Herausforderung dar.

givve® ist auch in schwierigen Zeiten Ihr kompetenter Partner - Hier haben wir für Sie alles Wissenswerte zur Kurzarbeitergeld Aufstockung zusammengefasst!

Was ist Kurzarbeit?

Werden Mitarbeiter in die Kurzarbeit geschickt, kommt es zu einer Reduzierung der gewöhnlichen Arbeitszeit. Die weiterhin anfallenden Lohnkosten werden durch die Agentur für Arbeit gedeckt und nicht mehr direkt durch den Arbeitgeber. Auch wenn die Lohnzahlungen weiterhin durch den Arbeitgeber abgewickelt werden. So werden Kündigungen bei erheblichen Arbeitsausfällen vermieden. Die Arbeitgeber werden bei den Personalkosten entlastet, was kurzfristig wichtige Ressourcen für die finanzielle Sicherheit des Unternehmens bietet.

Kurzarbeit

Wie stark die Arbeitszeit reduziert wird, entscheidet jedes Unternehmen selbst. Das Modell ist extrem flexibel. Es kann sich um einen einzelnen Arbeitstag handeln oder die Arbeitszeit wird bis zu 100 % reduziert.

Wie hoch ist Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich beträgt das Kurzarbeitergeld 60% des Bruttolohns und erhöht sich auf 67% bei mindestens einem Kind. In der Corona-Pandemie wurde das Kurzarbeitergeld jedoch erhöht, um Unternehmen und Arbeitnehmerinnen zu unterstützen – diese Erhöhung ist aktuell noch bis zum 30. Juni 2023 gültig. Ab dem vierten Monat in Kurzarbeit beträgt das Kurzarbeitergeld 70% bzw. 77%, ab dem siebten Monat 80% bzw. 87%. Es ist jedoch zu beachten, dass die Sozialversicherungsbeiträge weiterhin unverändert bleiben und von Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen gezahlt werden müssen. In der Corona-Pandemie wurden jedoch auch hier Erleichterungen gewährt, indem der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet wurde.

Kurzarbeitergeld Aufstockung

Wie kann ich mein Kurzarbeitergeld aufstocken?

Auch wenn das Prinzip der Kurzarbeit auf lange Sicht darauf ausgelegt ist, Arbeitsplätze zu sichern, ist es für die temporäre Umsetzung vor allem auf den Seiten der Arbeitnehmer eine hohe Belastung. Denn die Kurzarbeit bedeutet einen Verdienstausfall. Miete und andere regelmäßige Kosten bleiben allerdings weiterhin bestehen. Um Abhilfe zu schaffen, gibt es mehrere Möglichkeiten der Kurzarbeitergeld Aufstockung. Diese sehen sehr unterschiedlich aus und können passend zu den individuellen Umständen gewählt werden.

Mit einem Nebenjob dazu verdienen

In der Vergangenheit wurde der Verdienst aus einem Nebenjob während der Kurzarbeit auf das Kurzarbeitergeld zum Teil angerechnet. Dies wurde im Zuge der Corona-Krise für die Arbeitnehmer vereinfacht und angepasst. Wenn Mitarbeiter in der Kurzarbeit einen Nebenjob aufnehmen, muss man nicht mehr damit rechnen, dass das Kurzarbeitergeld dadurch gekürzt wird.

So ist es unter Umständen möglich, sein Einkommensniveau zu halten. Vorher musste man hier mit größeren Abzügen rechnen, die den Zuverdienst nahezu unrentabel machten.

Kurzarbeitergeld Aufstockung durch den Arbeitgeber - geht das?

Um die oft erhebliche Gehaltslücke der eigenen Mitarbeiter zu verringern, können Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld freiwillig aufstocken. So kann das Kurzarbeitergeld auf bis zu 100 % des ursprünglichen Lohns aufgestockt werden.

Doch wie wird die Aufstockung von Kurzarbeit versteuert? Achtung, bei einer Aufstockung fällt die normale Lohnsteuer an! Dies ist bei der Berechnung der Lohnaufstockung unbedingt zu beachten.

In welcher Höhe die Sozialabgaben zum Tragen kommen, hängt von der Höhe der Aufstockung ab. Hier ist es bis zu 80 % des Grundlohnes sozialabgabenfrei, danach fallen die normalen Sozialabgaben auf den Teil an, der die 80 % übersteigt.

Kurzarbeitergeld steuerfrei aufstocken durch den Arbeitgeber

Kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld steuerfrei aufstocken? Ist der Arbeitgeber finanziell in der Lage, das Gehalt aufzustocken, fällt auf die Aufstockung des Gehalts die normale Lohnsteuer an. Um für beide Seiten eine steueroptimierte Lösung zu finden, lohnt sich die Suche nach Alternativen.

