Die zentrale Frage der Beschäftigten, wo man mit der Sachbezugskarte einkaufen kann, lässt sich eindeutig über die strikten Vorgaben des deutschen Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes definieren. Um dauerhaft steuerfrei zu bleiben, muss die Karte ein sogenanntes limitiertes Netzwerk nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG aufweisen, das beispielsweise streng auf eine bestimmte geografische Region beschränkt ist. Wo man mit der Sachbezugskarte bezahlen kann, hängt somit maßgeblich vom gewählten Kartenmodell ab, das in der Praxis sehr oft Postleitzahlenregionen oder ein Portfolio aus ausgewählten festen Akzeptanzpartnern umfasst. Viele moderne und gesetzeskonforme Karten bieten glücklicherweise die Option, mit der Sachbezugskarte online bezahlen zu können, sofern die angebundenen Online-Händler die strengen Kriterien des limitierten Netzwerks nachweislich erfüllen. Reine Universalkreditkarten, die weltweit und bei allen Händlern ohne jegliche Einschränkung nutzbar sind, sind seit den jüngsten Gesetzesänderungen der Finanzverwaltung explizit von der Steuerfreiheit ausgeschlossen.