Es gibt etwa die Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld mit steuerfreien Sachbezügen aufzustocken. Dazu zählen Extras, wie der Essenszuschuss oder der 50-Euro-Sachbezug. Werden diese korrekt verwaltet und ausgezahlt, bleiben sie komplett oder nahezu steuerfrei.

So sparen die Arbeitgeber die Lohnnebenkosten und die Arbeitnehmer profitieren von einem höheren Nettogehalt.

Mitarbeiter können in einer Krise aktiv unterstützt werden:

Beispiel für Kurzarbeitergeld Aufstockung durch den Arbeitgeber

Angenommen, ein Arbeitnehmer verdient 3.000 Euro brutto im Monat und ist nun aufgrund der Corona-Pandemie in Kurzarbeit. Sein Kurzarbeitergeld beträgt somit 60% von 3.000 Euro = 1.800 Euro. Der Arbeitgeber kann jedoch beschließen, einen Aufstockungsbetrag zu zahlen, um das Gehalt des Mitarbeiters zu erhöhen.

Nehmen wir an, der Arbeitgeber entscheidet sich für eine Aufstockung von 20%, dann würde der Mitarbeiter zusätzlich 20% von 1.200 Euro (die Differenz zwischen dem Bruttoeinkommen von 3.000 Euro und dem Kurzarbeitergeld von 1.800 Euro) erhalten, also 240 Euro. Das ergibt ein Gesamteinkommen von 2.040 Euro (1.800 Euro Kurzarbeitergeld + 240 Euro Aufstockungsbetrag) für den betroffenen Mitarbeiter.

Es ist zu beachten, dass der Arbeitgeber in diesem Beispiel die vollen Sozialversicherungsbeiträge (inklusive der Arbeitgeberanteile) auf das aufgestockte Gehalt zahlen muss. In einigen Fällen kann es für den Arbeitgeber auch sinnvoller sein, statt einer Aufstockung eine einmalige Prämie oder eine andere Art von Boni zu zahlen.

Bieten Sie Ihren Mitarbeitern auch in schwierigen Zeiten erstklassige Benefits. 

Erhöht sich die Einkommenssteuer durch Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld unterliegt zwar nicht direkt der Einkommenssteuer, jedoch kann es durch den Progressionsvorbehalt indirekt dazu führen, dass der Steuersatz für das restliche Einkommen des Arbeitnehmers höher ausfällt. Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld bei der Berechnung des Steuersatzes mit einbezogen wird, obwohl es selbst steuerfrei ist. Dadurch kann sich der Steuersatz für das restliche Einkommen erhöhen und zu einer höheren Einkommenssteuer führen. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen, insbesondere wenn das Kurzarbeitergeld nur für einen begrenzten Zeitraum gezahlt wurde.

givve Produkte

Kurzarbeitergeld aufstocken mit givve®

Die Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld aufzustocken, bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber viele Vorteile. Die Verwaltung von einer steuerfreien Aufstockung des Kurzarbeitergeldes ist mit den innovativen Lösungen von givve® besonders einfach. Es gibt gleich zwei Möglichkeiten, dies umzusetzen.

givve® Card und givve® Lunch

Die givve® Card wird als Sachbezugskarte eingesetzt. Die gewünschten Sachbezüge werden auf der Karte verbucht und die Mitarbeiter können die Karte flexibel einsetzen. So bleibt den Mitarbeitern die freie Entscheidung, wozu sie die Sachbezüge nutzen möchten.

Die givve® Lunch App ist ideal, um eine Essenspauschale abzuwickeln. Arbeitnehmer können in Restaurants, Cafés oder Imbissen essen gehen, etwas beim Lieferdienst bestellen oder eine Kleinigkeit vom Bäcker holen. Per App wird der Beleg eingereicht und im Nachhinein erstattet der Arbeitgeber den Verpflegungszuschuss.

Besonders in schwierigen Zeiten freuen sich Ihre Mitarbeiter über erstklassige Benefits. Kontaktieren Sie uns jetzt und lassen Sie sich unverbindlich beraten! Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Bitte beachten: Wir dürfen keine Rechts- oder Steuerberatung erbringen. Die hier erhaltenen Informationen sind als allgemeine Informationen zu unseren Produkten, givve® Card und givve® Lunch, zu verstehen. Wir bitten Sie, die für Ihre Fragestellungen relevanten Details aus steuerlicher und rechtlicher Sicht von Ihrem Steuer- bzw. Rechtsberater eingehend prüfen zu lassen, um den für Sie bestmögliche Einsatz unserer Produkte sicherzustellen. Wir übernehmen keine Haftung.

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